§ 1 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 2 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 3 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 4 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 5 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 6 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 7 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 8 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 9 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 10 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 11 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 12 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 13 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 14 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 15 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 16 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 17 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 18 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 19 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 20 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 21 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anlagenelektrik-Ausbildungsordnung (AnlElAusbO) Fundstelle seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
Verurteilungen von österreichischen Staatsangehörigen, gleichgültig, ob innerhalb oder außerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich, gelten als nicht erfolgt,a)wenn sie nach den Bestimmungen gegen Hoch- und Landesverrat (§§ 80 bis 83, 85, 88, 90a bis 90i, 91, 91a und b, 92, 92a bis f RStG... mehr lesen...
Strafverfahren, die wegen der im § 1 angeführten strafbaren Handlungen derzeit noch anhängig sind, sind einzustellen. mehr lesen...
(1) Ist jemand wegen strafbarer Handlungen der im § 1 angeführten Art im Zusammentreffen mit anderen strafbaren Handlungen verurteilt worden, so bleibt der Schuldspruch wegen der anderen strafbaren Handlungen aufrecht; dagegen tritt das Urteil im Punkte der Strafe außer Kraft.(2) Über die wegen d... mehr lesen...
(1) Das Gericht stellt von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluß fest, daß die Verurteilung wegen der im § 1 bezeichneten strafbaren Handlungen als nicht erfolgt gilt, im Falle eines Zusammentreffens im Sinne des § 3 auch, daß das Urteil im Punkte der Strafe außer Kraft getreten ist. In letzter... mehr lesen...
(1) Der Beschluß ist in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Staatsanwaltes zu fassen.(2) Gegen die Entscheidung steht dem Verurteilten und dem Staatsanwalt die Beschwerde offen. Sie ist binnen drei Tagen zu erheben und hat aufschiebende Wirkung. mehr lesen...
Ist im Falle des § 3 die Verurteilung auch wegen einer strafbaren Handlung ergangen, die nur auf Begehren eines Beteiligten verfolgt werden kann (§ 2 StPO.), so ist der Beschluß (§ 4) auch dem Privatankläger zuzustellen. Dieser ist auch von dem Zeitpunkte der neu anzuordnenden Hauptverhandlung zu... mehr lesen...
Entschädigungs- und Rückersatzansprüche können auf Grund dieses Gesetzes nicht erhoben werden. mehr lesen...
Die Provisorische Staatsregierung ist ermächtigt, zu verordnen, daß die Bestimmungen der §§ 1 und 2 auch für Verurteilungen und Strafverfahren zu gelten haben, die wegen Zuwiderhandlung gegen andere Rechtsvorschriften typisch nationalsozialistischer Prägung erfolgt oder eingeleitet sind. mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit sie nicht gemäß § 8 der Provisorischen Staatsregierung zukommt, das Staatsamt für Justiz betraut. mehr lesen...
Gesetz vom 3. Juli 1945 über die Aufhebung von Strafurteilen und die Einstellung von Strafverfahren (Aufhebungs- und Einstellungsgesetz)StF: StGBl. Nr. 48/1945 Präambel/Promulgationsklausel Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen: mehr lesen...
Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende, auf Grund des Amateurfunkgesetzes verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die im 2. Abschnitt festgesetzten Gebühren zu entrichten. mehr lesen...
(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.(2) Jährliche Gebühren sind anteilsmäßig für den Kalendermonat zu entrichten. Für Teile eines begonnenen Kalendermonats ist die gesam... mehr lesen...
(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so können die Gebühren in dessen Spruch festgesetzt werden.(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahr... mehr lesen...
Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 72,67 Euro betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden. mehr lesen...
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist. mehr lesen...
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle (§ 3 AFG) beträgt die Gebühr monatlicha)für Leistungsstufe A ........................................................................................ 1,45 Euro,b)für Leistungsstufe B .......................................... mehr lesen...
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (§§ 2 Z 5 und 3 AFG) beträgt die Gebühr unabhängig von der Sendeleistung monatlich ............................... 6,54 Euro. mehr lesen...
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (§§ 2 Z 5 und 3 AFG) in den Vereinsräumen oder in den Räumen der im öffentlichen Interesse tätigen Organisation zu Vortrags- und Unterrichtszwecken, sofern der Sender nicht mit einer strahlenden Antenne arbeitet oder jede Fer... mehr lesen...
Für die Zuteilung eines Sonderrufzeichens (§ 7 AFG) beträgt die Gebühr ... 10,90 Euro. mehr lesen...
