Gesetzesaktualisierungen

323 Gesetze aktualisiert am 08.09.2017

Gesetze 61-70 von 323

13 Paragrafen zu Kapitalberichtigungsgesetz (KberG) aktualisiert


§ 1 KberG

Paragraph eins, Bei Erhöhung des Grundkapitals von Aktiengesellschaften oder des Stammkapitals von Gesellschaften mit beschränkter Haftung aus Gesellschaftsmitteln sind die Vorschriften des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit... mehr lesen...


§ 3 KberG

(1)Absatz einsVom Vorstand (von den Geschäftsführern) ist bei der Anmeldung (bei Aktiengesellschaften gemäß § 151 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 51 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter H... mehr lesen...


§ 4 KberG

(1)Absatz einsAktiengesellschaften mit Nennbetragsaktien können die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nur durch Ausgabe zusätzlicher Aktien ausführen, soweit sich aus § 5 Abs. 4 nichts anderes ergibt. Zusätzliche Aktien dürfen erst nach der Eintragung einer solchen Kapitalerhöhung (§ 3 Abs... mehr lesen...


§ 5 KberG

(1)Absatz einsDas Verhältnis der mit den Anteilen verbundenen Rechte zueinander wird durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nicht berührt. Die Bestimmungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrages) sind entsprechend anzupassen.(2)Absatz 2Der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Beziehu... mehr lesen...


§ 6 KberG

(1)Absatz einsSind Aktien einer Gesellschaft an der Wiener Börse zum amtlichen Handel oder zum Handel im Freiverkehr zugelassen, so gilt diese Zulassung auch für die auf sie entfallenden Aktien aus der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.(2)Absatz 2Eine Genehmigung gemäß der Verordnung über ... mehr lesen...


§ 7 KberG

Paragraph 7, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 6 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 6, der Bundesminister für Finanzen... mehr lesen...


§ 2 KberG

(1)Absatz einsÜber die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln beschließt die Hauptversammlung (Generalversammlung) mit der Mehrheit, die für die Beschlußfassung über eine Kapitalerhöhung (Erhöhung des Stammkapitals) nach Gesetz oder Satzung (Gesellschaftsvertrag) erforderlich ist. Für die einze... mehr lesen...


§ 8 KberG

Paragraph 8, § 2 Abs. 5 in der Fassung des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 71/2009, tritt mit 1. August 2009 in Kraft und ist auf Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln anzuwenden, bei denen die Hauptversammlung nach dem 31. Juli 2009 einberufen wird. Auf Kapitalerhöhungen, b... mehr lesen...


Art. 11 § 2 KberG

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsenotierten Gesellschaften, ABl. Nr. L 184 vom 14.7.2007, S. 17, umgesetzt. mehr lesen...


Art. 11 KberG

(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen.(2) (Anm.: betrifft Handelsgesetzbuch, RGBl. S 219/1897)(3) (Anm.: Außerkrafttretensbestimmung)(4) (Anm.: Vollziehungsklausel) mehr lesen...


Art. 10 KberG

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/109/EG zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflichten bei Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L 259 vom 2.10.2009 S. 14, umgese... mehr lesen...


Art. 9 KberG

Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

23 Paragrafen zu Kraftloserklärungsgesetz 1951 (KlkG) aktualisiert


§ 1 KlkG Zulässigkeit des Aufgebotsverfahrens.

(1)Absatz einsUrkunden, die abhanden gekommen oder vernichtet worden sind, können nach den folgenden Bestimmungen für kraftlos erklärt werden.(2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes,... mehr lesen...


§ 2 KlkG

(1)Absatz einsBestehende Vorschriften, die die Kraftloserklärung gewisser Urkunden zulassen oder ausschließen, bleiben in Geltung.(2)Absatz 2Insbesondere können folgende Urkunden nicht für kraftlos erklärt werden:1.Ziffer einsStaats- und Banknoten;2.Ziffer 2Einlagescheine der Zahlenlotterie sowie... mehr lesen...


§ 3 KlkG Antrag auf Einleitung des Verfahrens.

