§ 146 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 146,§ 146 AllgBergpVO (1weggefallen) Sprengstoffe und Zündmittel müssen trocken gelagert werdenseit 01.10.2004 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die Lagerräume sind unter Verschluß zu halten.
  2. (3)Absatz 3Das Verbot des Betretens durch Unbefugte (§ 9 Abs. 1), das Rauchverbot (§ 141 Abs. 1) und das Verbot der Verwendung von Feuer und offenem Licht (§ 141 Abs. 2) sind bei jedem Sprengstoff- und Zündmittellager auf Tafeln in deutlicher Schrift ersichtlich zu machen.Das Verbot des Betretens durch Unbefugte (Paragraph 9, Absatz eins,), das Rauchverbot (Paragraph 141, Absatz eins,) und das Verbot der Verwendung von Feuer und offenem Licht (Paragraph 141, Absatz 2,) sind bei jedem Sprengstoff- und Zündmittellager auf Tafeln in deutlicher Schrift ersichtlich zu machen.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 01.10.1975 bis 30.09.2004
Paragraph 146,§ 146 AllgBergpVO (1weggefallen) Sprengstoffe und Zündmittel müssen trocken gelagert werdenseit 01.10.2004 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die Lagerräume sind unter Verschluß zu halten.
  2. (3)Absatz 3Das Verbot des Betretens durch Unbefugte (§ 9 Abs. 1), das Rauchverbot (§ 141 Abs. 1) und das Verbot der Verwendung von Feuer und offenem Licht (§ 141 Abs. 2) sind bei jedem Sprengstoff- und Zündmittellager auf Tafeln in deutlicher Schrift ersichtlich zu machen.Das Verbot des Betretens durch Unbefugte (Paragraph 9, Absatz eins,), das Rauchverbot (Paragraph 141, Absatz eins,) und das Verbot der Verwendung von Feuer und offenem Licht (Paragraph 141, Absatz 2,) sind bei jedem Sprengstoff- und Zündmittellager auf Tafeln in deutlicher Schrift ersichtlich zu machen.

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