(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Ziffer einsdie in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;2.Ziffer 2Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält.(2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht ... mehr lesen...