(1)Absatz einsZu dem Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist berechtigt, wer ein Recht aus oder auf Grund der Urkunde geltend machen kann oder wer sonst ein rechtliches Interesse an der Kraftloserklärung der Urkunde hat.(2)Absatz 2Der Antragsteller hat:1.Ziffer einseine Abschrift der Ur... mehr lesen...


§ 4 KlkG Erste Anfrage.

(1)Absatz einsErachtet das Gericht nach sorgfältiger Prüfung der über Erwerb, Besitz und Verlust der Urkunde vorgebrachten Angaben und Beweise die Bescheinigung für erbracht und den Antrag für zulässig, so hat es den Verpflichteten und nach Erfordernis auch andere Beteiligte zu befragen, ob eine ... mehr lesen...


§ 5 KlkG Aufgebotsedikt.

(1)Absatz einsDie Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist durch Edikt öffentlich kundzumachen.(2)Absatz 2Das Edikt hat zu enthalten:1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Antragstellers und seines Vertreters nach Namen, Beruf, Wohnort (Adresse);2.Ziffer 2eine genaue Beschreibung oder Bezeichnung der Urk... mehr lesen...


§ 6 KlkG Zustellung und Kundmachung des Ediktes.

(1)Absatz einsDas Edikt ist den Beteiligten zuzustellen und sein Inhalt in die Ediktsdatei aufzunehmen. Im Übrigen ist § 117 Abs. 2 ZPO sinngemäß anzuwenden.Das Edikt ist den Beteiligten zuzustellen und sein Inhalt in die Ediktsdatei aufzunehmen. Im Übrigen ist Paragraph 117, Absatz 2, ZPO sinnge... mehr lesen...


§ 7 KlkG Aufgebotsfrist.

§ 7.Paragraph 7, Die Aufgebotsfrist beträgt:1.Ziffer einsfür Urkunden, die auf den Inhaber lauten oder durch Indossament übertragbar und mit einem Blankoindossament versehen sind oder denen auf den Inhaber lautende Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine beigegeben sind, sowie für solche auf den ... mehr lesen...


§ 8 KlkG

Paragraph 8, Die Aufgebotsfrist läuft vom Tag der Aufnahme des Edikts in die Ediktsdatei und, wenn es sich um eine der im § 7 Z 1 bezeichneten Urkunden handelt, vom Tag der ersten Kundmachung im Anzeiger. Ist bei den im § 7 Z 2 genannten Urkunden die bedungene Lagerzeit noch nicht abgelaufen, so ... mehr lesen...


§ 9 KlkG Wirkung der Einleitung des Verfahrens; Zahlungssperre.

(1)Absatz einsDurch die Einleitung des Verfahrens wird die Verjährung gegenüber dem Antragsteller mit dem Tag unterbrochen, an dem der Antrag beim zuständigen Gericht gestellt wurde.(2)Absatz 2Der Verpflichtete und seine Erfüllungsgehilfen (Filialen, Zahlstellen) dürfen nach Ablauf des Tages, an ... mehr lesen...


§ 10 KlkG Einstellung des Verfahrens.

(1)Absatz einsDas Verfahren und die weitere Kundmachung sind unter Benachrichtigung der Beteiligten einzustellen, wenn der Antragsteller dies begehrt oder die Einschaltungsgebühr nicht in angemessener Frist erlegt, wenn ein Dritter die Urkunde dem Gericht vorlegt oder auf andere Weise deren Inneh... mehr lesen...


§ 11 KlkG Zweite Anfrage.

(1)Absatz einsNach Ablauf der Aufgebotsfrist hat das Gericht auf Antrag des Antragstellers den Verpflichteten zu befragen, ob nicht seit Beantwortung der ersten Anfrage auf Grund der Urkunde eine Leistung bewirkt oder eine Änderung der Urkunde (Umtausch, Umschreibung) vorgenommen worden ist. Die ... mehr lesen...


§ 12 KlkG Kraftloserklärung.

(1)Absatz einsDas Gericht kann vor der Kraftloserklärung weitere Erhebungen pflegen. Wird der Anspruch auf die Urkunde mit Klage geltend gemacht, so ist das Verfahren über die Kraftloserklärung bis zur Beendigung des Rechtsstreites zu unterbrechen.(2)Absatz 2Der Beschluß, mit dem die Urkunde für ... mehr lesen...


