Gesetzesaktualisierungen

3 Gesetze aktualisiert am 28.03.2025

Gesetze 1-3 von 3

4 Paragrafen zu Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler (TMSG) aktualisiert


§ 27 TMSG Zuständigkeit

(1) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung (Abs. 3) fällt, die Entscheidung über:a)die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen sowie die Feststellung des Ruhens und Erlöschens des Anspruchs auf Grundleistungen,b)die Gewäh... mehr lesen...


§ 17 TMSG Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.(2) Mindestsicherung ist unbesch... mehr lesen...


§ 3 TMSG Persönlicher Anwendungsbereich

(1)Absatz einsAnspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.(2)Absatz 2Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorsc... mehr lesen...


§ 1 TMSG Ziel, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.(2) M... mehr lesen...


Aktualisiert am 28.03.25

15 Paragrafen zu Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler (T-KMG) aktualisiert


§ 27 T-KMG Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Absatz einsDie Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Rich... mehr lesen...


§ 26 T-KMG Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDer Gemeinde-Katastrophenschutzplan und der Bezirks-Katastrophenschutzplan sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.(2)Absatz 2Der Betreiber eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Notfallplan-Betriebes hat, sofern der... mehr lesen...


§ 25 T-KMG Eigener Wirkungsbereich

Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz mit Ausnahme jener nach § 19 Abs. 2 und § 23 Abs. 4 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...


§ 24 T-KMG Strafbestimmungen

(1) Wera)ohne hinreichenden Grund Maßnahmen zur Abwehr oder zur Bekämpfung von Katastrophen unmittelbar veranlasst,b)vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der Maßnahmen zur Abwehr oder zur Bekämpfung von Katastrophen zur Folge haben kann, insbesondere ein Zivilschutzsignal n... mehr lesen...


§ 23 T-KMG Vergütung

(1) Die Gemeinde hat:a)den Mitgliedern der Gemeinde-Einsatzleitung, den Mitgliedern von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie den nach § 15 Abs. 1 lit. d zur unentgeltlichen Hilfeleistung herangezogenen Personen den bei der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrop... mehr lesen...


§ 22 T-KMG Allgemeine Pflichten

(1) Wer die Gefahr oder den Eintritt einer Katastrophe zu einem Zeitpunkt, in dem noch keine allgemeine Kenntnis hierüber besteht, wahrnimmt, hat unverzüglich das nächste Gemeindeamt, die nächste Polizeiinspektion, die nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landeswarnzentrale zu verstä... mehr lesen...


§ 19 T-KMG Informations- und Mitwirkungspflichten

(1) Die Behörden haben sich bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen gegenseitig umfassend zu informieren. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und entsprechend den Erfahrungen auf dem Gebi... mehr lesen...


§ 16 T-KMG Aufgaben der Behörde

(1)Absatz einsDie Behörden haben zur Vorbereitung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen:a)Litera aeine Einsatzleitung nach § 4 einzurichten,eine Einsatzleitung nach Paragraph 4, einzurichten,b)Litera beinen entsprechenden Katastrophenschutzplan nach § 7, § 8 oder § 9 zu erlassen,einen en... mehr lesen...


§ 15 T-KMG Hilfs- und Rettungskräfte

(1) Die Behörde kann zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen als Hilfs- und Rettungskräfte heranziehen:a)Feuerwehren entsprechend den Bestimmungen des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 92, in der jeweils geltenden Fassung,b)Organisationen, zu deren satzungsgemäßen A... mehr lesen...


§ 13 T-KMG Ausbildung

(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Gemeinde-Einsatzleitung und von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie die freiwilligen Helfer Gelegenheit haben, sich in Vorträgen, Kursen und Übungen die für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung v... mehr lesen...


§ 12 T-KMG Notfallplan für bestimmte Gebäude oder bauliche Anlagen

(1) Der Verwaltungsleiter einer Krankenanstalt im Sinn des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, in der jeweils geltenden Fassung, der Heimleiter eines Heimes im Sinn des Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung und die Brandschutzbea... mehr lesen...


§ 6 T-KMG Landeswarnzentrale

(1)Absatz einsDas Land Tirol hat eine ständig besetzte Landeswarnzentrale einzurichten und zu betreiben.(2)Absatz 2Die Landeswarnzentrale hat insbesondere:a)Litera adie Behörden sowie die Feuerwehren und Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr u... mehr lesen...


§ 4 T-KMG Einsatzleitung

(1) Der Einsatzleitung obliegt die Beratung und Unterstützung der Behörde bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen.(2) Die Zusammensetzung der Einsatzleitung und die Anzahl ihrer Mitglieder sind im Hinblick auf die im jeweiligen Katastrophenschutzpl... mehr lesen...


§ 3 T-KMG Behörden

(1) Behörde für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung örtlicher Katastrophen ist der Bürgermeister.(2) Behörde für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung gemeindeüberschreitender Katastrophen ist die Bezirkshauptmannschaft.(3) Behörde für... mehr lesen...


§ 2 T-KMG Begriffsbestimmungen

(1) Katastrophen sind durch elementare oder technische Vorgänge oder von Menschen ausgelöste Ereignisse, die in großem Umfang das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Umwelt, das Eigentum oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung gefährden oder schädigen. Als Katastrophe gelten ... mehr lesen...


Aktualisiert am 28.03.25

2 Paragrafen zu Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 190 - Vorarlberger Straße als Landesstraße (Vbg. VLEL 190 SL) aktualisiert


Anl. 10 Vbg. VLEL 190 SL

Anl. 10 heute Anl. 10 gültig ab 27.03.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 18/2025 Anl. 10 gültig von 01.12.2015 bis 26.03.2025 mehr lesen...


Anl. 9 Vbg. VLEL 190 SL

Anl. 9 heute Anl. 9 gültig ab 27.03.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 18/2025 Anl. 9 gültig von 01.12.2015 bis 26.03.2025 mehr lesen...


Aktualisiert am 28.03.25
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