(1)Absatz eins§ 78 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 866/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.Paragraph 78, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 866 aus 1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.(2)Absatz 2§ 18 Abs. 3 fünfter bis neunter Satz, § 18 Ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes treten, soweit in demselben nichts anderes angeordnet ist, mit dem Beginne der Wirksamkeit der Civilprocessordnung in Kraft.(2)Absatz 2§ 20 Abs. 2, § 23, § 24 Abs. 2, die §§ 25 bis 36, die §§ 38 und 39, die §§ 41 bis 47, § 73, § 78 Abs. 1,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 15 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 4 und 6, 15a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, sind sinngemäß auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte anzuwenden, die in Rechtskraft erwachsen sind. Wurde die Entscheidung des Oberlandesg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Gerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Bezirksgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige A... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 24 und seine Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.Paragraph 24 und seine Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 32 Abs. 2 und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, treten mit 1. März 2005 in... mehr lesen...
(1)Absatz einsPrivatanklagen wegen Jugendstraftaten sind unzulässig. Straftaten, die sonst nur auf Verlangen des Opfers verfolgt werden können, hat mit dessen Ermächtigung die Staatsanwaltschaft zu verfolgen, jedoch nur, wenn dies aus pädagogischen Gründen oder um berechtigter, über das Vergeltun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder Abs. 9 erhöhen sich bei übergeleitetenDie Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach Paragraph 169 c, Absatz 7, oder Absatz 9, erhöhen sich bei übergeleiteten1... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgt:in der Fixgehaltsstufein der VerwendungsgruppeSI 1SI 2FI 1FI 2Euro18 394,07 042,56 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBerufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie1.Ziffer einszur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind undzur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrtt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Berufsoffizier gebührt,1.Ziffer einssolange er im Truppendienst verwendet wird,2.Ziffer 2wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,eine ruhegenußfähige Truppendienstzulage von 144,3 €.(2)Absatz 2Für den Ber... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Berufsoffizier gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage. Die Heeresdienstzulage richtet sich nach der besoldungsrechtlichen Stellung und beträgt1.Ziffer einsin den Gehaltsstufen 1 bis 4 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 2173,6 €,... mehr lesen...
§ 150.Paragraph 150, Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgtin den Dienstklassenbei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar istDienstzulage Eur... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Wachebeamten gebührt,1.Ziffer einssolange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird,2.Ziffer 2wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,eine ruhegenußfähige Wachdienstzulage. Sie beträgtin der Verwendu... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine ruhegenußfähige Dienstzulage von 86,6 € gebührt1.Ziffer einsdem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 56.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und dauernd mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines... mehr lesen...
§ 141.Paragraph 141, Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige besondere Dienstzulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe W 2 155,4 € und in der Verwendungsgruppe W 1 183,1 €. mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 48,3 € und im definitiven Dienstverhältnisin der Verwendungsgruppe W 2in derin der Dienstzulagenstufe12EuroGrundstufe91,0162,3Dienst- a)192,8275,5stufe 1... mehr lesen...
§ 138.Paragraph 138, Für das Gehalt der Wachebeamten gilt der Unterabschnitt E mit der Abweichung, dass1.Ziffer einsdie Verwendungsgruppe W 2 der Verwendungsgruppe C und die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe B entspricht und2.Ziffer 2für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstk... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeamten, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 325,9 €.Beamten, die nach Paragraph 61, Absatz 15, WG... mehr lesen...
§ 130.Paragraph 130, Dem Beamten des Mittleren Post- und Fernmeldedienstes gebührt,1.Ziffer einssolange er ständig als Omnibuslenker verwendet wird,2.Ziffer 2wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,eine ruhegenußfähi... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.Beamten, die zur Ausübung von Tätigkei... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des GuKG, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der e... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamtenin den DienstklassenEuroIII bis Vrömisch III bis V225,1 €VI bis IXrömisch VI bis IX286,7 €(2)Absatz 2Die ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung und des Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung und d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten, die oder der zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung („kleine AVO“). Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große AVO“). De... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6 erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3 mit der Lehrbefähigung für den Fremdsprachenunterricht an Volksschulen, Neuen Mittelschulen und Hauptschulen um 68,3 €.Die Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz 6, erhöht sich für Fremds... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt:in den VerwendungsgruppenEuro223,8 €254,6 €in den Gehaltsstufenab der GehaltsstufeK 1 und K 21 bis 4 (2. Jahr 6. Monat... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absatz 2, angeführten Funktionen eine ruh... mehr lesen...
