Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 17.01.2025

Gesetze 1-2 von 2

21 Paragrafen zu Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz (K-SGAG) aktualisiert


Anl. 2 K-SGAG

(LGBl Nr 96/2019)Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2019,)(1)Absatz einsSoweit in den Abs. 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Soweit in den Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachu... mehr lesen...


§ 36 K-SGAG Verweise

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die nachstehend angeführten Fassungen:a)Litera aBankwesengeset... mehr lesen...


§ 35 K-SGAG Sprachliche Gleichbehandlung

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogene Ausdrücke betreffen alle Geschlechter gleichermaßen. mehr lesen...


§ 34 K-SGAG Strafbestimmungen

(1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, oder eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen d... mehr lesen...


§ 24 K-SGAG Automationsunterstützter Datenverkehr

(1)Absatz einsPersonenbezogene Datena)Litera aeiner Person, die Spielautomaten aufstellt und betreibt oder die Inhaber eines Spielautomaten ist,b)Litera beines Geschäftsleiters eines Automatensalons,c)Litera ceiner verantwortlichen Person im Sinne des § 10 Abs. 11 undeiner verantwortlichen Person... mehr lesen...


§ 23 K-SGAG Überwachung und Überprüfung

(1)Absatz einsDen Organen der für die Bewilligung, Entziehung der Bewilligung, der Überprüfung und der Überwachung zuständigen Behörden, den von der Behörde beigezogenen Sachverständigen, den Landes-Aufsichtsorganen gemäß dem 5. Hauptstück dieses Gesetzes sowie den Organen der Bundespolizei ist i... mehr lesen...


§ 20 K-SGAG Ergänzende Pflichten des Bewilligungsinhabers

(1)Absatz einsDer Inhaber einer Ausspielbewilligung hat sicherzustellen, dass in seinen Automatensalons keine anderen Glücksspielautomaten als jene, für die er eine entsprechende Bewilligung nach § 12 besitzt, noch andere Glücksspiele angeboten werden.Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat sic... mehr lesen...


§ 19a K-SGAG

(1)Absatz einsDie Landesregierung hat die Einhaltung der Vorschriften des § 19 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes durch Bewilligungsinhaber mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten zum Zwecke der Geldw... mehr lesen...


§ 19 K-SGAG Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäsche

(1)Absatz einsDer Inhaber einer Ausspielbewilligung hat potentielle Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Art. 1 Abs. 3 bis 6 der 4. Geldwäsche-Richtlinie [EU] 2015/849), denen die Kapitalgesellschaft ausgesetzt ist, nach § 4 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG zu ermitteln, zu be... mehr lesen...


§ 18 K-SGAG Besuchs- und Spielordnung

(1)Absatz einsDer Inhaber einer Ausspielbewilligung hat für jeden von ihm betriebenen Automatensalon eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und diese in geeigneter Weise durch Anschlag allen Besuchern der Betriebsstätte zur Kenntnis zu bringen.(2)Absatz 2Die Besuchs- und Spielordnung hat ins... mehr lesen...


§ 17 K-SGAG Ergänzender Spielerschutz und Spielsuchtvorbeugung

(1)Absatz einsDer Inhaber einer Ausspielbewilligung hat sicherzustellen, dass alle Glücksspielautomaten, für die er eine Bewilligung gemäß § 12 besitzt, von Spielern nur unter Verwendung einerDer Inhaber einer Ausspielbewilligung hat sicherzustellen, dass alle Glücksspielautomaten, für die er ein... mehr lesen...


§ 16 K-SGAG Spielgeheimnis und Datenaustauschverpflichtungen

(1)Absatz einsDer Inhaber einer Ausspielbewilligung, der Geschäftsleiter eines Automatensalons, die in Betriebsstätten mit bewilligten Glücksspielautomaten Beschäftigten und für den Bewilligungsinhaber tätige Dritte haben über die Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschw... mehr lesen...


§ 15 K-SGAG Spielverlauf und Spielprogramme

(1)Absatz einsDer Bewilligungsinhaber hat für einen spielerschutzorientierten Spielverlauf Sorge zu tragen. Ein spielerschutzorientierter Spielverlauf besteht bei Glücksspielautomaten in Automatensalons, unbeschadet der nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes bestehenden Verpflich... mehr lesen...


§ 14 K-SGAG Spielerschutz in Automatensalons

(1)Absatz einsDer Inhaber einer Ausspielbewilligung hat für die Einrichtung eines Zutritts- und Identifikationssystems in jedem von ihm betriebenen Automatensalon zu sorgen, welches den Anforderungen nach Abs. 2 bis Abs. 5 entspricht.Der Inhaber einer Ausspielbewilligung hat für die Einrichtung e... mehr lesen...


§ 13 K-SGAG Erlöschen der Glücksspielautomatenbewilligung

Die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten gemäß § 12 erlischt, abgesehen von § 12 Abs. 8, durch:Die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 12, erlischt, abgesehen von Paragraph 12, Absatz 8,, durch:a)Litera aden Ablauf... mehr lesen...


§ 12 K-SGAG Glücksspielautomatenbewilligung

(1)Absatz einsDas Aufstellen, der Betrieb und die Änderung eines Glücksspielautomaten bedürfen einer behördlichen Bewilligung. Die Veränderung des Standortes eines Glücksspielautomaten hat der Bewilligungsinhaber der Behörde unverzüglich mitzuteilen.(2)Absatz 2Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 darf n... mehr lesen...


§ 9 K-SGAG Ausspielbewilligung

(1)Absatz einsLandesausspielungen mit Glücksspielautomaten dürfena)Litera anur in geeigneten Betriebsstätten erfolgen, die nach ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und verkehrspolizeilicher Hinsicht so beschaffen sind, dass1.Ziffer einseine... mehr lesen...


§ 7 K-SGAG Bewilligungspflicht

(1)Absatz einsDie Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sowie das Aufstellen und der Betrieb einzelner Glücksspielautomaten für Landesausspielungen mit solchen bedürfen der behördlichen Bewilligung. Darüber hinaus ist eine Standortbewilligung für Automatensalons erforderli... mehr lesen...


§ 4 K-SGAG Betriebs- und Standorterfordernisse

(1)Absatz einsSpielautomaten dürfen nur in Betriebsstätten (§ 2 Abs. 8) aufgestellt und betrieben werden, die nach ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und verkehrspolizeilicher Hinsicht so beschaffen sind, dassSpielautomaten dürfen nur in B... mehr lesen...


§ 2 K-SGAG Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsEin Glücksspiel im Sinne dieses Gesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.(2)Absatz 2Ausspielungen im Sinne dieses Gesetzes sind Glücksspiele,a)Litera adie ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbi... mehr lesen...


Aktualisiert am 17.01.25
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