§ 334 AllgBergpVO

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

§ 334. (1) Als Kürführer, Fördermaschinisten, Schießmänner, Wettermänner, Anschläger, Bremser, Lokomotivführer, Maschinen- und Kesselwärter dürfen nur solche Personen bestellt werden, die deutsch sprechen, lesen und schreiben können sowie ihre Befähigung zur vorgesehenen Tätigkeit nachgewiesen haben.

(2) Die Befähigung zur Bedienung von Fahrzeugen und von Maschinen zur Personenbeförderung ist der Berghauptmannschaft nachzuweisen.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

§ 334. (1) Als Kürführer, Fördermaschinisten, Schießmänner, Wettermänner, Anschläger, Bremser, Lokomotivführer, Maschinen- und Kesselwärter dürfen nur solche Personen bestellt werden, die deutsch sprechen, lesen und schreiben können sowie ihre Befähigung zur vorgesehenen Tätigkeit nachgewiesen haben.

(2) Die Befähigung zur Bedienung von Fahrzeugen und von Maschinen zur Personenbeförderung ist der Berghauptmannschaft nachzuweisen.

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