§ 349 AllgBergpVO

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

§ 349. (1) An Orten, wo sich ein tödlicher oder schwerer Unfall ereignet hat, darf vor der bergbehördlichen Unfallerhebung nichts geändert werden.

(2) Hievon darf, soweit als nötig, abgegangen werden, wenn es die Bergungs- oder Rettungsarbeiten oder Rücksichten auf die Aufrechterhaltung oder Sicherheit des Betriebes erfordern oder wenn die Unfallerhebung nicht binnen fünf Tagen nach Erstattung der Anzeige vorgenommen wird. Doch ist in solchen Fällen ein Plan über die Lage zur Zeit des Unfalles anzufertigen und bei der späteren Erhebung dem Vertreter der Berghauptmannschaft vorzulegen.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

§ 349. (1) An Orten, wo sich ein tödlicher oder schwerer Unfall ereignet hat, darf vor der bergbehördlichen Unfallerhebung nichts geändert werden.

(2) Hievon darf, soweit als nötig, abgegangen werden, wenn es die Bergungs- oder Rettungsarbeiten oder Rücksichten auf die Aufrechterhaltung oder Sicherheit des Betriebes erfordern oder wenn die Unfallerhebung nicht binnen fünf Tagen nach Erstattung der Anzeige vorgenommen wird. Doch ist in solchen Fällen ein Plan über die Lage zur Zeit des Unfalles anzufertigen und bei der späteren Erhebung dem Vertreter der Berghauptmannschaft vorzulegen.

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