(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2Abschnitt 3 dieses Gesetzes tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(... mehr lesen...
Die in § 24 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 31/2025 angeführten Eurobeträge werden mit 1. Jänner 2026 um die volle Jahresinflation gemäß dem Verbraucherpreisindex 2020 (das kaufmännisch auf einen Zehntelprozentpunkt gerundete arithmetische Mittel der prozentuellen Verände... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gehalt eines Mitgliedes (§ 2 Abs. 1) bei Vollbeschäftigung beträgt:Das Gehalt eines Mitgliedes (Paragraph 2, Absatz eins,) bei Vollbeschäftigung beträgt: Gehaltsstufe Euro12345678910111213141516176603,96784,76965,77146,77327,67508,77689,87870,... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 04.02.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 31/2025 § 0 gültig von 30.01.2024 bis 03.02.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2024... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf Ärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, ist § 31 (Sterbekostenbeitrag) in der Fassung LGBl. 9410–11 weiterhin anzuwenden. Die §§ 29a (Abfertigung bei befristeten Verträgen) und 30 (Abfertigung bei unbefristeten Verträgen) der genannten Fassung sind mit... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gesetz tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.(2)Absatz 2Die Erklärungen nach § 10 NÖ Spitalsärztegesetz 1990, LGBl. 9410, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam.Die Erklärungen nach Paragraph 10, NÖ Spitalsärztegesetz 1990, Landesgesetzblatt 9410, werden mit dem Inkraft... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 04.02.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 29/2025 § 0 gültig von 04.01.2025 bis 03.02.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 1/2025 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, gelten als Verträge im Sinne dieses Gesetzes.(2)Absatz 2Art. I Z 10 LVBG-Novelle 1986 gilt nur für Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt der Kundmachung der L... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 33 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2015 treten mit 1. März 2015 in Kraft.Die Paragraphen 23, Absatz eins,, 24 Absatz eins und 33 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblat... mehr lesen...
Einem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Allgemeine Dienstzulage.Einem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch II gebührt eine Allgemeine Dienstzulage.Sie beträgt:in den EntlohnungsgruppenEnt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:Das Monatsentgelt eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch II beträgt:Ent-Entlohnungsgruppe lohnungs-p1p2p3p4p5stufeE u r o 02168,62140,02110,0208... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:Das Monatsentgelt eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins beträgt:Ent-Entlohnungsgruppelohnungs-abcd2d1estufeE u r o 0-2361,92160,0-2101,420... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 04.02.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 31/2025 § 0 gültig von 10.12.2024 bis 03.02.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2024... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 59 Abs. 3, 60 Abs. 2, 66a und 176 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 32/2015 treten mit 1. März 2015 in Kraft.Die Paragraphen 59, Absatz 3,, 60 Absatz 2,, 66a und 176 Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2015, treten mit 1. ... mehr lesen...
Die in §§ 59 Abs. 3, 60 Abs. 2, 66a und 176 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 31/2025 angeführten Eurobeträge werden mit 1. Jänner 2026 um die volle Jahresinflation gemäß dem Verbraucherpreisindex 2020 (das kaufmännisch auf einen Zehntelprozentpunkt gerundete arithmetische Mittel... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes erhält einen monatlichen Gehalt, der von der niedrigsten bis zur höchsten Gehaltsstufe ansteigt.(2)Absatz 2Der Gehalt ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:Gehaltsstufe Euro Gehaltsstufe Euro1 3335,6 9 6235,52 3696,3 10 6598,63 4057,4 ... mehr lesen...
