(1)Absatz einsBauvereinigungen im Sinne des § 5 Z 10, die Geschäfte außerhalb der in § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bezeichneten Art tätigen, sind ab dem Wirtschaftsjahr unbeschränkt steuerpflichtig, in dem die Tätigkeit aufgenommen wird. Die Tätigkeit gilt als aufgenommen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 2 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 2, mit 1. Juli 1993 in Kraft. Paragraph 2, tritt gleichzeitig mit dem... mehr lesen...
§ 15a.Paragraph 15 a, Der Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 14a Abs. 1 § 14b oder 14e vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksa... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unglücksfall (Anlassfall) mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um min... mehr lesen...
(1)Absatz einsArbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen können schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jah... mehr lesen...
(1)Absatz einsArbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens n... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Wohnung hat die Ausstattungskategorie1.Ziffer einsA, wenn sie in brauchbarem Zustand ist, ihre Nutzfläche mindestens 30 m2 beträgt, die Wohnung zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1959, die Regelung der Abs. 3 und 6 jedoch am 30. Juni 1958 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1959, die Regelung der Absatz 3 und 6 jedoch am 30. Juni 1958 in Kraft.(1a)Absatz eins a§ 176 Abs. 4 lit. a in der Fassung des Bundesges... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 18 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben, BGBl. Nr. 635/1991, treten mit Ablauf des 31. Juli 1993 außer Kraf... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 14 Abs. 7, § 18 Abs. 8, § 31a Abs. 10 bis 12, § 40a erster Satz und § 60 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.Paragraph 14, Absatz 7,, Paragraph 18, Absatz 8,, Paragraph 31 a, Absatz 10 bis 12, Paragraph 40 a, erster... mehr lesen...
Anlage zu § 2Anlage zu Paragraph 2,Teil 11.Ziffer einsSekretariats(Kabinetts)angelegenheiten des Bundesministers und des Staatssekretärs, soweit ein solcher dem Bundesminister beigegeben ist.2.Ziffer 2Repräsentationsangelegenheiten des Bundesministeriums, soweit es sich dabei nicht um Angelegenhe... mehr lesen...
§ 17.Paragraph 17, Wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, so gelten Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen als entsprechend geändert. mehr lesen...
§ 16.Paragraph 16, Wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, so gilt für die davon betroffenen Planstellen und Bediensteten folgendes:1.Ziffer einsDie für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen g... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann im Rahmen seines Wirkungsbereiches mit Verordnung im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesminister ein anderes Bundesministerium als das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ... mehr lesen...
Paragraph 14, (Entfällt; Abschnitt A Art. IV Abs. 1 und 2 Z 2 der Kundmachung) (Entfällt; Abschnitt A Art. römisch IV Absatz eins und 2 Ziffer 2, der Kundmachung) mehr lesen...
Paragraph 12, Die formale Behandlung der von den Bundesministerien zu besorgenden Geschäfte ist von der Bundesregierung in einer für alle Bundesministerien einheitlichen Kanzleiordnung (Büroordnung) festzulegen. Desgleichen sind die notwendigen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten anzuord... mehr lesen...
Paragraph 13, Soweit in besonderen bundesgesetzlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. b) auf den nachstehend bezeichneten Sachgebieten ein anderes als das gemäß dem 2. Teil der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389, dafür zuständige Bundesministerium zur Besorgung von Geschäfte... mehr lesen...
Paragraph 11, Soweit ein Bundesminister einen Staatssekretär mit der Besorgung bestimmter Geschäfte betraut hat, ist der Staatssekretär berechtigt, Weisungen zu erteilen. Der Bundesminister hat die Betrauung, deren Zeitpunkt und den Umfang der Aufgaben unverzüglich im Bundesgesetzblatt zu verlaut... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister hat mit der Leitung der Sektionen, Gruppen und Abteilungen geeignete Bedienstete zu betrauen und ihre Vertretung zu regeln. Auf die Ausschreibung eines Stellvertreters im Sinne der Anlage 1 Z 1.4.2 lit. a BDG 1979, BGBl. Nr. 333, ist § 15b Abs. 2 letzter Satz des ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung unbeschadet seiner bundesverfassungsgesetzlich geregelten Verantwortlichkeit und unbeschadet der ihm bundesverfassungsgesetzlich vorbehaltenen Geschäfte den Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- und R... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerien gliedern sich in Sektionen, diese wieder in Abteilungen. Alle zum Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gehörenden Geschäfte sind unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und ihren Umfang nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang auf die einzelnen Sektionen u... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder Bundesminister kann für den Bereich seines Bundesministeriums zur Vorbereitung und Vorberatung von im § 3 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 bezeichneten Geschäften sowie von Geschäften, die auch den Wirkungsbereich anderer Bundesministerien betreffen (§ 5), Kommissionen einsetzen. Vor Heran... mehr lesen...
