§ 353 AllgBergpVO Bekanntmachung der Verordnung an die Arbeiter.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Bergpolizeiverordnung ist in jeder Mannschaftsstube auszuhängen. Alle mit der Beaufsichtigung und Unterweisung der Arbeiter befaßten Bergbauangestellten sind mit einem Abdruck zu beteilen.
  2. (2)Absatz 2Ferner ist jedem Arbeiter beim Eintritt in die Arbeit ein Auszug in Buchform auszuhändigen, der folgende Bestimmungen mit den zugehörigen Überschriften enthalten muß:
  1. (3)Absatz 3Allen Arbeitern müssen die für ihre Tätigkeit wesentlichen Vorschriften mindestens zweimal im Jahre in Erinnerung gebracht werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Bergpolizeiverordnung ist in jeder Mannschaftsstube auszuhängen. Alle mit der Beaufsichtigung und Unterweisung der Arbeiter befaßten Bergbauangestellten sind mit einem Abdruck zu beteilen.
  2. (2)Absatz 2Ferner ist jedem Arbeiter beim Eintritt in die Arbeit ein Auszug in Buchform auszuhändigen, der folgende Bestimmungen mit den zugehörigen Überschriften enthalten muß:
  1. (3)Absatz 3Allen Arbeitern müssen die für ihre Tätigkeit wesentlichen Vorschriften mindestens zweimal im Jahre in Erinnerung gebracht werden.

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