§ 13 KlkG Wirkung der Kraftloserklärung.

§ 13.Paragraph 13, Der Beschluß, mit dem die Urkunde für kraftlos erklärt wird, tritt, insolange nicht eine neue Urkunde ausgefertigt ist, an die Stelle der für kraftlos erklärten Urkunde. Wer die Kraftloserklärung erlangt hat, kann unter Vorweisung des Beschlusses die ihm zustehenden Rechte aus ... mehr lesen...


§ 14 KlkG Verlustanzeige.

(1)Absatz einsWenn eine auf den Inhaber lautende Urkunde, die für kraftlos erklärt werden kann, abhanden gekommen ist, kann der Verlustträger bei der Sicherheitsbehörde seines Aufenthalts- oder des Verlustortes beantragen, daß der Verlust auf seine Kosten im Anzeiger bekanntgemacht werde. Diese B... mehr lesen...


§ 15 KlkG Zahlungspflicht ohne Kraftloserklärung.

§ 15.Paragraph 15, Sind Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine abhanden gekommen oder vernichtet worden, so kann der Verlustträger innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Verjährungsfrist vom Verpflichteten Zahlung verlangen, wenn er ihm vor Ablauf der Verjährungsfrist den Verlust unter Vorweisun... mehr lesen...


§ 16 KlkG Besondere Bestimmungen für Erneuerungsscheine.

(1)Absatz einsErneuerungsscheine (Talons) sind unwirksam, solange das Verfahren zur Kraftloserklärung der Haupturkunde anhängig (§ 9 Abs. 2) oder der Verlust der Haupturkunde bekanntgemacht ist oder wenn deren Inhaber unter Vorlage der Haupturkunde beim Verpflichteten Einspruch dagegen erhoben ha... mehr lesen...


§ 16a KlkG Anzeiger aufgebotener Wertpapiere und ähnlicher Urkunden

(1)Absatz einsDer im § 6 Abs. 2 und im § 14 Abs. 1 genannte Anzeiger führt die Bezeichnung „Anzeiger aufgebotener Wertpapiere und ähnlicher Urkunden“. Er ist von einem geeigneten, vom Bundesminister für Justiz durch Vertrag zu bestellenden Unternehmer herauszugeben. Der Bundesminister für Justiz ... mehr lesen...


§ 17 KlkG Unberührt bleibende Vorschriften.

(1)Absatz einsUnberührt bleiben die Bestimmungen über die Kraftloserklärung von Wechseln, Schecks und anderen Urkunden, deren Kraftloserklärung zufolge gesetzlicher Vorschrift sich nach Artikel 90 des Wechselgesetzes und Artikel 4 der Verordnung über die Einführung des Wechselrechts im Lande Öste... mehr lesen...


§ 18 KlkG Wirksamkeitsbeginn.

(1)Absatz einsDieses Gesetz ist in seinem ursprünglichen Wortlaut am 1. Oktober 1915 in Wirksamkeit getreten.(2)Absatz 2Mit diesem Tag haben, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die bis dahin geltenden Vorschriften ihre Wirksamkeit verloren, insoweit sie Gegenstände behandelten, d... mehr lesen...


§ 19 KlkG

(1)Absatz einsDie Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. März 1950, BGBl. Nr. 90, betreffend die Änderung des Verfahrens zur Kraftloserklärung von Urkunden (Kraftloserklärungsnovelle 1950), sind am 18. Mai 1950 in Kraft getreten.Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. März 1950, Bundesgesetz... mehr lesen...


§ 20 KlkG

Paragraph 20, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerien für Justiz, für Finanzen und für Inneres betraut. mehr lesen...