Für die Ablegung der Prüfung (§ 20 Abs. 2 AFG) beträgt die Gebühr ........... 14,53 Euro. mehr lesen...
Für die Befreiung von der Ablegung der Prüfung (§ 20 Abs. 3 AFG) beträgt die Gebühr .............................................................................................................................................. 10,90 Euro. mehr lesen...
Für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (§ 23 Abs. 3 AFG) beträgt die Gebühr ............................................................................................................................................. 10,90 Euro. mehr lesen...
Für einen Bescheid oder eine sonstigeAmtshandlung, die im wesentlichen im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr .............................................................. 10,90 Euro. mehr lesen...
Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen und sonstigen Bestätigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr .................................... 10,9... mehr lesen...
Die Bestimmungen der §§ 4 und 6 bis 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Gebühren im Bereich des Amateurfunks (Amateurfunkgebührenverordnung - AFGV)StF: BGBl. II Nr. 125/1999 Änderung BGBl. II Nr. 111/2001BGBl. II Nr. 388/2001Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 8 des Bundesgesetzes... mehr lesen...
Aufgaben-Übertragungs-Verordnung (AufgUEVO) Fundstelle seit 01.07.2010 weggefallen. mehr lesen...
Die Prüfung der Gleichwertigkeit eines von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegten und mit einem rechtswis... mehr lesen...
(1) Eine Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 1 erfolgt nur auf Antrag. Dem Antrag sind vom Bewerber das rechtswissenschaftliche Universitätsdiplom, Prüfungszeugnisse, sämtliche sonstigen Befähigungsnachweise und Nachweise über eine berufsbezogene praktische Ausbildung sowie der Beleg über die Ein... mehr lesen...
(1) Darüber, ob und inwieweit eine Gleichwertigkeit der vom Bewerber aufgrund der von ihm bereits absolvierten Ausbildung und ihrer Inhalte erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit jenen Kenntnissen und Fähigkeiten besteht, die durch den Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts nach ... mehr lesen...
Gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission steht dem Bewerber das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. mehr lesen...
(1) Die für die festgelegten Wissensgebiete erforderliche Ergänzungsprüfung ist vor einem Senat der Ausbildungsprüfungskommission abzulegen. Der Antrag auf Durchführung der Ergänzungsprüfung kann nicht vor Rechtskraft der Entscheidung nach § 3 Abs. 4 gestellt werden. Ihm ist der Beleg über die Ei... mehr lesen...
(1) Der Präses der Ausbildungsprüfungskommission bestimmt für jede Ergänzungsprüfung die Prüfungskommissäre (Prüfungssenat) und verständigt diese sowie den Prüfungswerber mindestens vier Wochen vor Beginn der Ergänzungsprüfung vom Prüfungstermin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Prüfungskommis... mehr lesen...
(1) Der Vorsitzende hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Ein schriftlicher Prüfungsteil ist nur auf Antrag des Bewerbers vorzusehen. Im Übrigen ist die Ergänzungsprüfung als mündliche Gesamtprüfung vor dem Prüfungss... mehr lesen...
(1) Die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeiten Vergütungen. Soweit die Ergänzungsprüfung auch einen schriftlichen Prüfungsteil umfasst, gilt dies auch für die insoweit beizuziehenden Aufsichtspersonen und die den Bewerbern beizustellenden Schreibkräfte.(2) Die ... mehr lesen...
Die Notariats-, die Rechtsanwalts- und die Richteramtsprüfung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wechselseitig anrechenbar. mehr lesen...
(1) Wer eine der im § 9 genannten Berufsprüfungen nach den im Zeitpunkt der Ablegung geltenden Bestimmungen bestanden hat und eine andere dieser Prüfungen ablegen will, kann im Antrag auf Zulassung zu dieser Prüfung verlangen, daß die bereits bestandene Berufsprüfung angerechnet werde. In diesem ... mehr lesen...
(1) Für die Zulassung zu einer Ergänzungsprüfung gemäß § 10 gelten sinngemäß die Bestimmungen über die Zulassung zu der betreffenden Berufsprüfung beziehungsweise gegebenenfalls zu deren erster Teilprüfung, ausgenommen jene über das Ausmaß der praktischen Verwendung sowie über die Teilnahme an Au... mehr lesen...
Gegenstand der Ergänzungsprüfung sind für einen Prüfungswerber,1.der die Notariatsprüfung bestanden hat und die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will:(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2013);b)Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich de... mehr lesen...
