Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 16.03.2025

Gesetze 1-2 von 2

11 Paragrafen zu Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013 (Oö. GFG 2013) aktualisiert


§ 17b Oö. GFG 2013

(1)Absatz einsDas Land hat in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG sicherzustellen, dass der Regionale Strukturplan Gesundheit jedenfalls folgende Inhalte umfasst:Das Land hat in Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sicherzustellen, dass der Regionale Strukturplan... mehr lesen...


§ 14 Oö. GFG 2013

(1)Absatz einsIn der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für das mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen und von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen. (Anm: LGBl.Nr. 22/2025)In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der En... mehr lesen...


§ 11 Oö. GFG 2013

(1)Absatz einsIn der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für das mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen (Art. 7 Abs. 3 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit und § 14) zu beschließen. Dieses Übereinkommen bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Abs. 2. (A... mehr lesen...


§ 9 Oö. GFG 2013

(1)Absatz einsDie Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens die Hälfte der jeweils stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Stimmberechtigt sind die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3, die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1... mehr lesen...


§ 8 Oö. GFG 2013

(1)Absatz einsDie Gesundheitsplattform hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Oberösterreich Aufgaben unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Zielsteuerungsvertrag, im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und in der Landes-Zielsteuerungsko... mehr lesen...


§ 5 Oö. GFG 2013

(1)Absatz einsOrgane des Fonds sind:1.Ziffer einsdie Gesundheitsplattform,2.Ziffer 2die Landes-Zielsteuerungskommission.(2)Absatz 2Zur Vorbereitung der Sitzungen der Organe des Fonds und zu deren Beratung ist ein Präsidium einzurichten, das sich aus je zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern des intr... mehr lesen...


§ 4 Oö. GFG 2013

(1)Absatz einsZur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention hat der Fonds ein Sondervermögen, das getrennt vom sonstigen Vermögen des Fonds verwaltet wird, als „Gesundheitsförderungsfonds“ ohne Rechtspersönlichkeit einzurichten. Die Mittelaufbringung erfolgt gemeinsam durch das Land und di... mehr lesen...


§ 3 Oö. GFG 2013

Mittel des Fonds sind:1.Ziffer einsBeiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 29 Abs. 1 Z 1 der Vereinbarung;Beiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß Artikel 29, Absatz eins, Ziffer eins, der Vereinbarung;2.Ziffer 2Beiträge der Länder (Umsatzsteueranteile) gemäß Art. 29 Abs. 1 Z 2 der Ve... mehr lesen...


§ 3a Oö. GFG 2013

Paragraph 3 a, , G, r, u, n, d, s, ä, t, z, e, der Mittelverwendung(1)Absatz einsFinanzielle Zuwendungen werden nur nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 8 Abs. 2 Z 7 oder der Entscheidung der zuständigen Organe sowie der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel gewährt.Finanzielle Zuwendungen wer... mehr lesen...


§ 2 Oö. GFG 2013

(1)Absatz einsDer Fonds hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Oberösterreich die in den §§ 8 und 11 umschriebenen Aufgaben wahrzunehmen. Bei der Erfüllung der Aufgaben hat der Fonds insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiz... mehr lesen...


§ 1 Oö. GFG 2013

(1)Absatz einsZur Wahrnehmung der in diesem Landesgesetz festgelegten Aufgaben im Bereich der Krankenanstaltenfinanzierung sowie zur Wahrnehmung weiterer Aufgaben auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (im Folgenden „Vereinbarun... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.03.25

17 Paragrafen zu Oö. Sozialberufegesetz (Oö. SBG) aktualisiert


§ 65 Oö. SBG

(1)Absatz einsSchulen für Altenfachbetreuung und Heimhilfe nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz, die1.Ziffer einskeine Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, darstellen, gelten hinsichtlich der Heimhi... mehr lesen...


§ 60 Oö. SBG

(1)Absatz einsAusbildungen im Bereich der Sozialbetreuungsberufe, die an Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2024, erfolgen, werden auf Antrag des Trägers der Privatschule als gleichwertig anerkannt, wenn die Ausbildung ... mehr lesen...


