§ 278 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
§ 278 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben dürfen Schüsse im Gestein mit Schüssen in der Kohle, die weniger als 30 m von ihnen entfernt sind, nicht gleichzeitig abgetan werden. Erst nach der Sprengung im Gestein darf in der Kohle gesprengt werden.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 01.10.1975 bis 30.09.2004
§ 278 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben dürfen Schüsse im Gestein mit Schüssen in der Kohle, die weniger als 30 m von ihnen entfernt sind, nicht gleichzeitig abgetan werden. Erst nach der Sprengung im Gestein darf in der Kohle gesprengt werden.

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