(1) Will eine Person, die an einer Universität (Fakultät) über eine Lehrbefugnis für ein Wissensgebiet verfügt, das einem der im § 16 Abs. 4 RStDG angeführten Gegenstände im Wesentlichen entspricht, die Richteramtsprüfung ablegen, so ist er auf Antrag von der Ablegung der mündlichen Prüfung über ... mehr lesen...
(1) Die Ergänzungsprüfung ist vor dem für die betreffende Berufsprüfung zuständigen Prüfungssenat abzulegen. Der § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.(2) Die Ergänzungsprüfung darf nur einmal wiederholt werden. Im übrigen sind auf sie die für die betreffende Berufsprüfung geltenden Bestimmungen mit Ausnahm... mehr lesen...
Wurde die Ergänzungsprüfung bestanden, so gilt auch die betreffende Berufsprüfung als bestanden. mehr lesen...
Bundesgesetz über die Anrechenbarkeit von Ausbildungen und die wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe (Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz – ABAG)StF: BGBl. Nr. 523/1987 (NR: GP XVII IA 91/A AB 269 S. 30. BR: AB 3340 S. 491.) Änderung BGBl. Nr. 2... mehr lesen...
Art. III Z 7 und 8 (§§ 12 und 13 ABAG), Art. X Z 3 lit. b (§ 12 Abs. 2 NPG), Art. X Z 4 bis 6 (§§ 13, 20 und 21 NPG) sowie Art. XI Z 4 bis 6 (§§ 12, 20 und 21 RAPG) sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung beziehungsweise zur ersten Teilprüfung nach dem 30. September 2012 bei de... mehr lesen...
§ 3 Abs. 4 RAO (Art. I), § 6a Abs. 4 NO (Art. II) und Art. III Z 4 (erster Abschnitt des ABAG) sind auf Studienabschlüsse, die zur Berufsausübung dienen sollen, anzuwenden, wenn der Antrag des Berufswerbers nach dem 31. August 2009 bei der jeweils zuständigen Kammer beziehungsweise bei der Ausbil... mehr lesen...
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. mehr lesen...
Durch dieses Bundesgesetz werden1.die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und die Richtlinie 2006/70/EG ... mehr lesen...
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. mehr lesen...
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. mehr lesen...
§ 12 ABAG (Art. 3), §§ 12, 13 und 20 NPG (Art. 8) sowie § 12 RAPG (Art. 9) sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung beziehungsweise zur ersten Teilprüfung nach dem 31. August 2013 bei der Prüfungskommission eingebracht wird. Im Fall der Wiederholung der Prüfung ist insoweit der ... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Art. I § 6 Abs. 2 letzter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Anmeldung der im § 2 genannten Sachschäden, die Umsiedlern (§ 3) oder Vertriebenen (§ 4) entstanden sind, durch1.Geschädigte (§ 5) oder2.Berechtigte auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen (§§ 7 und 8).(2) Die Anmeldung dient der Gelte... mehr lesen...
(1) Sachschaden im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein durch Wegnahme, Verlust oder Zerstörung von Gegenständen des Hausrates oder der zur Berufsausübung erforderlichen beweglichen Sachen entstandener Vermögensverlust, der bei einem Umsiedler in dem im § 3 genannten Zeitraum in dem Gebiet, aus de... mehr lesen...
(1) Umsiedler ist eine Person, die während des Zweiten Weltkrieges1.auf Grund eines vom Deutschen Reich geschlossenen zwischenstaatlichen Vertrages aus einem Gebiet außerhalb der Grenzen der Republik Österreich und des Deutschen Reiches mit dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 oder2.auf Grund v... mehr lesen...
(1) Vertriebener ist eine Person, die ihren Wohnsitz im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen durch Vertreibung, wie insbesondere durch Ausweisung, Flucht oder nachträgliche Aussiedlung,1.in einem Gebiet außerhalb der Grenzen der Republik Österreich und des D... mehr lesen...
Geschädigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Umsiedler und Vertriebene, in deren Vermögen ein im § 2 genannter Schaden eingetreten ist, die an dem für sie gemäß § 9 maßgeblichen Stichtag österreichische Staatsbürger, deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose waren oder deren Staatsbürgerschaf... mehr lesen...
Geschädigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Umsiedler und Vertriebene, in deren Vermögen ein im § 2 genannter Schaden eingetreten ist, die an dem für sie gemäß § 9 Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt österreichische Staatsbürger, deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose waren oder deren St... mehr lesen...
Berechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind der überlebende Ehegatte (der Lebensgefährte) sowie die Kinder und Enkel eines verstorbenen Geschädigten (§§ 5 und 6), sofern sie bei Schadenseintritt oder später mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und nach ihm erb- oder pflichtteilsberech... mehr lesen...
(1) Ist der Umsiedler (§ 3) oder Vertriebene (§ 4), ohne in der Republik Österreich ständigen Aufenthalt genommen zu haben, außerhalb der Republik Österreich verstorben, so müssen Berechtigte (§ 7) die für einen Geschädigten gemäß § 5 erforderlichen persönlichen Voraussetzungen selbst erfüllen.(2... mehr lesen...
(1) Für die Feststellung, ob eine Person nach diesem Bundesgesetz als österreichischer Staatsbürger, als deutscher Staatsangehöriger, als Staatenloser oder als Person mit ungeklärter Staatsbürgerschaft (Staatsangehörigkeit) zu gelten hat, sind die Verhältnisse am 27. November 1961 maßgeblich.(2) ... mehr lesen...
Eine Familienzusammenführung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Geschädigte (§ 5) oder Berechtigte (§§ 7 und 8)1. zu ihren Ehegatten oder2. als Minderjährige zu ihren Eltern (einem Elternteil) oder3. als Hilfsbedürftige zu ihren Kindern oder, falls das einzige oder letzte Kind des Ges... mehr lesen...
(1) Anmeldeberechtigt sind Geschädigte und Berechtigte, sofern deren Einkommen im Jahre 1955 72.000 S nicht überstiegen hat. Für jedes am 1. Jänner 1960 unterhaltsberechtigte Kind erhöht sich diese Einkommensgrenze um je 3000 S. Der Begriff Einkommen ist im Sinne des für das Veranlagungsjahr 1955... mehr lesen...
(1) Ist ein Schaden an einer Sache entstanden, die im Zeitpunkt des Schadenseintrittes im Eigentum mehrerer Personen stand, so ist jeder Miteigentümer nur berechtigt, den in seinem Eigentumsanteil entstandenen Schaden anzumelden.(2) Ist ein Schaden im Vermögen einer Personenvereinigung nach bürge... mehr lesen...
Gegenstände des Hausrates im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ausschließlich: Abwaschen, Anrichten, Bänke, Beleuchtungskörper, Betten, Schlafmöbel, Bettzeuge, Blockeiskästen, Buffets, Kredenzen, Büromöbel, elektrische Geräte, Gardinen, Gartenmöbel, Gasgeräte, Herde, Karniesen, Kästen und Schränke... mehr lesen...
Zur Berufsausübung erforderliche bewegliche Sachen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungsgegenstände, Behelfe, Geräte und Maschinen, die zur Ausübung eines freien Berufes oder zur Führung eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes dienen und für den Geschädigten zur Berufsau... mehr lesen...
Befindet sich ein Geschädigter durch die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von den im § 14 genannten Sachen oder von Vorräten, Fertigwaren, Halbfabrikaten, Rohstoffen, Vieh, Futtermitteln, Brennstoffen oder im vorstehenden nicht näher bezeichneten verbrauchbaren oder vertretbaren körperli... mehr lesen...
(1) Eine Anmeldung nach diesem Bundesgesetz ist fristgerecht eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tage der in Abs. 2 genannten Frist bei der nach § 18 zuständigen Finanzlandesdirektion eingelangt ist. Die Frist ist jedoch auch gewährt, wenn die Anmeldung fristgerecht bei einer... mehr lesen...
Die Zuständigkeit der Finanzlandesdirektionen richtet sich nach den Staatsgebieten mit dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937, aus welchem der Geschädigte umgesiedelt oder vertrieben worden ist. Zuständig ist, falls die Umsiedlung oder Vertreibung erfolgte aus: 1. Jugoslawien und Albaniendie Fina... mehr lesen...
(1) Die zur Begründung des in einer Anmeldung behaupteten Sachverhaltes dienenden Urkunden sind der Anmeldung in beglaubigter Abschrift anzuschließen oder nachzureichen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßte Schriftstücke sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.(2) Wurden Vermögensverluste, di... mehr lesen...
(1) Die Anmeldungen sind in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht von der zuständigen Finanzlandesdirektion zu prüfen, die die etwa notwendigen innerstaatlichen Erhebungen auch durch ersuchte Verwaltungsbehörden, insbesondere Bezirksverwaltungsbehörden, oder einzelne amtliche Organe vornehmen la... mehr lesen...
