(1)Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 89/2008, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 1974,, zu... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweilsgeltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:a)Litera aForstgesetz 1975 – ForstG, BGBl. Nr. 440/1... mehr lesen...
Die bei den Erkundungen (§ 6 Abs. 1) allenfalls wahrgenommenen von § 6 Abs. 2 nicht erfaßten gefahrdrohenden Übelstände hat die Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.Die bei den Erkundungen (Paragraph 6, Absatz eins,) allenfalls wahrgenommenen von Paragraph 6, Absatz 2, nicht erfaßten... mehr lesen...
Über das Ereignis der Erkundung über allfällige Veranlassungen und über deren Erfolg hat die Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde zu berichten (§ 101 Abs. 6 letzter Satz Forstgesetz 1975).Über das Ereignis der Erkundung über allfällige Veranlassungen und über deren Erfolg hat die Gemeinde der B... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Gemeinde, durch deren Gebiet ein Wildbach fließt, ist verpflichtet, diesen samt Zuflüssen zu überwachen und die innerhalb ihres Gebietes gelegenen, als gefährlich bekannten Strecken jährlich mindestens einmal, und zwar tunlichst im Frühjahr nach der Schneeschmelze, zu erkunden ... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn besonders begründeten Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde, unbeschadet sonstiger bundes- oder landesgesetzlich erforderlicher Voraussetzungen, auf Antrag des Grundstückseigentümers mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des § 1 zu bewilligen (§ 15 Abs. 3 Forstgesetz 1975), wenn d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist verboten, wenn durch die Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Wald... mehr lesen...
(LGBl Nr 86/2024)Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2024,)(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle Rechte und Pflichten des Familienfonds, insbesondere aus den Fördervereinbarungen mit Förderwerbern, im Wege der Gesamtrechtsnach... mehr lesen...
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:a)Litera aRichtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23. Jänner 2004, S 44;b)Litera bRichtlinie 2004/38/EG des Europ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:a)Litera aAllgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung darf vom Förderungswerber und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß § 2 verarbeiten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit, Personenstand, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen,... mehr lesen...
Im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung fördert das Land Familien insbesondere durch a)Litera aMaßnahmen der Elterninformation oder Elternbildung;b)Litera bFamilienberatungsstellen;c)Litera cZuschüsse oder Vergünstigungen für oder Bereitstellung von Ferienbetreuung;d)Litera dZuschüsse oder Vergün... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Familienförderungsbeirat besteht aus neun Mitgliedern, die durch die Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden. Jedes Mitglied muss zum Landtag wählbar sein.(2)Absatz 2Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu beste... mehr lesen...
Zur Beratung der Landesregierung bei Verfahren betreffend den Familienzuschuss wird ein Familienförderungsbeirat eingerichtet. Diesem obliegt die Abgabe von Stellungnahmen betreffend die Zuerkennung und die Rückerstattung des Familienzuschusses, insbesondere zur Beurteilung der Frage, ob gemäß § ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEntfällt eine der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a, b, d, f oder g, ist die Auszahlung des Familienzuschusses einzustellen. Die Einstellung erfolgt jeweils mit dem dem Entfall folgenden Monatsersten.Entfällt eine der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a,, b,... mehr lesen...
Der Förderungswerber ist verpflichtet, dem Amt der Kärntner Landesregierung unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Wochen ab der Kenntnis durch den Förderungswerber mitzuteilen, wenn sich eine der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a, b, d, f oder g nachträglich geändert hat oder weggefallen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Land stellt den Antrag auf Familienförderung einschließlich einer Aufzählung der beizubringenden Unterlagen auf der Webseite des Landes sowie auf Verlangen in Papierform zur Verfügung.(2)Absatz 2(entfällt)(3)Absatz 3Der Antrag kann bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Höhe des Familienzuschusses ergibt sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden jährlichen Familieneinkommens durch zwölf und der Teilung des Ergebnisses durch einen Gewichtungsfaktor (gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen, Abs. 2). Das Ergebnis ist auf volle Eurobeträge auf- oder ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Familienzuschuss soll vorrangig zur Festigung der sozialen Beziehung der Familienmitglieder zueinander beitragen und die Familien zur Selbsthilfe befähigen.(2)Absatz 2Der Familienzuschuss ist nur auf Antrag zu gewähren. Er ist als Förderungszusage mit einer schriftlichen Förderu... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze oder -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Rechtsvorschriften des Bundes, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, sind in folgender Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsArbei... mehr lesen...