§ 59 Oö. SBG

(1)Absatz einsAusbildungen in einem Sozialbetreuungsberuf, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 77/2005, erfolgreich abgeschlossen oder anerkannt wurden, gelten als glei... mehr lesen...


§ 53 Oö. SBG

(1)Absatz einsPersonen, die sich um die Aufnahme in eine ermächtigte Bildungseinrichtung bewerben, haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:1.Ziffer einsfür das Berufsbild dera)Litera aEntfallenb)Litera bEntfallenc)Litera cEntfallend)Litera dFrühförderung-Strichaufzählungeine abgeschlossene Ber... mehr lesen...


§ 52 Oö. SBG

(1)Absatz einsFür die Durchführung der Ausbildung zu einem oder mehreren Sozialberufen nach diesem Landesgesetz bedarf die Bildungseinrichtung der Bewilligung durch die Behörde. (Anm: LGBl.Nr. 68/2021)Für die Durchführung der Ausbildung zu einem oder mehreren Sozialberufen nach diesem Landesgeset... mehr lesen...


§ 50b Oö. SBG

(1)Absatz einsDie Ausbildung zum Alltagsbegleiter oder zur Alltagsbegleiterin ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 162 Unterrichtseinheiten Theorie und 80 Stunden Pra... mehr lesen...


§ 42 Oö. SBG

(1)Absatz einsDas Berufsbild der Sehfrühförderung umfasst die Förderung von Kindern mit angeborener oder erworbener Sehschädigung, blinden Kindern oder Kindern, bei denen eine erhebliche Störung der Sehwahrnehmung im Rahmen von Mehrfachbehinderungen besteht.(2)Absatz 2Der Tätigkeitsbereich der Se... mehr lesen...


§ 44a Oö. SBG

(1)Absatz einsDas Berufsbild der Frühen Kommunikationsförderung umfasst die frühzeitige Förderung nichtsprechender Kinder mit Beeinträchtigungen und Kinder, bei denen die Wahrscheinlichkeit des Eintretens einer erheblichen sprachlichen Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.(2)Absatz 2... mehr lesen...


§ 35 Oö. SBG

(1)Absatz einsDie Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung „F“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung „F“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025)(2)Absatz 2Dienstgeber ei... mehr lesen...


§ 32 Oö. SBG

(1)Absatz einsDie Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung „BB“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung „BB“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025)(2)Absatz 2Dienstgeber ... mehr lesen...


§ 29 Oö. SBG

(1)Absatz einsDie Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung „BB“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)Die Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung „BB“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025)(2)Absatz 2Dienstgeber eine... mehr lesen...


§ 28 Oö. SBG

(1)Absatz einsDie Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung „BB“ ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 1.082 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 1.152 Stunden Praxis und w... mehr lesen...


§ 26 Oö. SBG

(1)Absatz einsDie Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung „BA“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung „BA“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025)(2)Absatz 2Dienstgeber ... mehr lesen...


§ 23 Oö. SBG

(1)Absatz einsDie Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung „BA“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)Die Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung „BA“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025)(2)Absatz 2Dienstgeber eine... mehr lesen...


§ 20 Oö. SBG

(1)Absatz einsDie Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung „A“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres sowie eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach § 19 bzw. eine dieser Ausbildung nach § 59 gleichgestellte oder als gleichwertig anerkannte Ausbildung voraus. (Anm: LGBl.Nr. 23... mehr lesen...


§ 17 Oö. SBG

(1)Absatz einsDie Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung „A“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres sowie eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach § 16 bzw. eine dieser Ausbildung nach § 59 gleichgestellte oder als gleichwertig anerkannte Ausbildung voraus. (Anm: LGBl.Nr. 23/2... mehr lesen...


§ 13 Oö. SBG

(1)Absatz einsDie Ausbildung in der Heimhilfe erfolgt ausschließlich in Ausbildungsgängen und besteht - inklusive dem Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung - GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassu... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.03.25
Gesetze 1-2 von 2