Geschädigte oder Berechtigte, die in der Anmeldung nach diesem Bundesgesetz wissentlich falsche Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse, die Entstehung oder den Umfang eines Schadens machen, sind von Leistungen nach dem im § 1 Absatz 2 genannten besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen. mehr lesen...
Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit. mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich des § 20 Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres oder dem nach seinem Wirkungskreis sachlich sonst zuständigen Bundesministerium und hinsichtlich des § 20 Absatz 2 im Einvernehmen... mehr lesen...
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1961 über die Anmeldung von Sachschäden, die durch Umsiedlung oder Vertreibung entstanden sind (Anmeldegesetz).StF: BGBl. Nr. 12/1962 idF BGBl. Nr. 137/1962 (DFB) (NR: GP IX IA 157/A AB 520 S. 89. BR: S. 182.) Änderung BGBl. Nr. 64/1963 (NR: GP X IA 51/A AB ... mehr lesen...
1. § 16 Abs. 4 Anmeldegesetz in der Fassung BGBl. Nr. 12/1962 wird mit Wirkung vom 31. März 1964 aufgehoben.2. Fristgerechte Anmeldungen nach den Vorschriften des Anmeldegesetzes, BGBl. Nr. 12/1962, in der Fassung BGBl. Nr. 64/1963, können auch bei Berufung auf dieses Bundesgesetz dem Schadensumf... mehr lesen...
Alkoholangabenverordnung (AlkangVO) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
Aktuarsberichtsverordnung (AktuberVO) Fundstelle seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...
Aliquotierungsverordnung 2009 (AliqVO) Fundstelle seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...
Im Sinne dieser Verordnung sind1.„Arbeitsräume“Räume von Betrieben, in denen nach ihrer Zweckbestimmung Arbeiten ausgeführt werden und in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist; Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als S... mehr lesen...
(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)(4) In Betriebsräumen, in denen größere Mengen giftiger, ätzender, leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Flüssigkeiten erzeugt, verwendet oder gelagert werden, muß der Fußboden flüssigkeitsundurchlässig und gegen d... mehr lesen...
(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)(4) Wände und Decken von brandgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend sein.(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998) mehr lesen...
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)(2) Brandgefährdete Räume dürfen nur mit geeigneten, entsprechend gesicherten Heizeinrichtungen beheizt werden, die so gestaltet sein müssen, daß Gegenstände auf ihnen nicht abgestellt werden können und sich Staub in gefahrdrohender Menge auf i... mehr lesen...
(1) Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, mit denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, Wärme, üblen Geruch oder ähnliche Einwirkungen verbunden ist, sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen; a... mehr lesen...
(Anm.: Abs. 1 bis 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)(6) Dachflächen und Oberlichten aus sprödem Material, wie Glas oder Wellasbestzement, bei denen beim Durchbrechen Absturzgefahr besteht, dürfen nur auf Laufstegen oder Laufbrettern begangen werden. mehr lesen...
(Anm.: Abs. 1 bis 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)(5) Bei den Verkaufsständen muß für jeden Arbeitnehmer eine freie Bodenfläche von mindestens 1,50 m2 vorhanden sein; Sitze zum Ausruhen sind zur Verfügung zu stellen. mehr lesen...
(Anm.: Abs. 1 bis 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)(5) Flügeltüren und -tore von brandgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend, in der Fluchtrichtung aufgehend und selbstschließend sein.(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998, BGBl. II Nr. 352/2002 und BGBl. II Nr. 39... mehr lesen...
(Anm.: Abs. 1 bis 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)(10) Räume, aus denen Gase oder Dämpfe giftiger oder ätzender Arbeitsstoffe in gefahrdrohender Menge austreten können, dürfen mit Stiegenhäusern nur durch Schleusen, die dem Abs. 4 entsprechen müssen, in Verbindung stehen. Die Behörde ha... mehr lesen...
(Anm.: Abs. 1 bis 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)(8) Offene Behälter, wie Sammelbecken, Pfannen, Wannen, Kessel oder Bottiche, die eine Tiefe von mehr als 1 m haben oder zur Aufnahme von giftigen, ätzenden oder heißen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen, sofer... mehr lesen...
(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)(4) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren müssen so gestaltet sein, daß Arbeiten nach Möglichkeit auch im Sitzen durchgeführt werden können. Die ständige Durchführung von Arbeiten in Zwangshaltung, insbesondere mit nicht gestützten oder über ... mehr lesen...
