§ 356 AllgBergpVO Wirksamkeitsbeginn, Aufhebung von Vorschriften.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Bergpolizeiverordnung tritt drei Monate nach dem Tage ihrer Verlautbarung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Gleichzeitig treten gemäß § 152 Abs. 1, 2. Satz, des Berggesetzes für den Geltungsbereich dieses Gesetzes außer KraftGleichzeitig treten gemäß Paragraph 152, Absatz eins,, 2. Satz, des Berggesetzes für den Geltungsbereich dieses Gesetzes außer Kraft
    1. a)Litera adie Allgemeine Bergpolizeiverordnung vom 26. August 1928, BGBl. Nr. 238,die Allgemeine Bergpolizeiverordnung vom 26. August 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 238,
    2. b)Litera bdie Bestimmungen des § 6 Abs. 1, der §§ 11, 13, 16 Abs. 2 und 3 und des § 17 Abs. 2 der Bergbauzündmittelverordnung, BGBl. Nr. 186/1932,die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins,, der Paragraphen 11,, 13, 16 Absatz 2 und 3 und des Paragraph 17, Absatz 2, der Bergbauzündmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1932,,
    3. c)Litera cdie Kundmachung des Reichsoberbergamtes für die Ostmark vom 23. September 1940, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 88, über die Zulassung von Sprengstoffen und Zündmitteln für den Bergbau.
  3. (3)Absatz 3Mit Wirksamkeit dieser Verordnung werden für den Geltungsbereich des § 221 Abs. 3 des Allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854 die im Abs. 2 angeführten Verordnungen außer Kraft gesetzt.Mit Wirksamkeit dieser Verordnung werden für den Geltungsbereich des Paragraph 221, Absatz 3, des Allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854 die im Absatz 2, angeführten Verordnungen außer Kraft gesetzt.
  4. (4)Absatz 4Für den Geltungsbereich dieser Verordnung wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt:

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Bergpolizeiverordnung tritt drei Monate nach dem Tage ihrer Verlautbarung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Gleichzeitig treten gemäß § 152 Abs. 1, 2. Satz, des Berggesetzes für den Geltungsbereich dieses Gesetzes außer KraftGleichzeitig treten gemäß Paragraph 152, Absatz eins,, 2. Satz, des Berggesetzes für den Geltungsbereich dieses Gesetzes außer Kraft
    1. a)Litera adie Allgemeine Bergpolizeiverordnung vom 26. August 1928, BGBl. Nr. 238,die Allgemeine Bergpolizeiverordnung vom 26. August 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 238,
    2. b)Litera bdie Bestimmungen des § 6 Abs. 1, der §§ 11, 13, 16 Abs. 2 und 3 und des § 17 Abs. 2 der Bergbauzündmittelverordnung, BGBl. Nr. 186/1932,die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins,, der Paragraphen 11,, 13, 16 Absatz 2 und 3 und des Paragraph 17, Absatz 2, der Bergbauzündmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1932,,
    3. c)Litera cdie Kundmachung des Reichsoberbergamtes für die Ostmark vom 23. September 1940, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 88, über die Zulassung von Sprengstoffen und Zündmitteln für den Bergbau.
  3. (3)Absatz 3Mit Wirksamkeit dieser Verordnung werden für den Geltungsbereich des § 221 Abs. 3 des Allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854 die im Abs. 2 angeführten Verordnungen außer Kraft gesetzt.Mit Wirksamkeit dieser Verordnung werden für den Geltungsbereich des Paragraph 221, Absatz 3, des Allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854 die im Absatz 2, angeführten Verordnungen außer Kraft gesetzt.
  4. (4)Absatz 4Für den Geltungsbereich dieser Verordnung wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt:

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