§ 37 AllgBergpVO

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Nicht verwendetes Gezähe ist so zu verwahren, daß hiedurch niemand gefährdet wird.

(2) Holz, Rohre, Ziegel und andere in der Grube verwendete Betriebsmittel sind so zu lagern, daß Wetter-, Fahr- und Fluchtwege nicht verlegt werden. Der Transport und die Lagerung haben so zuerfolgen, daß Personen nicht gefährdet werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Nicht verwendetes Gezähe ist so zu verwahren, daß hiedurch niemand gefährdet wird.

(2) Holz, Rohre, Ziegel und andere in der Grube verwendete Betriebsmittel sind so zu lagern, daß Wetter-, Fahr- und Fluchtwege nicht verlegt werden. Der Transport und die Lagerung haben so zuerfolgen, daß Personen nicht gefährdet werden.

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