Art. 31 KlkG

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

28 Paragrafen zu Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz) (UFSG) aktualisiert


§ 1 UFSG (weggefallen)

§ 1 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 UFSG (weggefallen)

§ 2 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 UFSG (weggefallen)

§ 3 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 UFSG (weggefallen)

§ 4 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 UFSG (weggefallen)

§ 5 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 UFSG (weggefallen)

§ 6 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 UFSG (weggefallen)

§ 7 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 UFSG (weggefallen)

§ 8 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 UFSG (weggefallen)

§ 9 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 UFSG (weggefallen)

§ 10 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 UFSG (weggefallen)

§ 11 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 UFSG (weggefallen)

§ 12 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 UFSG (weggefallen)

§ 13 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 UFSG (weggefallen)

§ 14 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 UFSG (weggefallen)

§ 15 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 UFSG (weggefallen)

§ 16 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 UFSG (weggefallen)

§ 17 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 UFSG (weggefallen)

§ 18 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 UFSG (weggefallen)

§ 19 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 UFSG (weggefallen)

§ 20 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 UFSG (weggefallen)

§ 21 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 UFSG (weggefallen)

§ 22 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 UFSG (weggefallen)

§ 23 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 UFSG (weggefallen)

§ 24 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 UFSG (weggefallen)

§ 25 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 UFSG (weggefallen)

§ 26 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 UFSG (weggefallen)

§ 27 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz) (UFSG) Fundstelle

Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz) (UFSG) Fundstelle seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

6 Paragrafen zu Beteiligungsfondsgesetz - Durchführungsverordnung (BetFG) aktualisiert


§ 1 BetFG (weggefallen)

§ 1 BetFG seit 21.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 BetFG (weggefallen)

§ 2 BetFG seit 21.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 BetFG (weggefallen)

§ 3 BetFG seit 21.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 BetFG (weggefallen)

§ 4 BetFG seit 21.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


Beteiligungsfondsgesetz - Durchführungsverordnung (BetFG) Fundstelle (weggefallen)

Beteiligungsfondsgesetz - Durchführungsverordnung (BetFG) Fundstelle seit 21.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 BetFG (weggefallen)

Anl. 1 BetFG seit 21.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

33 Paragrafen zu Bodenbeschaffungsgesetz (BobG) aktualisiert


§ 1 BobG Aufgaben der Länder

§ 1.Paragraph eins, Die Länder haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Vorsorge zu treffen, daß die Gemeinden für die Errichtung von Häusern mit Klein- oder Mittelwohnungen oder von Heimen für Ledige, Schüler, Studenten, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer oder für betagte Mensc... mehr lesen...


§ 2 BobG Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1)Absatz einsMaßnahmen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dürfen nicht ergriffen werden, sofern Grundstücke betroffen sind, diea)Litera aim Eigentum des Bundes oder eines Landes oder einer Gemeinde stehen, wenn die Gebietskörperschaft bestätigt, daß diese Grundstücke für von ihr zu beso... mehr lesen...


§ 3 BobG Begriffsbestimmungen

§ 3.Paragraph 3, Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:1.Ziffer einsals Klein- und Mittelwohnung eine für die dauernde Bewohnung bestimmte, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Wohnung, die mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und Badegelegenheit (Baderaum o... mehr lesen...


§ 4 BobG

(1)Absatz einsEin quantitativer Wohnungsbedarf im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn in einer Gemeinde die Zahl der vorhandenen und der im Bau befindlichen Wohnungen die Zahl der Haushalte um nicht mehr als 3 v. H. übersteigt oder in einer Gemeinde 2 v. H. der Wohnbevölkerung als Wohnung... mehr lesen...


§ 5 BobG Bodenbeschaffung

(1)Absatz einsIn Gemeinden, in denen ein quantitativer Wohnungsbedarf oder ein qualitativer Wohnungsfehlbestand (§ 4) besteht, sowie in Gemeinden gemäß § 2 Abs. 3 finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unter nachstehenden Voraussetzungen Anwendung.In Gemeinden, in denen ein quantitativer W... mehr lesen...


§ 6 BobG Eintrittsrecht

(1)Absatz einsIn den gemäß § 5 Abs. 3 festgelegten Gebieten kann die Gemeinde in Kaufverträge über unbebaute Grundstücke anstelle des Käufers eintreten, sofern sie nicht gemäß § 2 ausgenommen sind. Die Gemeinde kann vom Eintrittsrecht Gebrauch machen, wenn sie diese Grundstücke für Wohnbauzwecke ... mehr lesen...


§ 7 BobG Enteignung

(1)Absatz einsIn den festgelegten Gebieten (§ 5 Abs. 3) kann zum Zwecke der Bodenbeschaffung das Eigentum an unbebauten Grundstücken oder Ergänzungsgrundstücken, die baureif sind oder baureif gemacht werden können, sowie die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von d... mehr lesen...