§ 110.Paragraph 110, Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Ja... mehr lesen...
§ 109.Paragraph 109, Das Gehalt des Beamten des Krankenpflegedienstes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:in der Gehaltsstufein der VerwendungsgruppeK 1K 2K 3K 4K 5K 6Euro13 227,32 913,73 056,82 668,92 594,02 414,923 310,72 987,43 133,22 727,02 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung hat Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen festzulegen.(2)Absatz 2Militärpersonen, die1.Ziffer einsdurch eine freiwillige schriftliche Meldung ihr... mehr lesen...
(1)Absatz einsMilitärpersonen gebührt eine monatliche Vergütung wenn sie1.Ziffer einszur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind undzur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttec... mehr lesen...
(1)Absatz einsMilitärpersonen gebührt,1.Ziffer einssolange sie im Truppendienst verwendet werden,2.Ziffer 2wenn sie infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden können,eine ruhegenußfähige Truppendienstzulage.(2)Absatz 2Die Truppendienstzul... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche di... mehr lesen...
(1)Absatz einsMilitärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgtMilitärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funk... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gehalt der Militärpersonen auf Zeit wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgtin der Gehaltsstufein der VerwendungsgruppeM ZO 1M ZO 2M ZO 3M ZUOM ZChEuro13 296,82 851,02 797,92 532,02 378,323 414,92 865,22 838,52 552,22 378,333 592,62... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 85, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 86 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.Der Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gehalt der Berufsmilitärpersonen wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgtin der Gehaltsstufein der VerwendungsgruppeM BO 1M BO 2M BUOEuro13 296,82 851,02 532,023 414,92 865,22 552,233 592,62 923,62 572,643 846,43 002,82 592,654 101,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 150,9 €.(2)Absatz 2Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des ExekutivdienstesDie Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes1... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Beamten des Exekutivdienstes gebührt,1.Ziffer einssolange er im Exekutivdienst verwendet wird,2.Ziffer 2wenn er infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,eine ruhegenußfähige Wachdienstzulage.(2)Absatz 2Die Wachdi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Beamten des Exekutivdienstes der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 72, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 73 und einer Funktionszulage ein Fixgehalt. Dieses beträgt für die ersten fünf Jahre 11 677,2 € und ab dem sechsten ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:Dem Beamten der Ve... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („... mehr lesen...
§ 72.Paragraph 72, Das Gehalt der Beamtin oder des Beamten des Exekutivdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgtin der Gehaltsstufein der VerwendungsgruppeE 1E 2aE 2bE 2cEuro1----2 478,82 378,32----2 478,82 378,33--2 634,72 478,82 378,343 028... mehr lesen...
§ 63e.Paragraph 63 e, Als Ersatz für die organisatorische Koordinierung in einer Deutschförderklasse in der Primarstufe gebührt je Deutschförderklasse einer durch die Schulleitung damit beauftragten Lehrperson für die Monate September bis Juni eine monatliche Vergütung in der Höhe von 77,6 €. mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Lehrperson gebührt für jede gehaltene Unterrichtsstunde eine Vergütung in der Höhe von 60,7 €. Mit dieser Vergütung sind alle mit der unterrichtlichen Verwendung an der Sommerschule verbundenen Aufgaben abgegolten und es gebührt hierfür keine Sonderzahlung gemäß § 3 Abs. 3.Der L... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Lehrperson gebührt für die kontinuierliche Betreuung einer abschließenden Arbeit im Verlauf der letzten Schulstufe (§ 37 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 und § 37 Abs. 4 in Verbindung mit § 69 Abs. 9... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Lehrer der Verwendungsgruppe L1, der mit der Betreuung von Studierenden im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung des Lehramtsstudiums betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die genannten Vergütungen gebühren grundsätzlich für... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür folgende von einem Lehrer an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:1.Ziffer einsfür die Führung der Klass... mehr lesen...
(1)Absatz einsEiner Lehrperson an Berufsschulen, der von der Schulleitung im Rahmen der der Schule zugewiesenen Ressourcen die Verwaltung einer Sammlung, einer Lehrwerkstätte oder einer Laboratoriumseinrichtung (Kustodiat) übertragen wird, gebührt in den Monaten September bis Juni eine monatliche... mehr lesen...