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024, samt deren Anlagen (VGÜ) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 4 Oö. BSG 2017:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die... mehr lesen...
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung - SprengV), gilt nach Maßgabe der folgenden... mehr lesen...
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2024 - GKV) samt deren Anhängen I, III, V und VI gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:Die Ve... mehr lesen...
Die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung - B-AStV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 2 Oö. BSG 2017:Die Verordnung der Bundesregierung, mit de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie nach diesem Landesgesetz den Sozialhilfeverbänden und den Städten mit eigenem Statut zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Die nach diesem Landesgesetz den Sozialhilfeverbänden und den Städten mit eigenem Sta... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen,1.Ziffer einswer gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 13 verstößt,wer gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 13, verstößt,2.Ziffer 2wer unbef... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird Kindern und Jugendlichen volle Erziehung gewährt und steht ihnen für diese Zeit gegen einen Dritten ein Rechtsanspruch auf Geldleistung zur Deckung des Unterhalts oder ein Pensionsanspruch unmittelbar kraft Gesetzes zu, geht dieser bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den jewei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kosten der vollen Erziehung sind von den unterhaltspflichtigen Eltern der betroffenen Kinder und Jugendlichen nach bürgerlichem Recht zu ersetzen. Die Festlegung des Kostenersatzes erfolgt auf Grund einer Vereinbarung oder auf Grund eines gerichtlichen Verfahrens (§§ 42 und 43 B... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel jener Bezirksverwaltungsbehörde deckt, die die volle Erziehung durchzuführen hat, hat deren Kosten vorläufig zu tragen. Die vorläufige Kostentragung umfasst auch die Tra... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Durchführung von Erziehungshilfen obliegt, sofern nicht die Landesregierung gemäß § 50 Abs. 4 zuständig ist, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die betroffenen Kinder und Jugendlichen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels... mehr lesen...
(1)Absatz einsJungen Erwachsenen können von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung1.Ziffer einsmobile und ambulante Hilfen oder2.Ziffer 2Hilfen durch Betreuung bei nahen Angehörigen, bei Pflegepersonen oder in sozialpädagogischen Einrichtungengewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst zu erwarten, dass die Gefährdung des Kindeswohls nur durch Betreuung der Kinder und Jugendlichen außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfelds abgewendet werden kann, ist volle Erziehung zu gewähren. Volle Erziehung setzt voraus, dass der Kinder- und Jugendhilf... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst zu erwarten, dass die Gefährdung des Kindeswohls bei Verbleib der Kinder und Jugendlichen in der Familie oder im sonstigen bisherigen Wohnumfeld abgewendet werden kann, ist Unterstützung der Erziehung zu gewähren. Im Rahmen der Unterstützung der Erziehung können alle Hilfen eing... mehr lesen...
(1)Absatz einsErgibt sich insbesondere auf Grund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, § 48 Schulunterrichtsgesetz, § 14 Abs. 2 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, § 29 Abs. 5 Oö. Chancengleichheitsgesetz ode... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Adoptionsvermittlung besteht in der Auswahl persönlich am besten geeigneter und fachlich vorbereiteter Personen (Adoptivwerberinnen und -werber) für Kinder und Jugendliche, die zur Adoption bestimmt sind (Adoptivkinder). Die Vermittlung hat sich an fachlichen Gesichtspunkten unt... mehr lesen...