Paragraph 6, Unbeschadet des § 5 haben die Bundesministerien das Bundeskanzleramt über die Besorgung der im § 3 Abs. 1 Z 3 und 4 bezeichneten Geschäfte laufend und zeitgerecht zu unterrichten. Das Bundeskanzleramt hat bei Besorgung von Geschäften im Rahmen der ihm gemäß Abschnitt A Z 1 und 5 des ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesminister haben in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch unmittelbare Einschau, dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes ihre Geschäfte in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftliche... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerien haben Geschäfte, die den Wirkungsbereich mehrerer Bundesministerien betreffen, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu besorgen:1.Ziffer einsBei Besorgung eines Geschäftes, das Angelegenheiten mehrerer ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerien haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches (§ 2)Die Bundesministerien haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches (Paragraph 2,)1.Ziffer einsan der Besorgung der Geschäfte anderer Organe des Bundes und der Länder mitzuwirken, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist;2.Zi... mehr lesen...
Paragraph 3 a, Die Bundesminister haben in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes so strukturiert sind, dass sie den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Effizienz und Transparenz gemäß Art. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Wirkungsbereich der Bundesministerien umfaßt:1.Ziffer einsdie Geschäfte, diea)Litera aim § 3 und im Teil 1 der Anlage bezeichnet sind oderim Paragraph 3 und im Teil 1 der Anlage bezeichnet sind oderb)Litera bdurch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließu... mehr lesen...
(1)Absatz einsBundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:Bundesministerien im Sinne des Artikel 77, B-VG sind:1.Ziffer einsdas Bundeskanzleramt,2.Ziffer 2das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,3.Ziffer 3das Bundesministerium für europäische und internationale... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit 1. Jänner 2006, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen der § 2, § 12, § 13, § 15 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 9, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22 und § 23 dieses Bundesgesetzes samt Überschriften treten mit 1. April 2002 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraph 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer... mehr lesen...
(1)Absatz einsBesteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 und 1a BWG, § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 WAG 2018, § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 BörseG 2018, § 4 Abs. 1 Z 1 ZvVG, § 47 PKG, § 23 Abs. 2 Z 1 WKFG, § 11 Z 2 und 3 MiCA-VVG, § 4 Abs... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Verfolgung der in § 98 Abs. 1 und 1a BWG, § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 WAG 2018, § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 107 Abs. 8 BörseG 2018, § 4 Abs. 1 Z 1 ZvVG, § 47 PKG, § 23 Abs. 2 Z 1 WKFG, § 11 Z 2 und 3 MiCA-VVG, § 4 Abs. 2 Sc... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern1.Ziffer einsdie Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 erfüllt sind,die Anspruchsvoraussetzungen nach Pa... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld haben1.Ziffer einsalleinstehende Elternteile (§ 11),alleinstehende Elternteile (Paragraph 11,),2.Ziffer 2verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12,verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßga... mehr lesen...
(1)Absatz eins1. Die §§ 1 bis 9 sind unter Berücksichtigung der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 254/1993 getroffenen Änderungen (§ 2 Abs. 1 Z 12 und § 5 Abs. 1 Z 2) für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen für Zeiträume nach dem 30. April 1993 anzuwenden.1. Die Paragraphen eins bis 9 sind unter B... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Steuer beträgt je Monat bei1.Ziffer einsKraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e,a)Litera adie vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kubikzentimeter Hubraum 0,0275 Euro,b)Litera bdie nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, 0,014 E... mehr lesen...
(1)Absatz einsVon der Steuer sind befreit:1.Ziffer einsKraftfahrzeuge, die für den Bund oder eine andere Gebietskörperschaft zugelassen und zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache bestimmt sind, sowie Heeresfahrzeuge;2.Ziffer 2Kraftfahrzeuge, die aussch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Kraftfahrzeugsteuer unterliegen1.Ziffer einsin einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeugea)Litera aderen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt;b)Litera bdie kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt s... mehr lesen...