§ 175 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
§ 175 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. Die Zünder sind miteinander und mit der Schießleitung durch festes Zusammendrehen der blank gemachten Drähte oder durch Übersteckhülsen zu verbinden. Die blanken Verbindungsstellen dürfen weder einander noch gute elektrische Leiter, wie Metalle, das anstehende Gebirge oder Wasserlachen, berühren. Sie sind daher nötigenfalls mit Isolierband zu umwickeln oder mit isolierenden Übersteckhülsen zu versehen.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 01.10.1975 bis 30.09.2004
§ 175 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. Die Zünder sind miteinander und mit der Schießleitung durch festes Zusammendrehen der blank gemachten Drähte oder durch Übersteckhülsen zu verbinden. Die blanken Verbindungsstellen dürfen weder einander noch gute elektrische Leiter, wie Metalle, das anstehende Gebirge oder Wasserlachen, berühren. Sie sind daher nötigenfalls mit Isolierband zu umwickeln oder mit isolierenden Übersteckhülsen zu versehen.

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