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Aufsteigende Wetterführung.
§ 218. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen die Hauptwetterströme, abgesehen von einziehenden Hauptwetterströmen, aufsteigend geführt werden. Ausgenommen sind ausziehende Wetterströme, die keine belegten Baue mehr berühren.
(2) Für einzelne Bauabteilungen kann die Berghauptmannschaft Ausnahmen bewilligen.
Aufsteigende Wetterführung.
§ 218. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen die Hauptwetterströme, abgesehen von einziehenden Hauptwetterströmen, aufsteigend geführt werden. Ausgenommen sind ausziehende Wetterströme, die keine belegten Baue mehr berühren.
(2) Für einzelne Bauabteilungen kann die Berghauptmannschaft Ausnahmen bewilligen.