(1)Absatz einsEinem Lehrer1.Ziffer einsan Volksschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 120,3 €,2.Ziffer 2an Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEiner Lehrperson, der von der Schulleitung im Rahmen der der Schule zugewiesenen Ressourcen die Verwaltung eines Kustodiates oder die Erbringung einer Nebenleistung übertragen wird, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im n... mehr lesen...
(1)Absatz einsEinem Lehrer, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für ein Schuljahr betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von1.Ziffer eins265,6 € in der Verwendungsgruppe L 1,2.Ziffer 2233,5 € in den ü... mehr lesen...
(1)Absatz einsLehrern (Erziehern), die1.Ziffer einsim vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder2.Ziffer 2neben ihrer unterrichtlichen Verwendung im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtungals Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleicha... mehr lesen...
(1)Absatz einsLehrern1.Ziffer einsder Verwendungsgruppe L 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen, auf einem füra)Litera aLehrpersonen an der Mittelschule, Sonder- oder Berufsschullehrpersonen oder Lehrpersonen an Polytechnischen Schulen... mehr lesen...
(1)Absatz einsAn Polytechnischen Schulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für1.Ziffer einsLehrer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik bzw. Lebende Fremdsprachea)Litera a86,... mehr lesen...
(1)Absatz einsKlassenlehrern an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer1.Ziffer einsan Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volkssch... mehr lesen...
(1)Absatz einsLehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung eines Schulclusters oder einer Expositur oder mit den im § 58 Abs. 1 angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmu... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Dienstzulage gebührt1.Ziffer einsden Direktorstellvertretern an Höheren Internatsschulen des Bundes,2.Ziffer 2den Direktorstellvertretern an Berufsschulen,3.Ziffer 3den Erziehungsleitern an Höheren Internatsschulen des Bundes,4.Ziffer 4den Erziehungsleitern am Bundes-Blindenerz... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Leitern von Unterrichtsanstalten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Dienstzulagenstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzu... mehr lesen...
§ 56.Paragraph 56, Der Lehrperson gebührt nach zwei Jahren, die sie in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gehalt des Lehrers wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:in der Gehaltsstufein der VerwendungsgruppeL 3L 2b 1L 2a 1L 2a 2L 1L PHEuro12 315,02 522,02 768,92 941,73 296,83 427,322 343,02 559,82 838,53 024,83 414,93 498,132 370,02 599,22 9... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Hochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mehr als 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 BDG 1979) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.Der Hochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Hochschullehrperson gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt1.Ziffer einsin der Verwendungsgruppe PH 1: 654,5 €,2.Ziffer 2in den übrigen Verwendungsgruppen: 363,7 €.71,35% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.(2)Absatz 2Durch das Geha... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten und Universitätsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 539,9 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Universitätsassistenten, der auf Grund einer Beauftragung gemäß § 180b Abs. 3, 5 und 7 BDG 1979 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei Semesterstunden abhält, gebührt für die Dauer dieses Semesters eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Lehrzulage) von monatlich 553,6 €. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Universitätsassistentin oder dem Universitätsassistenten gebührt eine Dienstalterszulage im Ausmaß des in der Tabelle gemäß § 56 für die Verwendungsgruppe L 1 angeführten Betrages.Der Universitätsassistentin oder dem Universitätsassistenten gebührt eine Dienstalterszulage im Aus... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf das Gehalt des Universitätsassistenten sind die Bestimmungen über das Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden.(2)Absatz 2Der Universitätsassistentin oder dem Universitätsassistenten, die oder der eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren als Uni... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gehalt des Universitätsdozenten (§ 154 lit. b BDG 1979) beträgt:Das Gehalt des Universitätsdozenten (Paragraph 154, Litera b, BDG 1979) beträgt:in der GehaltsstufeEuro13 467,723 571,833 847,744 503,954 761,065 017,775 275,785 532,695 790,4106 047,2116 305,5126 562,1136 832,8147 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gehalt der Universitätsprofessoren (§ 154 lit. a BDG 1979) beträgt:Das Gehalt der Universitätsprofessoren (Paragraph 154, Litera a, BDG 1979) beträgt:in der Gehaltsstufefür Universitätsprofessoren(§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG)(Paragraph 21, UOG 1993, Paragraph 22, KUOG)für Außer-ord... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 539,9 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der W... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie1.Ziffer einszur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind undzur Ausübung von T... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine ruhegenußfähige Exekutivdienstzulage von 144,3 € gebührt dem Beamten1.Ziffer einsdes Höheren Dienstes bei den Landespolizeidirektionen und an Justizanstalten,2.Ziffer 2des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 des Sicherheitspo... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulag... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für BeamteDem Beam... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gehalt des Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgtin der Gehaltsstufein der VerwendungsgruppeA 1A 2A 3A 4A 5A 6A 7Euro13 296,82 583,92 351,02 313,92 280,22 245,42 210,823 414,92 643,52 39... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Monatsbezug ist am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen.(2)Absatz 2Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührend... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in... mehr lesen...
