Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf die Auszahlung folgender Leistungen:1.Arbeitslosengeld,2.Notstandshilfe,3.Sondernotstandshilfe,4.Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung,5.Weiterbildungsgeld,6.Altersteilzeitgeld,7.Überbrückungshilfe,8.erweiterte Überbrückungs... mehr lesen...
Die Anweisung der im § 1 angeführten Leistungen obliegt der örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. mehr lesen...
(1) Die Anweisung und Zahlbarstellung der Leistungen hat gemäß der Vorschrift für das automatisierte Verfahren auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung (AlVV) zu erfolgen.(2) Die Mitwirkung bei der Zahlbarstellung obliegt nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrech... mehr lesen...
Die Kosten der Auszahlung, ausgenommen solche, die durch die Kontoführung bei den Kreditunternehmungen für die Leistungsbezieher anfallen, trägt der Bund. mehr lesen...
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Auszahlung der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG-Auszahlungsverordnung), BGBl. Nr. 60/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 978/1994 außer Kraft. mehr lesen...
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Auszahlung der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG-Auszahlungsverordnung - AZV)StF: BGBl. II Nr. 470/1999 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 54 des Arbeitslosenversicherungsg... mehr lesen...
Der Bundesminister für Finanzen hat die Anteile des Bundes an der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft (FN 30 647 w, LG Salzburg) und der Alpen Straßen Aktiengesellschaft (FN 34467 m, LG Innsbruck) als Sacheinlage entsprechend den Bestimmungen des Umgründungssteuerge... mehr lesen...
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft das Recht der Fruchtnießung (§§ 509 ff ABGB) an allen Bestandteilen (§ 3 Bundesstraßengesetz 1971) bestehender und künftig zu errichtender Bundesstraßen gemäß §§ 1 und 7 Abs. 1 Bundesstraße... mehr lesen...
Das Recht der Fruchtnießung an dem im Fruchtgenußvertrag zu bezeichnenden Bundesvermögen gemäß § 2 wird von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch Unterfertigung des unter § 2 bezeichneten Vertrages mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 1997 erworben. § 481 ABGB ist nic... mehr lesen...
Ab Inkrafttreten des Fruchtgenußvertrages gehen alle Rechte und Pflichten des Bundes betreffend die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft und Alpen Straßen Aktiengesellschaft auf die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft über. Unberührt bleibe... mehr lesen...
Das Entgelt für die Einräumung des Rechtes der Fruchtnießung gemäß § 2 hinsichtlich der bereits bestehenden Strecken beträgt 77 913 039 159 S und ist mit Unterfertigung des Fruchtgenußvertrages fällig und mit der in der Bilanz der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu... mehr lesen...
Dem Fruchtgenußberechtigten ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1997 das Recht einzuräumen, die Einhebung von Mauten und Benützungsgebühren von sämtlichen Nutzern der dem Fruchtgenußberechtigten übertragenen Straßen entsprechend den Bestimmungen des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBl. Nr.... mehr lesen...
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das für die Betriebsführung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft notwendige bewegliche und unbewegliche Bundesvermögen, ausgenommen das im § 2 bezeichnete unbewegliche Bundesvermögen, in die Autobahnen- und Schnellstra... mehr lesen...
Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft tritt mit dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes - oder danach mit dem künftigen Erwerb des Rechtes der Fruchtnießung oder des Eigentums oder der dinglichen Nutzungsrechte an bundeseigenen Liegenschaften - von Gesetzes weg... mehr lesen...
Der Fruchtgenußvertrag gemäß § 2 hat vorzusehen, daß die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auch die Verpflichtung des Bundes gemäß §§ 7 und 7a des Bundesstraßengesetzes, BGBl. Nr. 286/1971, die unter § 2 bezeichneten Straßen zu planen, zu bauen und zu erhalten, übern... mehr lesen...
In dem mit der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gemäß § 2 abzuschließenden Fruchtgenußvertrag ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Recht einzuräumen, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Zielvorgaben zu se... mehr lesen...
Die für die Errichtung neuer, dem Recht der Fruchtnießung unterliegenden Strecken oder für die Erfüllung sonstiger, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft übertragenen Aufgaben notwendigen Grundflächen und sonstigen dinglichen Rechte sind von der Autobahnen- und Schne... mehr lesen...
Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist ermächtigt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Baurechte und Dienstbarkeiten für die gemäß § 27 Bundesstraßengesetz 1971 zulässigen Nutzungen ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuräumen. Die Autobahnen- und Schnells... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme des § 10 der Bundesminister für Finanzen betraut, wobei hinsichtlich der §§ 2, 7 und 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen ist. Die Vollziehung des § 10 obliegt dem Bundesminister f... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.(2) Dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2004 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. mehr lesen...
Bundesgesetz über die Einbringung der Anteilsrechte des Bundes an den Bundesstraßengesellschaften in die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und der Einräumung des Rechts der Fruchtnießung zugunsten dieser Gesellschaft (ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997)StF: BGBl. I Nr.... mehr lesen...
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund1.der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten,2.der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530... mehr lesen...
(1) Berichtszeitraum ist, beginnend mit dem Jahr 2004, jedes vierte Kalenderjahr (Berichtsjahr). Ist das Wirtschaftsjahr einer statistischen Einheit mit dem Kalenderjahr nicht ident, ist das letzte vor dem 31. Dezember des jeweiligen Berichtsjahres abgeschlossene Wirtschaftsjahr heranzuziehen.(2)... mehr lesen...
(1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:1.Unternehmen,2.Arbeitsgemeinschaften,3.Körperschaften öffentlichen Rechts,4.Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des ... mehr lesen...
(1) Es sind zu erheben:1.über die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne die Merkmale unter Z 3.3;2.über die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, di... mehr lesen...
(1) Die Erhebungsmerkmale sind im Rahmen einer Stichprobe auf folgende Arten zu erheben:1.die Merkmale gemäß Anlage Z 1.1 bis 1.8 durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a Bundesstatistikgesetz 2000;2.die Merkmale gemäß Anlage Z 2.1 und Z 2.5 durch Beschaf... mehr lesen...
(1) Die Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 zum Erhebungsstichtag auszuwählen.(2) Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs... mehr lesen...
Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet bereitzustellen. mehr lesen...
(1) Bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die im eigenen Namen eine gemäß § 6 ausgewählte statis... mehr lesen...
Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß1.§ 5 Abs. 1 Z 2 vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,2.§ 5 Abs. 1 Z 3 von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,3.§ 5 Abs. 1 Z 4 von den Finanzbehörden durch die Bundesrechenzentrum GmbH als deren Dienstleist... mehr lesen...
(1) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen gemäß § 8 Abs. 2 über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.(2) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 200... mehr lesen...
Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Erhebung binnen 15 Monaten nach dem Einsendetermin gemäß § 8 Abs. 3 der Öffentlichkeit im Internet kostenlos zur Verfügung zu stellen und in gedruckter Form zu veröffentlichen. Der Umfang der gedruckten Veröffentlichung sowie der unentgeltlich verfügb... mehr lesen...
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...
Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:1.Verordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten, ABl. Nr. L 63 vom 12.03.1999 S. 6, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596... mehr lesen...
1.Identifikationsmerkmale:1.1Name;1.2Adresse;1.3Kennzahl;1.4Firmenbuchnummer;1.5Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger;1.6Hauptwirtschaftstätigkeit;1.7Subjektidentifikationsnummer der Finanzbehörde;1.8Steuernummer(n);1.9Berichtszeitraum.2.Unselbständig Beschäftigte im Durchschnitt d... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Arbeitskostenstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Arbeitskostenstatistik-Verordnung)StF: BGBl. II Nr. 126/2006 Änderung BGBl. II Nr. 107/2009BGBl. II Nr. 166/2017Präambel/Promulgation... mehr lesen...
(1) Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, auf die der Anspruch auf Arbeitslosengeld gestützt wird, hat der Arbeitslose eine Bestätigung des Arbeitgebers beizubringen.(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:1.den Familien- und Vornamen des Arbeitnehmers, se... mehr lesen...
Die Arbeitsbescheinigung ist auf dem vom Arbeitsmarktservice aufgelegten und bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice erhältlichen Vordruck zu erstellen. Arbeitsbescheinigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, sind zulässig, sofern si... mehr lesen...
