§ 1.Paragraph eins, Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund1.Ziffer einsder Verordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten,2.Ziffer 2der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 zur D... mehr lesen...
(1)Absatz einsBerichtszeitraum ist, beginnend mit dem Jahr 2004, jedes vierte Kalenderjahr (Berichtsjahr). Ist das Wirtschaftsjahr einer statistischen Einheit mit dem Kalenderjahr nicht ident, ist das letzte vor dem 31. Dezember des jeweiligen Berichtsjahres abgeschlossene Wirtschaftsjahr heranzu... mehr lesen...
(1)Absatz einsStatistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:1.Ziffer einsUnternehmen,2.Ziffer 2Arbeitsgemeinschaften,3.Ziffer 3Körperschaften öffentlichen Rechts,4.Ziffer 4Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes... mehr lesen...
(1)Absatz einsEs sind zu erheben:1.Ziffer einsüber die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne die Merkmale unter Z 3.3;über die statistischen Einheiten g... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Erhebungsmerkmale sind im Rahmen einer Stichprobe auf folgende Arten zu erheben:1.Ziffer einsdie Merkmale gemäß Anlage Z 1.1 bis 1.8 durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a Bundesstatistikgesetz 2000;die Merkmale gemäß Anlage Ziffer ein... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 zum Erhebungsstichtag auszuwählen.Die Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren aus dem Register d... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet bereitzustellen. mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Befragung gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.Bei der Befragung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000.(2)Absatz 2Zur Auskunftserteilung sind ... mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß1.Ziffer eins§ 5 Abs. 1 Z 2 vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,2.Ziffer 2§ 5 Abs. 1 Z 3 von der Bau... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen gemäß § 8 Abs. 2 über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, über den Erhebungszweck und d... mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Erhebung binnen 15 Monaten nach dem Einsendetermin gemäß § 8 Abs. 3 der Öffentlichkeit im Internet kostenlos zur Verfügung zu stellen und in gedruckter Form zu veröffentlichen. Der Umfang der gedruckten Veröffentlichung sowie der un... mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...
§ 13.Paragraph 13, Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:1.Ziffer einsVerordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten, ABl. Nr. L 63 vom 12.03.1999 S. 6, in der Fassu... mehr lesen...
Erhebungsgegenstände und -merkmale gemäß § 41.Ziffer einsIdentifikationsmerkmale:1.1eins Punkt einsName;1.2eins Punkt 2Adresse;1.3eins Punkt 3Kennzahl;1.4eins Punkt 4Firmenbuchnummer;1.5eins Punkt 5Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger;1.6eins Punkt 6Hauptwirtschaftstätigkeit;1.7ei... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 28.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 166/2017 § 0 gültig von 23.03.2006 bis 27.06.2017 mehr lesen...
(1)Absatz einsZum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, auf die der Anspruch auf Arbeitslosengeld gestützt wird, hat der Arbeitslose eine Bestätigung des Arbeitgebers beizubringen.(2)Absatz 2Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:Die Bestätigung gemäß Absatz eins... mehr lesen...
Paragraph 2, Die Arbeitsbescheinigung ist auf dem vom Arbeitsmarktservice aufgelegten und bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice erhältlichen Vordruck zu erstellen. Arbeitsbescheinigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, sind zuläss... mehr lesen...
Paragraph 3, Die Arbeitsbescheinigung ist vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten zu fertigen. Zweitausfertigungen der Arbeitsbescheinigung sind als solche zu bezeichnen. mehr lesen...
Paragraph 4, Die Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, auf Ersuchen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf der Arbeitsbescheinigung anzugeben, ob und in welcher Zeit der Arbeitnehmer arbeitslosenversichert war, welcher Arbeitsverdienst der Versicherung zugrunde gel... mehr lesen...
Paragraph 5, Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 21. Dezember 1978, BGBl. Nr. 11/1979, über die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung von Arbeitslosengeld, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 930/1994, außer Kra... mehr lesen...