(1)Absatz einsRechtsgeschäfte, durch deren Abschluss das Tatbild des § 8 Abs. 1 oder des § 12 Abs. 1 verwirklicht wird, sind nichtig. Sie sind jedoch vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche Bewilligung nachträglich erteilt wird.Rechtsgeschäfte, durch deren Abschluss das Ta... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer entgegen den gemäß § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden oder entgegen gemäß den Art. 64 bis 66 AEUV erlassenem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung gemäß § 4 Abs. 4 im Wert von mehr als 75 000 Euro vornimmt, ist... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung nach den §§ 8 bis 10 liegt nicht vor, wenn das Sanktionengesetz 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, zur Anwendung gelangt.Eine Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 8 bis 10 liegt nicht vor, wenn das Sanktionengesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 a... mehr lesen...
Paragraph 9, Wer eine Bewilligung, die auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder auf Grund einer gemäß den Art. 64 bis 66 AEUV erlassenen, unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift der Europäischen Union erforderlich ist, durch unrichtige oder unvoll... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer entgegen den gemäß § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden oder entgegen gemäß Art. 64 bis 66 AEUV erlassenem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß § 4 Abs. 4 vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Oesterreichische Nationalbank hat die Einhaltung der von ihr gemäß § 4 Abs. 1 durch Verordnung oder Bescheid erlassenen Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen sowie die Einhaltung jener Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen zu überwachen, die in Bezug auf die in § 4 A... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit der Rat Maßnahmen gemäß Art. 64 Abs. 2 und 3 und Art. 66 AEUV trifft, hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß § 4 allenfalls erforderliche Schritte zur Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Drittstaat zu setzen.Soweit der Rat Maßnahmen gemäß Artikel 64, ... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland unterliegt, abgesehen von den in den Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV sowie in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen, keinen Beschränkungen. Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland unterliegt, abgesehen von den in de... mehr lesen...
§ 52e.Paragraph 52 e, Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 19 Abs. 7 GSpG iVm § 31 Abs. 1 Z 2 FM-GwG oder § 31 Abs. 5 GSpG iVm § 31 Abs. 2 Z 1 FM-GwG oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß §§ 52b oder 52c hat das Finanzamt Österreich § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Die Bestim... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer eine der Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 31c Abs. 1 bis 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Finanzamt Österreich mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen.Wer eine der Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß Paragraph 31 c, Absatz ei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Konzessionäre nach den §§ 14 und 21 haben die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, nach § 4... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Finanzamt Österreich hat den Konzessionär auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, zu überwachen. Zu diesem Zweck können Organe d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Finanzamt Österreich kann das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Konzession übertragen. Der Konzessionserteilung hat eine öffentliche Interessentensuche voranzugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Finanzamt Österreich hat den Konzessionär auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, zu überwachen. Zu diesem Zweck können Organe d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Finanzamt Österreich kann das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b durch Erteilung einer Konzession übertragen. Der Konzessionserteilung hat eine öffentliche Interessentensuche voranzugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskrimini... mehr lesen...