Dem Beamten gebührt monatlich entsprechend der Dienstklasse oder Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe eine Allgemeine Dienstzulage. Sie beträgtbei Beamten derDienstklassen I bis VDienstklassen römisch eins bis VEuro Verwendungsgruppen KS4 bis einschließlich Gehaltsstufe 4224,8KS bis einschließl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Beamten der Dienstzweige ohne Dienstklassen erhalten einen monatlichen Gehalt, der nach Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen bestimmt wird und von der niedrigsten Gehaltsstufe an bis zu einer festgesetzten Höchststufe ansteigt.(2)Absatz 2Der Gehalt dieser Beamten ergibt sich aus... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamte erhält einen monatlichen Gehalt, der nach Verwendungsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmt wird und von der niedrigsten Gehaltsstufe (Eingangsstufe) an bis zu einer festgesetzten Höchststufe ansteigt.(2)Absatz 2Der Beamte erreicht einen höheren Gehalt durch:Vorrü... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 04.02.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 31/2025 § 0 gültig von 10.12.2024 bis 03.02.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2024... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem jeweiligen Besoldungsstichtag (§ 7) der Bediensteten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in einem Dienstverhältnis befinden, werden zukünftig 3 Jahre vorangestellt. Die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist unter sinngemäßer Anwendung vo... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.(2)Absatz 2§ 67 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 33/2015 tritt mit 1. März 2015 in Kraft.Paragraph 67, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2015, tritt mit 1. März 2015 in Kraft.(3)Ab... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 04.02.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 31/2025 § 0 gültig von 10.12.2024 bis 03.02.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2024... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Pflegebeitragsverordnung, LGBl. 9270/1, außer Kraft.(3)Absatz 3§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 6/2016 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung beträgt € 407,96 monatlich, das entspricht 22,8 % von € 1.789,31 und wird in vollem Ausmaß gewährt, wenn die antragstellende Person nach § 6 über kein Einkommen verfügt.Die Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung beträgt € 407,96 monatli... mehr lesen...
(1)Absatz einsPflegepersonen ist bei entsprechender Eignung für die kurzfristige, längstens sechs Monate vorgesehene Betreuung eines Pflegekindes für diesen Zeitraum ein monatliches Pflegekindergeld in der Höhe von € 1.126,00 zu bezahlen.(2)Absatz 2§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß.Paragraph... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas monatliche Pflegekindergeld an Pflegepersonen im Sinne des § 64 Abs. 1 NÖ KJHG, LGBl. 9270, zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbundenen Aufwandes beträgtDas monatliche Pflegekindergeld an Pflegepersonen im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, NÖ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 04.02.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 28/2025 § 0 gültig von 23.01.2024 bis 03.02.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 7/2024 ... mehr lesen...
DIENSTZWEIGEVERZEICHNISNummer der Dienstzweige 1-17 Verwendungsgruppen: I bis VI Verwendungsgruppen: römisch eins bis römisch VI Aufnahmebedingungen und ErfordernisseA: Nachweis der für den jeweiligen Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse:Dienstzweig: Amtsärztlicher DienstNummer des Dienstzweiges... mehr lesen...
Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:1.Ziffer einsAllgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004 i.d.F. BGBl. I Nr. 145/2024Allgemeines Pensionsgesetz (A... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11. Juli 2019, S... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 04.02.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2025 § 0 gültig von 01.01.2025 bis 03.02.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 15/2024... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe beträgt monatlich € 7.267,3 (Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997).Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe beträgt monatlich € 7.267,3 (Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates nac... mehr lesen...
Entgeltkatalog (Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert) Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert) mehr lesen...
Leistungsbeschreibungen(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert) Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Heimverordnung, LGBl. 9270/10, außer Kraft.(3)Absatz 3Anhängige Verfahren sind nach dieser Verordnung durchzuführen.(4)Absatz 4§§ 2, 3a einschließlich des Eintrages im ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Wohnformen im Sinne des § 2 gelten folgende Gruppengrößen:Für Wohnformen im Sinne des Paragraph 2, gelten folgende Gruppengrößen:1.Ziffer einsSozialpädagogisch-inklusive Wohnformen: max. 9 minderjährige Personen je Gruppe;2.Ziffer 2Familienähnliche Wohnformen: max. 5 minderjähri... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Wohnformen im Sinne des § 2 muss folgende Mindestanzahl an Betreuungspersonen gemäß § 9 Abs. 1 zur Verfügung stehen (Betreuungsschlüssel):In Wohnformen im Sinne des Paragraph 2, muss folgende Mindestanzahl an Betreuungspersonen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zur Verfügung stehen... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Einrichtung hat über Betreuungspersonen mit entsprechender Qualifikation gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis Z 10 NÖ KJHG zu verfügen.Jede Einrichtung hat über Betreuungspersonen mit entsprechender Qualifikation gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 10, NÖ KJHG zu verfügen... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 04.02.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 27/2025 § 0 gültig von 23.01.2024 bis 03.02.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 6/2024 ... mehr lesen...