Arzneibuchverordnung (ArznbVO) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Dopingkontroll-Labor der ARC Seibersdorf research GmbH ist zur Untersuchung von Nahrungsergänzungsmitteln, die in Verdacht stehen, Arzneimittel zu sein, auf die in § 5a Arzneimittelgesetz genannten Wirkstoffe berechtigt.Das Dopingkontroll-Labor der ARC Seibersdorf research GmbH ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie vom Landeshauptmann gemäß § 76a Abs. 2 Arzneimittelgesetz beauftragten besonders geschulten Organe haben die nach § 76a Abs. 3 Arzneimittelgesetz genommenen Proben der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) als Untersuchungsanstalt zu übermitteln... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.04.2006 mehr lesen...
Anl. 1 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 2 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 3 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 4 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 5 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 6 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 7 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 8 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 9 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 10 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 11 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 12 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 13 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 14 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 15 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 16 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 17 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 18 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 19 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 20 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 21 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 22 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 23 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 24 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 25 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 26 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 27 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 28 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 29 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 30 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 31 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 32 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 33 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 34 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 35 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 36 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 37 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 38 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 39 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 40 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 41 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 42 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 43 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 44 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 45 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006) Fundstelle seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 46 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Aufstiegskursverordnung - Prüfung und Klausurarbeiten (AufstkVO) Fundstelle seit 01.01.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Die Ausbilderprüfung erstreckt sich auf die nachstehenden Aufgabenbereiche und die dazu angegebenen Aufgabenstellungen:1.Ziffer einsFestlegen von Ausbildungszielen auf Grund des Berufsbildes:a)Litera aAnalyse des Berufsbildes im Hinblick auf die Ausbildungsplanung,b)Litera bEr... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Der Prüfungswerber hat die Zulassung zur Ausbilderprüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 29a Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes) zu beantragen. Die Frist kann in begründeten Fällen im Interesse des Prüfungswerbers unterschritten werden, sofern da... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Wenn der Prüfungswerber zur Ausbilderprüfung zugelassen worden ist, ist er spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Ausbilderprüfung zu laden. Im Einzelfall kann im Interesse des Prüfungswerbers diese Frist unterschritten werden. In der Ladung sind den Prüfungswerbern Ze... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfungskommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, nämlich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (§ 29b Abs. 1 BAG).Die Prüfungskommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, nämlich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (Paragraph 29 b, Absatz eins, BAG).(2)Ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Prüfungswerber hat an den Landeshauptmann eine Prüfungstaxe zu entrichten, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 76,30 Euro und ab 1. Jänner 2003 4 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfällig... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder der Prüfungskommission haben vom Landeshauptmann eine Entschädigung für ihre Prüfungstätigkeit zu erhalten. Die zustehende Entschädigung beträgt für jede angefangene Stunde der Prüfungstätigkeit für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. Dezember 2002 18,90 Euro ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat jedoch einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten.(... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu überwachen und die Ordnung bei der Prüfung aufrechtzuerhalten. Mit der Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Vorbereitung auf das Fachgespräch gemäß Abs. 4 kann ein Mitglied der Prüfungskommission beauftra... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der nach Beendigung der Prüfung von der Prüfungskommission vorzunehmenden Beurteilung des Prüfungsergebnisses ist vom Verständnis des Prüflings für die Aufgaben und Probleme der betrieblichen Lehrlingsausbildung auszugehen. Hiebei ist auch eine vom Prüfling durch die Anwendung u... mehr lesen...
§ 10.Paragraph 10, Die Ausbilderprüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Wenn nur ein Aufgabenbereich mit „nicht genügend“ bewertet wurde, ist die Wiederholungsprüfung auf den mit „nicht genügend“ bewerteten Aufgabenbereich zu beschränken. Wenn mehr... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber die Prüfung ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt anzufertigen:1.Ziffer einsOrt und Datum der Prüfung, die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,2.Ziffer 2Name, Geburtsdatum, Adresse des Prüflings,3.Ziffer 3Benotung der einzelnen Aufgabenbereiche,4.Ziffer 4Gesamterg... mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1 dieser Verordnung auszustellen (§ 29f des Berufsausbildungsgesetzes). Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüf... mehr lesen...