(1)Absatz einsLandesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1986 in Kraft.(2)Absatz 2Es treten, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994, in Kraft:Es treten, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,, in Kraft:1.Ziffer einsDie §§ 6a, 40 und 41 mit 1... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Oberstaatsanwaltschaften haben in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes den Geschäftsgang der ihnen unterstellten Staatsanwaltschaften regelmäßig durch geeignete Maßnahmen und zumindest einmal im Jahr durch eine Nachschau zu prüfen.(2)Absatz 2In den Jahren der Durchführung einer Regel... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jede Strafsache soll bei den Staatsanwaltschaften ab Einbringen der Anklage nach Maßgabe des § 34a ein Tagebuch geführt werden. Der Leiter kann jedoch für bestimmte Fälle anordnen, dass Tagebücher auch für das Ermittlungsverfahren zu führen sind.Für jede Strafsache soll bei den ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Staatsanwaltschaften haben über Strafsachen, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Funktion des Verdächtigen im öffentlichen Leben ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder in denen noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1962 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden alle älteren gesetzlichen Vorschriften über Gegenstände, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben:1.Ziffer einsDas Kaiserliche ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:1.Ziffer einsden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe Ia)Litera aab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten173,6 €,b)Litera bab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten1... mehr lesen...
§ 198.Paragraph 198, Der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt der Gehaltsgruppe I, II oder III gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in de... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:Für die in den Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:GehaltsgruppePlanstelleIStaatsanwalt für den Sprengel der Ober... mehr lesen...
§ 192.Paragraph 192, Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten in folgendem Ausmaß:1.Ziffer einsLeiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) 373,3 €,2.Ziffer 2Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft 469,9 €,3.Ziffer 3Leiter einer Staats... mehr lesen...
§ 190.Paragraph 190, (1)Absatz einsDas Gehalt der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:in der Gehaltsstufein der GehaltsgruppeSt 1St 2St 3Euro15 428,3----25 894,6----36 598,2----47 274,18 030,4--57 952,68 538,110... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:1.Ziffer einsden Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe Ia)Litera aab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten173,6 €,b)Litera bab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten159,3 €,c)Li... mehr lesen...
§ 169a.Paragraph 169 a, Der Richterin oder dem Richter der Gehaltsgruppe I, II oder III gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweil... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Richter sind folgende Planstellen vorgesehen:Für die in den Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch III ernannten Richter sind folgende Planstellen vorgesehen:GehaltsgruppePlanstelle Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes (... mehr lesen...
§ 68.Paragraph 68, Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richterinnen und Richtern im nachgenannten Ausmaß:1.Ziffer einsVorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind 208,4 €,2.Zi... mehr lesen...
§ 67.Paragraph 67, Das Gehalt beträgt1.Ziffer einsfür Richteramtsanwärter ohne Prüfung 3 906,3 € und2.Ziffer 2für Richteramtsanwärter mit Prüfung 4 349,4 €.§ 66 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden.Paragraph 66, Absatz 3, erster Satz ist anzuwenden. mehr lesen...
§ 66.Paragraph 66, (1)Absatz einsDas Gehalt der Richterin oder des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:in der Gehaltsstufein der GehaltsgruppeR 1aR 1bR 1cR 2R 3Euro15 117,65 117,65 117,6----25 583,65 583,65 583,6----36 285,96 285,96 285,9--... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013, dessen § 121 und dessen § 122 Abs. 3 treten hingegen am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013, dessen Paragraph 121 und dessen Paragraph 122, Absatz 3, treten hingegen am Tag nach ihrer Kundmach... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Rechnungshof sind die Abschlussrechnungen zur Überprüfung vorzulegen. Die Überprüfung der Abschlussrechnungen auf ihre rechnerische Richtigkeit sowie auf ihre Übereinstimmung mit den für die Verrechnung und Abschlussrechnungen geltenden Vorschriften erfolgt in Übereinstimmung mi... mehr lesen...
§ 104h.Paragraph 104 h, (Anm.: (1)) Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 kein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 Abs. 1 oder 2 DSGVO, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung dieser Verantwortlichen beeinträchtigt ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung der Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde.Die betroffene P... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht besteht hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten kein Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO.Für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht besteht hinsic... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1, wennBei unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Berichtigung nach Artikel 16... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Recht der betroffenen Person auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO besteht gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 nicht, soweitDas Recht der betroffenen Person auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO besteht gegenüber den Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, nich... mehr lesen...