(1)Absatz einsPflegekindergeld und Bekleidungsbeihilfe werden Pflegepersonen oder nahen Angehörigen1.Ziffer einszur Durchführung der vollen Erziehung (§ 45) oderzur Durchführung der vollen Erziehung (Paragraph 45,) oder2.Ziffer 2wenn das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des K... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vermittlung eines Pflegeplatzes besteht in der Auswahl persönlich geeigneter und fachlich vorbereiteter Personen (Pflegepersonen) für die Betreuung eines Pflegekindes. Die Vermittlung hat sich an fachlichen Gesichtspunkten unter Einbeziehung aller beteiligten Personen zu orienti... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Aufsicht über sozialpädagogische Einrichtungen gemäß § 24 obliegt der Landesregierung. Sie hat in angemessenen Zeitabständen, zumindest aber jedes zweite Jahr, zu prüfen, ob die für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen noch gegeben sind. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Die Aufsic... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Land hat vorzusorgen, dass zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung sozialpädagogische Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dabei ist auf die unterschiedlichen Problemlagen und die altersgemäßen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDienste für Kinder und Jugendliche stellen diesen Hilfen zur Bewältigung von Herausforderungen im Zusammenhang mit ihrer Persönlichkeitsentwicklung im familiären oder sozialen Umfeld zur Verfügung.(2)Absatz 2Als Dienste für Kinder und Jugendliche kommen insbesondere in Betracht:1.Zi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDienste für Familien stellen diesen Hilfen bei der Pflege, Erziehung und gesunden Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zur Verfügung, um den Familienalltag und die Erziehungsaufgaben zu bewältigen. Dabei ist besonders auf die Förderung der gewaltlosen Erziehung und den Schutz vo... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoziale Dienste sind unterstützende Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, die darauf ausgerichtet sind, persönliche, familiäre oder entwicklungsbedingte Risiken von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen frühzeitig zu erkennen und diesen rechtzeitig entgegen zu wirken (Prävent... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinn des 1. bis 6. Abschnitts haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten (§ 6) sowie die sonstigen Leistungserbringer eine schriftliche Dokumentation, tunlichst in elektronischer Form, zu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinn des 1. bis 6. Abschnitts erbringen, sowie von Pflege- oder Adoptivwerberinnen und -werbern zum Zweck der Eignungs... mehr lesen...
(1)Absatz einsKinder und Jugendliche haben das Recht auf Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten (§ 6) sowie privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens, deren Kenntnis ihnen auf Grund ihres Alt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und seiner Organisationseinheiten (§ 6) sowie von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind, ebenso wie die von diesen Beauftragten, zur Verschwiegenheit über alle ausschließlich aus dieser Tätigkeit be... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nur Fachkräfte heranzuziehen, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind. Bei Aufgabenbereichen oder Fragestellungen, deren Einschätzung psychologische, rechtliche oder wirtscha... mehr lesen...
(1)Absatz einsPrivate Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind Rechtsträger, die von den im § 6 Abs. 1 bis 4 genannten Rechtsträgern und Organisationseinheiten mit nicht hoheitlichen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, beauftragt ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Gefahr im Verzug (§ 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB) ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zur Setzung unaufschiebbarer Maßnahmen zuständig, in deren Sprengel die erforderlichen Veranlassungen zu treffen sind. Sofern es tunlich ist, kann auch die nach den §§ 7 oder 49 und 50 örtlich z... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die Betroffenen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Liegt auch ein solcher nicht vor, ist der (tatsächlich... mehr lesen...
(1)Absatz einsTräger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Oberösterreich (Kinder- und Jugendhilfeträger).(2)Absatz 2Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind von den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung nach Maßgabe der näheren Regelungen dieses Landesgesetzes zu besorgen.(3... mehr lesen...
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach Maßgabe dieses Landesgesetzes allen dafür in Betracht kommenden Personen zu gewähren, die in Oberösterreich einen Hauptwohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder (tatsächlichen) Aufenthalt haben. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Leistungen der Kinder- und Jugen... mehr lesen...
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Landesgesetz sind insbesondere folgende Ziele zu verfolgen:1.Ziffer einsBildung eines allgemeinen Bewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen unter besonderer Bedachtnahme auf die frühkindliche ... mehr lesen...
(1)Absatz einsKinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Auf förderliche Entwicklungen ist dabei möglichst frühzeitig hinzuwirken (Prävention). (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Kinder und ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie die Änderung der §§ 1a Abs. 2 Z 1 bis 4, 6 erster Satz, 23 Abs. 4 Z 3, 24, 30 Abs. 5, 33 lit. q, 35 Abs. 3, 35a Abs. 1, 37 Abs. 1 bis 4, 43, 44 Abs. 1, § 53 Abs. 6 und die Einfügung des § 37a durch die Novelle LGBl. Nr. 102/2006 treten mi... mehr lesen...
Als Berechnungsgrundlage der Finanzkraft der Gemeinden für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge sind folgende Einzahlungen aus dem zweitvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen:1.Ziffer einsEinzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren;2.Ziffer 2Einzahlungen aus den ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Änderung des § 11 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. 16/1994 ist mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.Die Änderung des Paragraph 11, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt 16 aus 1994, ist mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.(2)Absatz 2Die Einfügung des § 2 Abs. 1a sowie ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinden haben für die Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag je Einwohner zu entrichten. Der Rettungsbeitrag beträgt ab 01. Jänner 2025 12,00 Euro. Dieser Betrag wird jährlich gemäß Verbraucherpreisindex – VPI angepasst. Die An... mehr lesen...