§ 13.Paragraph 13, Bei der Prüfung des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 sind die Bestimmungen des § 1, des § 3 dritter Satz, der §§ 5 und 6, des § 8 Abs. 4 bis 6, sowie der §§ 9, 10 und 11 Abs. 3 dieser Verord... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Zeugnis über eine der in § 13 angeführten Prüfungen (§ 350 Abs. 6 GewO 1994), für die nicht mit Verordnung gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, festgelegt ist, daß der Prüfungsteil Ausbilderprüfung entfallen kann, hat vor dem Ausste... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat der Lehrlingsstelle sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und die schwerpunktmäßige Ausbildung jener Personen bekanntzugeben, die die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt haben (§ 29a Abs. 5 BAG).Der Landeshau... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.(2)Absatz 2Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Ausbilderprüfung, BGBl. Nr. 433/1978, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/ 1989 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 19... mehr lesen...
(§ 12)Amt der ............................................................................................................................... Landesregierung_____________________________________________________________________________________Gebührenfrei gemäß § 29f Abs. 2Gebührenfrei gemäß Parag... mehr lesen...
(§ 14 Abs. 2)*) Meisterprüfungsstelle der ..........................................................................................................................*) Prüfungsstelle der................................................................................................................... mehr lesen...
(§ 14 Abs. 2)Amt der ............................................................................................................................... Landesregierung_____________________________________________________________________________________Gebührenfrei gemäß § 29f Abs. 2Gebührenfrei gemä... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das1.Ziffer einsBundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998,Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung d... mehr lesen...
Paragraph 2, Wer durch Handlungen oder Unterlassungen gegen § 1 Abs. 1 verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bestrafen. Wer... mehr lesen...
Paragraph 2 a, § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/1997 tritt mit 1. September 1997 in Kraft. Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, tritt mit 1. September 1997 in Kraft. mehr lesen...
Paragraph 2 b, § 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/1998 tritt, ausgenommen Z 1, mit 1. Jänner 1999 in Kraft. § 1 Z 1 tritt mit Inkrafttreten des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in Kraft. Paragraph eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998, tritt, ausgenommen Ziffer... mehr lesen...
Paragraph 2 c, § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. mehr lesen...
Paragraph 2 d, § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 tritt mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 folgenden Monatsersten, in Kraft. Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, N... mehr lesen...
Paragraph 2 e, § 1 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. mehr lesen...
Paragraph 3, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz betraut. mehr lesen...
Paragraph 2 f, § 1 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. mehr lesen...
ABSCHNITT IAnspruch§ 1.Paragraph eins, Physischen Personen, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen Vermögensverluste erlitten haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ist nach diese... mehr lesen...
(1)Absatz einsVermögensverluste gemäß § 1 sind durch Wegnahme, Verlust oder Zerstörung verursachte Sachschäden, die entstanden sind:Vermögensverluste gemäß Paragraph eins, sind durch Wegnahme, Verlust oder Zerstörung verursachte Sachschäden, die entstanden sind:1.Ziffer einsinnerhalb der Grenzen ... mehr lesen...
Paragraph 3, Läßt sich der Zeitpunkt, an dem der Vermögensverlust entstanden ist, nicht feststellen, so gilt der Sachschaden als am 8. Mai 1945 eingetreten. mehr lesen...
(1)Absatz einsVermögensverluste, deren gemeiner Wert, ermittelt nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945, den Betrag von 1 000 RM nicht übersteigt, begründen keinen Anspruch auf eine Aushilfe.(2)Absatz 2Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes für Gegenstände des Hausrates ist von ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Aushilfe ist der Person zu gewähren, in deren Vermögen der Verlust eingetreten ist (Geschädigter). Ist der Geschädigte gestorben bevor die Bundesentschädigungskommission über den Anspruch entschieden oder der Geschädigte das Anbot der Finanzlandesdirektion angenommen hat, so gil... mehr lesen...
Paragraph 6, Ist der Schaden an Sachen eingetreten, die Gegenstand einer nichtigen Vermögensentziehung im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften waren, so ist der Schaden als im Vermögen der Person eingetreten anzusehen, der die Sachen entzogen wurden. mehr lesen...
Paragraph 7, Die Aushilfe beträgt höchstens 15 000 S. Sie darf jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal gewährt werden. Die Aushilfe beträgt höchstens 15 000 Sitzung Sie darf jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal gewährt werden. mehr lesen...
(1)Absatz einsAnspruchsberechtigt ist jeder Geschädigte, dessen Einkommen (§ 9) das 14fache des für die Gewährung einer Ausgleichszulage im Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches auf Aushilfe maßgebenden Richtsatzes (§ 293 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) um nicht mehr als 12 000 S übersteigt.Anspruchsb... mehr lesen...
