§ 4 AMSAnwVO Kontrolle durch die Buchhaltung

AMS - Anweisungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.02.2004 bis 31.12.9999

Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, den gemäß § 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zuständigen Buchhaltungen die entsprechenden Daten zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Abwicklung der finanziellen Leistungen in angemessener Zeit zur Verfügung zu stellen. Dabei ist vorzusehen, dass der Buchhaltung ein Zugriff nach festgelegten Kriterien bzw. stichprobenartig (zB nach Zufallsalgorithmus) im Einzelfall möglich ist. Inwieweit dabei auch die Bundesrechenzentrum GmbH mitzuwirken hat, ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.02.2004 bis 31.12.9999

Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, den gemäß § 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zuständigen Buchhaltungen die entsprechenden Daten zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Abwicklung der finanziellen Leistungen in angemessener Zeit zur Verfügung zu stellen. Dabei ist vorzusehen, dass der Buchhaltung ein Zugriff nach festgelegten Kriterien bzw. stichprobenartig (zB nach Zufallsalgorithmus) im Einzelfall möglich ist. Inwieweit dabei auch die Bundesrechenzentrum GmbH mitzuwirken hat, ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten