§ 209 AllgBergpVO Bewetterung benachbarter Gruben.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Die Bewetterung benachbarter Gruben ist so einzurichten, daß gegenseitige Störungen der Wetterwirtschaft und sonstige Nachteile vermieden werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Die Bewetterung benachbarter Gruben ist so einzurichten, daß gegenseitige Störungen der Wetterwirtschaft und sonstige Nachteile vermieden werden.

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