§ 12 AllgBergpVO Tagöffnungen von Grubenbauen.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Nicht beaufsichtigte Tagöffnungen von Grubenbauen sind derart abzusperren, daß niemand ohne Anwendung von Gewalt oder besonderer Hilfsmittel hineingelangen kann.

(2) Gebäude über solchen Schächten und Stollenmundlöchern, in denen ein regelmäßiger Verkehr nicht stattfindet, sind verschlossen zu halten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Nicht beaufsichtigte Tagöffnungen von Grubenbauen sind derart abzusperren, daß niemand ohne Anwendung von Gewalt oder besonderer Hilfsmittel hineingelangen kann.

(2) Gebäude über solchen Schächten und Stollenmundlöchern, in denen ein regelmäßiger Verkehr nicht stattfindet, sind verschlossen zu halten.

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