§ 104c.Paragraph 104 c, Informationen nach Art. 13 oder 14 DSGVO sind, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erteilt werden, von den jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 zur Verfügung zu stellen, in dere... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuftragsverarbeiter nach Art. 4 Z 8 DSGVO sind die Bundesrechenzentrum GmbH für die Wartung und den Betrieb des Haushaltsverrechnungssystems und die Buchhaltungsagentur des Bundes für die Erfüllung der Aufgaben nach § 9 Abs. 3 und 5.Auftragsverarbeiter nach Artikel 4, Ziffer 8, DSGV... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Bezug auf die Haushaltsführung des Bundes bestehen folgende Verantwortlichkeiten nach Art. 4 Z 7 zweiter Halbsatz der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jeden Monat sind von den haushaltsführenden Stellen Monatsnachweise für jedes Detailbudget über die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu erstellen.(2)Absatz 2Die haushaltsleitenden Organe haben zusätzlich... mehr lesen...
(1)Absatz einsNeben den nach §§ 95 bis 97 sowie § 108 zu führenden Hauptverrechnungskreisen können die durch abgrenzbare Tätigkeiten eines Aufgabenträgers verursachten Geschäftsfälle in sonstigen Verrechnungskreisen erfasst werden.Neben den nach Paragraphen 95 bis 97 sowie Paragraph 108, zu führe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vermögensrechnung ist in Vermögen, Fremdmittel und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu gliedern. In der Vermögensrechnung ist die Zunahme, Abnahme und Wertveränderung an Vermögen, Fremdmittel und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu verrechnen, wobei die Summe des Vermögens der S... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle Ein- und Auszahlungen sind zu ihrem Nominalwert in der Finanzierungsrechnung zu verrechnen.(2)Absatz 2Liquide Mittel sind mit ihrem Nominalwert zu verrechnen. Beträge in fremder Währung sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) umzurechnen; ist dieser nicht verfü... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verrechnung hat über folgende Stufen zu erfolgen:1.Ziffer einsVerrechnung von Obligos,2.Ziffer 2Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie3.Ziffer 3Verrechnung von Zahlungen (Ein- und Auszahlungen).Davon unberührt bleiben die Vorschriften nach § 91 und § 92.Davon un... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Geschäftsfälle nach den §§ 95 bis 98 sind in der vollen Höhe (brutto) der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung zu verrechnen.Die Geschäftsfälle nach den Paragraphen 95 bis 98 sind in der vollen Höhe (brutto) der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung zu verrechnen.(2)Absat... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Falle von Verstößen gegen haushaltsrechtliche Bestimmungen, insbesondere dieses Bundesgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes, durch haushaltsleitende Organe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Sanktio... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen im laufenden Finanzjahr Finanz... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf über sonstige Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens durch1.Ziffer einsVeräußerung (Verkauf oder Tausch)2.Ziffer 2pfandrechtliche Belastung3.Ziffer 3Bestandgabe, Verleih und die Gewährung eines Sachdar... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf die Erfüllung einer Forderung des Bundes auf Grund eines im Wege des haushaltsleitenden Organs gestellten Ansuchens der Schuldnerin oder des Schuldners stunden oder deren oder dessen Zahlung in Raten bewilli... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 ist verpflichtet, die ihr oder ihm anvertrauten Vermögensbestandteile sorgfältig zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Für Verfügungen über Bestandteile des Bundesvermögens gelten die §§... mehr lesen...
(1)Absatz einsOrgane des Bundes haben für Leistungen (§ 859 ABGB), die sie von einem anderen Organ des Bundes empfangen, eine Vergütung zu entrichten. Ausnahmen davon können nach Maßgabe der Eigenart oder des Umfanges der Leistung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung zugelassen werden. Eine ... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber die Durchführung eines Vorhabens (§ 57 Abs. 1) und die Begründung diesbezüglicher Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in mehreren Finanzjahren oder zumindest in einem folgenden Finanzjahr Auszahlungen des Bundes zu leisten sind (Vorbelastungen), ha... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter einer haushaltsführenden Stelle darf ein Vorhaben (§ 57 Abs. 1) nur durchführen und diesbezügliche Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit Auszahlungen des Bundes nur im laufenden Finanzjahr zu leisten sind... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Vorhaben darf nur durchgeführt werden, wenn es zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes erforderlich ist, mit den Zielen gemäß § 2 Abs. 1 im Einklang steht und die Bedeckung im Bundesfinanzrahmengesetz sowie im Bundesfinanzgesetz sichergestellt ist. Die Bundesministerin für Finanze... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Vorhaben hat einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand.(2)Absatz 2Soweit ein Vorhaben die Investition in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen oder die Erbringung sonstiger Leistungen zum Gegenstand hat, umfas... mehr lesen...
