§ 50 AllgBergpVO Einheben entgleister Förderwagen.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Beladene Förderwagen, die entgleist sind, dürfen von einer einzelnen Person nur mit Hilfe eines Hebebaumes oder einer anderen geeigneten Hebevorrichtung wieder in das Gleis gehoben werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Beladene Förderwagen, die entgleist sind, dürfen von einer einzelnen Person nur mit Hilfe eines Hebebaumes oder einer anderen geeigneten Hebevorrichtung wieder in das Gleis gehoben werden.

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