§ 10 AbnVO (weggefallen)

Abfallnachweisverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Zur Teilnahme an Projekten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einführung des elektronischen Datenmanagements in der Abfallwirtschaft ist eine Registrierung bei der Umweltbundesamt GmbH erforderlich§ 10 AbnVO seit 30.06.2013 weggefallen. Von der Umweltbundesamt GmbH werden Globale Lokationsnummern zur eindeutigen Identifikation des Abfallbesitzers, der Standorte, der Anlagen und Anlagenteile zugeteilt, die im Weiteren als Identifikationsnummer zu verwenden sind.

(2) Für die Angabe von Behandlungsverfahren, Anlagentypen und Abfallarten sind die auf der Homepage der Umweltbundesamt GmbH (www.abfallregister.at) veröffentlichten Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen zu verwenden.

(3) In Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind von den Projektteilnehmern Schnittstellen einzurichten, sodass jederzeit ein definierter Auszug aus den aktuellen Daten und aus den aufzubewahrenden Daten erstellt werden kann.

(4) Im Projekt zur elektronischen Übermittlung von Begleitscheindaten und von Daten betreffend die innerbetriebliche Behandlung sind Abweichungen zu den in den §§ 5, 6 und 8 normierten Anforderungen zulässig.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2013

(1) Zur Teilnahme an Projekten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einführung des elektronischen Datenmanagements in der Abfallwirtschaft ist eine Registrierung bei der Umweltbundesamt GmbH erforderlich§ 10 AbnVO seit 30.06.2013 weggefallen. Von der Umweltbundesamt GmbH werden Globale Lokationsnummern zur eindeutigen Identifikation des Abfallbesitzers, der Standorte, der Anlagen und Anlagenteile zugeteilt, die im Weiteren als Identifikationsnummer zu verwenden sind.

(2) Für die Angabe von Behandlungsverfahren, Anlagentypen und Abfallarten sind die auf der Homepage der Umweltbundesamt GmbH (www.abfallregister.at) veröffentlichten Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen zu verwenden.

(3) In Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind von den Projektteilnehmern Schnittstellen einzurichten, sodass jederzeit ein definierter Auszug aus den aktuellen Daten und aus den aufzubewahrenden Daten erstellt werden kann.

(4) Im Projekt zur elektronischen Übermittlung von Begleitscheindaten und von Daten betreffend die innerbetriebliche Behandlung sind Abweichungen zu den in den §§ 5, 6 und 8 normierten Anforderungen zulässig.

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