(1) Für Arbeiten, die ständig oder zeitweise sitzend verrichtet werden können, sind den Arbeitnehmern am Arbeitsplatz Arbeitssitze zur Verfügung zu stellen. Sofern aus betrieblichen Gründen Arbeitssitze unmittelbar am Arbeitsplatz nicht aufgestellt oder verwendet werden können, obwohl die Arbeits... mehr lesen...
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 242/2006 und BGBl. II Nr. 77/2007)(4) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge, höchsten... mehr lesen...
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)(Anm.: Abs. 2 bis 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005)(6) Für Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen ist § 52 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.(Anm.: Abs. 7 bis 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGB... mehr lesen...
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)(2) Sofern Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2-Tetrachloräthan und Pentachloräthan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, durch nicht oder weniger gesundheitsgefährdende Arbeitsstof... mehr lesen...
(1) Wenn Betriebseinrichtungen, wie Behälter, Silos, Schächte, Gruben, Kanäle oder Rohrleitungen, befahren werden, ist eine geeignete, fachkundige Person zu bestellen, welche die notwendigen Schutzmaßnahmen für das Befahren schriftlich anordnet; das Befahren solcher Einrichtungen ist nur mit Zust... mehr lesen...
(1) Wenn in Betriebseinrichtungen, wie Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Kanälen oder Rohrleitungen, Arbeiten durchgeführt werden, ist eine geeignete, fachkundige Person zu bestellen, welche die notwendigen Schutzmaßnahmen für die Durchführung der Arbeiten schriftlich anordnet. Die Einhaltung ... mehr lesen...
(1) Zum Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten dürfen Arbeitnehmer nur nach Maßgabe ihrer Konstitution und Körperkräfte herangezogen werden.(2) Zum Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sind nach Möglichkeit Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen oder Transportmittel, z... mehr lesen...
(1) Erforderlichenfalls sind zur Durchführung von Lagerarbeiten geeignete Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen, Regalbedienungsgeräte, ortsfeste Stapeleinrichtungen oder Hubstapler, zur Verfügung zu stellen.(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)(... mehr lesen...
(1) Bei der Lagerung von gesundheitsgefährdenden, brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen müssen die durch deren Eigenschaften bedingten Schutzmaßnahmen getroffen sein. Dies gilt insbesondere bei der Lagerung von leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Abfällen, Rückstä... mehr lesen...
(1) Arbeitskleidung, wie Arbeitsanzüge, Arbeitsmäntel oder Wäsche, sowie Arbeitsschuhe müssen für die jeweilige berufliche Tätigkeit geeignet sein und sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Der Träger darf durch die Beschaffenheit der Kleidung und der Schuhe im Hinblick auf die bestehenden ber... mehr lesen...
(1) In brandgefährdeten Räumen sowie an solchen Orten im Freien ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.(2) In brandgefährdeten Räumen und an brandgefährdeten Orten sind solche Arb... mehr lesen...
(1) Leicht brennbare Abfälle, Rückstände, Holzwolle, Sägespäne, loses Papier u. dgl. dürfen in Arbeitsräumen nur in solchen Mengen vorhanden sein, daß das Entstehen eines größeren Brandherdes oder das rasche Ausbreiten eines Brandes möglichst vermieden wird; im Falle eines Brandes von Abfällen, R... mehr lesen...
(Anm.: Abs. 1 bis 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)(6) In Betrieben mit besonders brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsvorgängen oder Arbeitsverfahren müssen zur Rettung von Personen, deren Kleidung in Brand geraten ist, Löschdecken oder ausreichend große, mit Wasser gefü... mehr lesen...
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)(2) Außerhalb des Standortes des Betriebes tätigen Arbeitnehmern sind die notwendigen Mittel mitzugeben, sofern diese auf der auswärtigen Arbeitsstelle nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.(Anm.: Abs. 3 bis 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36... mehr lesen...
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)(2) Bei Arbeiten unter besonders erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie größerer Hitze- oder Kälteeinwirkung, bei denen in verstärktem Maße die Notwendigkeit besteht, Getränke zu sich zu nehmen, hat die Behörde für die damit befaßten Arbeitnehm... mehr lesen...
(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)(6) Sofern die Arbeitskleidung bei Arbeiten stark verschmutzt wird oder die Schutzkleidung mit giftigen, ätzenden, leicht zersetzlich... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 11. März 1983 über allgemeine Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer (Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV)StF: BGBl. Nr. 218/1983 idF BGBl. Nr. 486/1983 (DFB) Änderung BGB... mehr lesen...