Die Arbeitsbescheinigung ist vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten zu fertigen. Zweitausfertigungen der Arbeitsbescheinigung sind als solche zu bezeichnen. mehr lesen...
Die Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, auf Ersuchen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf der Arbeitsbescheinigung anzugeben, ob und in welcher Zeit der Arbeitnehmer arbeitslosenversichert war, welcher Arbeitsverdienst der Versicherung zugrunde gelegt wurde, so... mehr lesen...
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 21. Dezember 1978, BGBl. Nr. 11/1979, über die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung von Arbeitslosengeld, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 930/1994, außer Kraft. mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung von Arbeitslosengeld (Arbeitsbescheinigungsverordnung - ABVO)StF: BGBl. Nr. 301/1996 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 46 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (... mehr lesen...
Arzneibuchverordnung (ArznbVO) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
(1) Das Dopingkontroll-Labor der ARC Seibersdorf research GmbH ist zur Untersuchung von Nahrungsergänzungsmitteln, die in Verdacht stehen, Arzneimittel zu sein, auf die in § 5a Arzneimittelgesetz genannten Wirkstoffe berechtigt.(2) Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherhe... mehr lesen...
(1) Die vom Landeshauptmann gemäß § 76a Abs. 2 Arzneimittelgesetz beauftragten besonders geschulten Organe haben die nach § 76a Abs. 3 Arzneimittelgesetz genommenen Proben der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) als Untersuchungsanstalt zu übermitteln.(2) Die Ö... mehr lesen...
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Festlegung der Untersuchungsanstalten die berechtigt sind, Nahrungsergänzungsmittel auf Inhaltsstoffe mit Arzneimittelwirkung zu untersuchen (Arzneimittel-Untersuchungsanstaltenverordnung 2006)StF: BGBl. II Nr. 78/2006 Präambel/Prom... mehr lesen...
Anl. 1 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 2 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 3 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 4 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 5 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 6 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 7 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 8 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 9 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 10 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 11 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 12 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 13 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 14 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 15 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 16 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 17 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 18 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 19 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 20 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 21 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 22 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 23 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 24 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 25 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 26 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 27 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 28 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 29 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 30 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 31 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 32 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 33 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 34 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 35 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 36 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 37 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 38 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 39 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 40 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 41 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 42 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 43 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 44 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 45 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006) Fundstelle seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 46 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Aufstiegskursverordnung - Prüfung und Klausurarbeiten (AufstkVO) Fundstelle seit 01.01.2015 weggefallen. mehr lesen...
Die Ausbilderprüfung erstreckt sich auf die nachstehenden Aufgabenbereiche und die dazu angegebenen Aufgabenstellungen:1.Festlegen von Ausbildungszielen auf Grund des Berufsbildes:a)Analyse des Berufsbildes im Hinblick auf die Ausbildungsplanung,b)Erstellung einzelner sich daraus ergebender Ausbi... mehr lesen...
Der Prüfungswerber hat die Zulassung zur Ausbilderprüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 29a Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes) zu beantragen. Die Frist kann in begründeten Fällen im Interesse des Prüfungswerbers unterschritten werden, sofern dadurch der organis... mehr lesen...
Wenn der Prüfungswerber zur Ausbilderprüfung zugelassen worden ist, ist er spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Ausbilderprüfung zu laden. Im Einzelfall kann im Interesse des Prüfungswerbers diese Frist unterschritten werden. In der Ladung sind den Prüfungswerbern Zeit und Ort der Au... mehr lesen...
(1) Die Prüfungskommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, nämlich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (§ 29b Abs. 1 BAG).(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die für die Lehrlingsausbildung erforderlichen Kenntnisse sowie entwedera)eine mindestens dreijährige Ausbildungs... mehr lesen...
(1) Der Prüfungswerber hat an den Landeshauptmann eine Prüfungstaxe zu entrichten, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 76,30 Euro und ab 1. Jänner 2003 4 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerun... mehr lesen...
(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben vom Landeshauptmann eine Entschädigung für ihre Prüfungstätigkeit zu erhalten. Die zustehende Entschädigung beträgt für jede angefangene Stunde der Prüfungstätigkeit für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. Dezember 2002 18,90 Euro und ab 1. ... mehr lesen...
