§ 196 AllgBergpVO Verbot des Rauchens in der Grube.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

Verbot des Rauchens in der Grube.

§ 196. In der Grube darf nicht geraucht werden. Die Berghauptmannschaft kann Ausnahmen bewilligen.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

Verbot des Rauchens in der Grube.

§ 196. In der Grube darf nicht geraucht werden. Die Berghauptmannschaft kann Ausnahmen bewilligen.

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