Paragraph 9, Als Einkommen gilt1.Ziffer einsbei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen das zu versteuernde Einkommen, welches dem Anmelder in dem der Anmeldung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen ist,2.Ziffer 2bei allen übrigen Personen der Gesamtbetrag der inländischen Einkünfte im Sinne d... mehr lesen...
ABSCHNITT IIVerfahren§ 10.Paragraph 10, Über Ansprüche auf Gewährung einer Aushilfe entscheidet die nach dem Besatzungsschädengesetz, BGBl. Nr. 126/1958, errichtete Bundesentschädigungskommission. Die Bestimmungen der §§ 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnsprüche auf Aushilfe sind bei sonstigem Ausschluß nachweislich bis zum 31. Dezember 1980 bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anzumelden. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.(2)Absatz 2Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Anmeldung ist an keine bestimmte Form gebunden; sie hat den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Aushilfewerbers sowie die Bezeichnung der Vermögensverluste zu enthalten, für die eine Aushilfe begehrt wird.(2)Absatz 2Die zur Begründung des Anspruchs dienenden Urkunden s... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat die Anmeldung zu prüfen und dem Geschädigten, falls sie dessen Anspruch für begründet ansieht, einen Aushilfebetrag anzubieten.(2)Absatz 2Nimmt der Geschädigte den ihm angebotenen Betrag als Abgeltung seiner ihm... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland1.Ziffer einsein Aushilfebetrag angeboten und kommt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Anbots keine schriftliche Einigung zustande, so ist die Finanzlandesdirektion nicht mehr an ihr Anbot gebund... mehr lesen...
Paragraph 15, Die Bundesentschädigungskommission kann zur Ergänzung des Sachverhalts der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland auftragen, Ermittlungen durchzuführen und zu den angemeldeten Ansprüchen Stellung zu nehmen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDer einem Geschädigten von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland angebotene oder von der Bundesentschädigungskommission zuerkannte Aushilfebetrag ist auf volle 10 Schilling aufzurunden.(2)Absatz 2Die Leistungsfrist für Zahlungen beträgt vier Wochen. Sie... mehr lesen...
ABSCHNITT IIISchlußbestimmungen§ 17.Paragraph 17,(1)Absatz einsAushilfen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.(2)Absatz 2Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempelg... mehr lesen...
Paragraph 18, Eine nach diesem Bundesgesetz gewährte Aushilfe hat sowohl bei der Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe als auch bei Leistungen aus der Sozialversicherung außer Ansatz zu bleiben. mehr lesen...
Paragraph 20, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:1.Ziffer einsHinsichtlich des § 10, soweit sich dieser auf den § 21 des Besatzungsschädengesetzes bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;Hinsichtlich des Paragraph 10,, soweit s... mehr lesen...
Anlage UMRECHNUNGSTABELLELandWährungseinheitenRMAfghanistan100Afghans18,-Ägypten1Ägyptisches Pfund10,-Albanien100Albanische Francs81,-Algerien100Algerische Francs10,-Argentinien100Argentinische Pesos59,-Äthiopien100Italienische Lire10,- 100Ostafrikanische Schilling82,-Australien1Australisches Pfu... mehr lesen...
Paragraph eins, Die Organe der Länder, der Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. mehr lesen...
Paragraph 3, Die Landesgesetzgebung regelt, in welchem Umfang Auskünfte zu erteilen sind, und inwieweit besondere Einrichtungen mit der Erfüllung der Auskunftspflicht betraut werden können. Für berufliche Vertretungen hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, daß sie nur gegenüber den ihnen jeweils ... mehr lesen...
Paragraph 4, Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. mehr lesen...
Paragraph 5, Auskünfte sind innerhalb einer durch Landesgesetz zu bestimmenden Frist zu erteilen. mehr lesen...
Paragraph 6, Die Landesgesetzgebung hat den Fall der Verweigerung einer Auskunft so zu regeln, daß auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz sind binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Bundesgesetzes anzupassen.(2)Absatz 2Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.Mit d... mehr lesen...
Paragraph 8, Die §§ 4 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Die Paragraphen 4 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig von 01.01.1988 bis 31.08.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2024 mehr lesen...