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Legende:
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§ 146 AllgBergpVO. (1weggefallen) Sprengstoffe und Zündmittel müssen trocken gelagert werdenseit 01.10.2004 weggefallen.
(2) Die Lagerräume sind unter Verschluß zu halten.
(3) Das Verbot des Betretens durch Unbefugte (§ 9 Abs. 1), das Rauchverbot (§ 141 Abs. 1) und das Verbot der Verwendung von Feuer und offenem Licht (§ 141 Abs. 2) sind bei jedem Sprengstoff- und Zündmittellager auf Tafeln in deutlicher Schrift ersichtlich zu machen.
§ 146 AllgBergpVO. (1weggefallen) Sprengstoffe und Zündmittel müssen trocken gelagert werdenseit 01.10.2004 weggefallen.
(2) Die Lagerräume sind unter Verschluß zu halten.
(3) Das Verbot des Betretens durch Unbefugte (§ 9 Abs. 1), das Rauchverbot (§ 141 Abs. 1) und das Verbot der Verwendung von Feuer und offenem Licht (§ 141 Abs. 2) sind bei jedem Sprengstoff- und Zündmittellager auf Tafeln in deutlicher Schrift ersichtlich zu machen.