§ 234 AllgBergpVO Dienstanweisungen für die Arbeiter und Grubenaufseher.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

Dienstanweisungen für die Arbeiter und Grubenaufseher.

§ 234. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind für die Arbeiter und für die Grubenaufseher Dienstanweisungen zu erstellen, die sie auf ihre besonderen Pflichten zur Bekämpfung der Brand-, Schlagwetter- und Kohlenstaubgefahr aufmerksam machen und ihr Verhalten bei Grubenbränden, Schlagwetter- und Kohlenstaubentzündungen regeln.

(2) Diese Dienstanweisungen bedürfen der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft.

(3) Die Dienstanweisung für die Arbeiter ist in der Mannschaftsstube anzuschlagen und jedem neu eintretenden Arbeiter auszufolgen. Die Arbeiter sind möglichst oft auch mündlich zu unterweisen.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

Dienstanweisungen für die Arbeiter und Grubenaufseher.

§ 234. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind für die Arbeiter und für die Grubenaufseher Dienstanweisungen zu erstellen, die sie auf ihre besonderen Pflichten zur Bekämpfung der Brand-, Schlagwetter- und Kohlenstaubgefahr aufmerksam machen und ihr Verhalten bei Grubenbränden, Schlagwetter- und Kohlenstaubentzündungen regeln.

(2) Diese Dienstanweisungen bedürfen der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft.

(3) Die Dienstanweisung für die Arbeiter ist in der Mannschaftsstube anzuschlagen und jedem neu eintretenden Arbeiter auszufolgen. Die Arbeiter sind möglichst oft auch mündlich zu unterweisen.

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