Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Jede Schachtfördermaschine muß versehen sein mit:
a) | einer Einrichtung zum Anfahren, Steuern und Abstellen, | |||||||||
b) | einem elektrischen Hauptschalter (Absperrventil), | |||||||||
c) | einer zuverlässigen Bremsvorrichtung, | |||||||||
d) | einem zuverlässigen Teufenzeiger, | |||||||||
e) | einer Warnschelle, die das Ende des Treibens mindestens zwei Umgänge der Seiltrommel vorher ankündigt. |
(2) Die in Abs. 1 unter lit. a, b und c genannten Vorrichtungen müssen vom Stande des Maschinenwärters aus zu betätigen sein.
(3) Die Fördermaschine ist während der Förderpausen und zu Ende der Schicht durch die Bremsvorrichtung sicher festzulegen.
(1) Jede Schachtfördermaschine muß versehen sein mit:
a) | einer Einrichtung zum Anfahren, Steuern und Abstellen, | |||||||||
b) | einem elektrischen Hauptschalter (Absperrventil), | |||||||||
c) | einer zuverlässigen Bremsvorrichtung, | |||||||||
d) | einem zuverlässigen Teufenzeiger, | |||||||||
e) | einer Warnschelle, die das Ende des Treibens mindestens zwei Umgänge der Seiltrommel vorher ankündigt. |
(2) Die in Abs. 1 unter lit. a, b und c genannten Vorrichtungen müssen vom Stande des Maschinenwärters aus zu betätigen sein.
(3) Die Fördermaschine ist während der Förderpausen und zu Ende der Schicht durch die Bremsvorrichtung sicher festzulegen.