(1)Absatz einsMittelverwendungen gemäß § 27 Abs. 1, die im Bundesfinanzgesetz nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Mittelverwendungen) oder die die vom Nationalrat genehmigten Mittelverwendungen überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendungen, Mittelverwendungsüberschreitungen), dürfen im Rahm... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle Einzahlungen des Bundes sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage zum Fälligkeitszeitpunkt aufzubringen. Die Befugnis zu Stundungen, Ratenbewilligungen, zur Aussetzung und Einstellung der Einziehun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat durch Bereitstellung von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren das Personalmanagement des Bundes zu unterstützen. Im Wege von Vereinbarungen oder Verträgen können auch nicht zum Bund gehörige Organe die IKT-Lösungen und IT-Verf... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Personalplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes legt die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes in quantitativer und qualitativer Hinsicht fest. Eine Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigtenäquivalent. Die tatsächli... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Angaben zur Wirkungsorientierung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ im Zusammenwirken mit der jeweils zuständigen haushaltsführenden Stelle zu erstellen. Die Angaben zur Wirkungsori... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin- und Auszahlungen der allgemeinen Gebarung sind zu gliedern in:1.Ziffer einsEinzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers,2.Ziffer 2Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit,3.Ziffer 3Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen... mehr lesen...
(1)Absatz einsErträge aus Abgaben und abgabenähnliche Erträge sind im Ergebnisvoranschlag in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, in welchem die Einzahlung oder Umbuchung des Guthabens von Steuerpflichtigen auf die anrechenbaren Steuern zu erwarten ist.(2)Absatz 2Erträge aus wirtschaftlicher Tätigk... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer periodengerecht abgegrenzte Ertrag ist in folgende Ertragsgruppen zu untergliedern:1.Ziffer einsErträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers sowie2.Ziffer 2Finanzerträge.(2)Absatz 2Der periodengerecht abgegrenzte Aufwand ist in folgende Aufwandsgruppen zu unterg... mehr lesen...
§ 22.Paragraph 22, Der Vermögenshaushalt ist als Vermögensrechnung (§ 94) zu führen und verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens (Ausgleichsposten). Der Vermögenshaushalt ist in kurzfristige und langfristige Bestandteile zu untergliedern (... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Finanzierungshaushalt sind Ein- und Auszahlungen zu erfassen. Der Finanzierungshaushalt setzt sich aus dem Finanzierungsvoranschlag (§ 33) und der Finanzierungsrechnung (§ 96) zusammen. Eine Auszahlung ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Eine Einzahlung ist d... mehr lesen...
§ 20.Paragraph 20, Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen nach Maßgabe der wirtschaftlichen Zuordnung periodengerecht zu erfassen. Der Ergebnishaushalt setzt sich aus dem Ergebnisvoranschlag (§ 32) und der Ergebnisrechnung (§ 95) zusammen. Ein Aufwand ist der Werteinsatz unabhängig vom... mehr lesen...
(1)Absatz einsJedes haushaltsleitende Organ hat Bundesgesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG und sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BMG Angelegenheiten ihres Wirkungsbere... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle mit der Vorbereitung der Erlassung von Rechtsvorschriften des Bundes (Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG), der Vorbereitung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 oder von Vor... mehr lesen...
(1)Absatz einsOrgane der Haushaltsführung sind anordnende und ausführende Organe. Anordnende Organe sind haushaltsleitende Organe und die Leiterinnen oder Leiter der haushaltsführenden Stellen. Ausführende Organe sind die Buchhaltungsagentur des Bundes, Zahlstellen und Wirtschaftsstellen.(2)Absat... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Haushaltsführung gemäß § 3 hat der Erfüllung der Aufgaben des Bundes durch die Ermittlung und Bereitstellung der hiefür benötigten finanziellen und personellen Ressourcen unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels d... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 28.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2024 § 0 gültig von 15.06.2018 bis 27.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 30. April 2011 in Kraft. § 36 tritt jedoch mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. April 2011 in Kraft. Paragraph 36, tritt jedoch mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2§ 2 Abs. 4 in der Fassu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf die Europäische Zentralbank und Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder sonst als Behörde handeln, und auf die Oesterreichische Nationalbank, wenn sie in ihrer Eigens... mehr lesen...