§ 146 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
3. Aufbewahrung der Sprengstoffe und Zündmittel.

§ 146 AllgBergpVO. (1weggefallen) Sprengstoffe und Zündmittel müssen trocken gelagert werdenseit 01.10.2004 weggefallen.

(2) Die Lagerräume sind unter Verschluß zu halten.

(3) Das Verbot des Betretens durch Unbefugte (§ 9 Abs. 1), das Rauchverbot (§ 141 Abs. 1) und das Verbot der Verwendung von Feuer und offenem Licht (§ 141 Abs. 2) sind bei jedem Sprengstoff- und Zündmittellager auf Tafeln in deutlicher Schrift ersichtlich zu machen.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 01.10.1975 bis 30.09.2004
3. Aufbewahrung der Sprengstoffe und Zündmittel.

§ 146 AllgBergpVO. (1weggefallen) Sprengstoffe und Zündmittel müssen trocken gelagert werdenseit 01.10.2004 weggefallen.

(2) Die Lagerräume sind unter Verschluß zu halten.

(3) Das Verbot des Betretens durch Unbefugte (§ 9 Abs. 1), das Rauchverbot (§ 141 Abs. 1) und das Verbot der Verwendung von Feuer und offenem Licht (§ 141 Abs. 2) sind bei jedem Sprengstoff- und Zündmittellager auf Tafeln in deutlicher Schrift ersichtlich zu machen.

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