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat jedoch einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten.(2) Persone... mehr lesen...
(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu überwachen und die Ordnung bei der Prüfung aufrechtzuerhalten. Mit der Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Vorbereitung auf das Fachgespräch gemäß Abs. 4 kann ein Mitglied der Prüfungskommission beauftragt werden.... mehr lesen...
(1) Bei der nach Beendigung der Prüfung von der Prüfungskommission vorzunehmenden Beurteilung des Prüfungsergebnisses ist vom Verständnis des Prüflings für die Aufgaben und Probleme der betrieblichen Lehrlingsausbildung auszugehen. Hiebei ist auch eine vom Prüfling durch die Anwendung unzulässige... mehr lesen...
Die Ausbilderprüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Wenn nur ein Aufgabenbereich mit „nicht genügend“ bewertet wurde, ist die Wiederholungsprüfung auf den mit „nicht genügend“ bewerteten Aufgabenbereich zu beschränken. Wenn mehr als ein Aufgabenbe... mehr lesen...
(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt anzufertigen:1.Ort und Datum der Prüfung, die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,2.Name, Geburtsdatum, Adresse des Prüflings,3.Benotung der einzelnen Aufgabenbereiche,4.Gesamtergebnis der Prüfung,5.gegebenenfalls Verkündung... mehr lesen...
Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1 dieser Verordnung auszustellen (§ 29f des Berufsausbildungsgesetzes). mehr lesen...
Bei der Prüfung des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 sind die Bestimmungen des § 1, des § 3 dritter Satz, der §§ 5 und 6, des § 8 Abs. 4 bis 6, sowie der §§ 9, 10 und 11 Abs. 3 dieser Verordnung sinngemäß anzu... mehr lesen...
(1) Das Zeugnis über eine der in § 13 angeführten Prüfungen (§ 350 Abs. 6 GewO 1994), für die nicht mit Verordnung gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, festgelegt ist, daß der Prüfungsteil Ausbilderprüfung entfallen kann, hat vor dem Ausstellungsdatu... mehr lesen...
(1) Der Landeshauptmann hat der Lehrlingsstelle sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und die schwerpunktmäßige Ausbildung jener Personen bekanntzugeben, die die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt haben (§ 29a Abs. 5 BAG).(2) Der Leiter der Prüf... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.(2) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Ausbilderprüfung, BGBl. Nr. 433/1978, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/ 1989 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.(3... mehr lesen...
Amt der ............................................................................................................................... Landesregierung_____________________________________________________________________________________ Gebührenfrei gemäß § 29f Abs. 2des Berufsausbildungsgesetz... mehr lesen...
*) Meisterprüfungsstelle der ..........................................................................................................................*) Prüfungsstelle der................................................................................................................................ mehr lesen...
Amt der ............................................................................................................................... Landesregierung_____________________________________________________________________________________ Gebührenfrei gemäß § 29f Abs. 2des Berufsausbildungsgesetzes... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Ausbilderprüfung (Ausbilderprüfungsordnung)StF: BGBl. Nr. 852/1995 Änderung BGBl. II Nr. 490/2001Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 29d und des § 29f Abs. 1 des Berufsausbildungsge... mehr lesen...
(1) Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das1.Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998,2.Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs (Zahnärztegesetz – ZÄG), BGBl. I Nr. 126/20... mehr lesen...
Wer durch Handlungen oder Unterlassungen gegen § 1 Abs. 1 verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bestrafen. mehr lesen...
§ 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/1997 tritt mit 1. September 1997 in Kraft. mehr lesen...
§ 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/1998 tritt, ausgenommen Z 1, mit 1. Jänner 1999 in Kraft. § 1 Z 1 tritt mit Inkrafttreten des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in Kraft. mehr lesen...
§ 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. mehr lesen...
§ 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 tritt mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 folgenden Monatsersten, in Kraft. mehr lesen...
§ 1 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz betraut. mehr lesen...
Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz)StF: BGBl. Nr. 378/1996 (NR: GP XX RV 150 AB 203 S. 32. BR: AB 5209 S. 615.) ... mehr lesen...
§ 1 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. mehr lesen...