§ 8 BobG Voraussetzung für die Enteignung

(1)Absatz einsEine Enteignung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist nur zulässig, wenn das Bauvorhaben, zu dessen Durchführung die Enteignung beantragt wird, den Bauvorschriften entspricht und seine Finanzierung gesichert ist.(2)Absatz 2Die Finanzierung des Bauvorhabens ist gesichert, w... mehr lesen...


§ 9 BobG Enteignungsantrag

(1)Absatz einsDer Enteignungswerber (§ 7 Abs. 1) hat den Antrag auf Enteignung bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, in deren Wirkungsbereich sich der Gegenstand der Enteignung befindet.Der Enteignungswerber (Paragraph 7, Absatz eins,) hat den Antrag auf Enteignung bei der Bezirksverwal... mehr lesen...


§ 10 BobG Widerspruch

(1)Absatz einsDer Eigentümer kann innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides (§ 9 Abs. 3) gegen den Enteignungsantrag Widerspruch erheben, der sich nur darauf gründen darf, daß er das Grundstück entsprechend den Bauvorschriften selbst bebauen will. Ferner kann ein Widerspruch erhob... mehr lesen...


§ 11 BobG

(1)Absatz einsBeabsichtigt der Eigentümer, das Grundstück selbst zu bebauen, so hat er längstens innerhalb von zwölf Monaten nach Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 9 Abs. 3) die Erteilung der Baubewilligung unter Vorlage eines ordnungsgemäß belegten Ansuchens zu beantragen, innerhalb der Gü... mehr lesen...


§ 12 BobG

Paragraph 12, Ist der Widerspruch des Eigentümers darauf gegründet, daß der Enteignungswerber über ein anderes für das Bauvorhaben geeignetes Grundstück verfügt, so hat er dieses Grundstück gleichzeitig mit dem Widerspruch bekanntzugeben und genau zu bezeichnen. mehr lesen...


§ 13 BobG

Paragraph 13, Der Widerspruch ist abzuweisen, wenn der Eigentümer die für das Bauvorhaben erforderliche Baubewilligung nicht unter Vorlage eines ordnungsgemäß belegten Ansuchens innerhalb von zwölf Monaten nach Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 9 Abs. 3) beantragt oder mit dem Bau nicht inn... mehr lesen...


§ 14 BobG Abweisung des Enteignungsantrages

§ 14.Paragraph 14, Der Enteignungsantrag ist abzuweisen, wenn der Eigentümer den Verpflichtungen des § 11 entsprochen hat oder das vom Eigentümer bekanntgegebene andere Grundstück zur Durchführung des Bauvorhabens geeignet ist oder das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird (§ 10). Der E... mehr lesen...


§ 15 BobG Durchführung des Enteignungsverfahrens

§ 15.Paragraph 15, Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Enteignungsverfahren nach rechtskräftiger Abweisung des Widerspruches fortzusetzen. mehr lesen...


§ 16 BobG Enteignungsverfahren

(1)Absatz einsÜber den Antrag auf Enteignung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 9 Abs. 1). Die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, in der geltenden Fassung, über das Verfahren finden sinngemäß Anwendung, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.Üb... mehr lesen...


§ 17 BobG Rechtsmittel

§ 17.Paragraph 17, Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde steht dem Enteigneten (§ 4 Abs. 2 Eisenbahnenteignungsgesetz) und dem Enteignungswerber die Berufung an die Landesregierung zu. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Geg... mehr lesen...


§ 18 BobG Entschädigung von Bestandnehmern

(1)Absatz einsDer Enteignungswerber erwirbt das Eigentum an den enteigneten Grundstücken frei von allen dinglichen und obligatorischen Rechten. Hievon sind dingliche Rechte ausgenommen, die durch Zwangsmaßnahmen (Enteignung) im öffentlichen Interesse begründet wurden oder hätten werden können.(2)... mehr lesen...


§ 19 BobG Gutachterkommission

§ 19.Paragraph 19, (Grundsatzbestimmungen) (1) Zur Erstellung von Gutachten im Zuge des Verwaltungsverfahrens über die nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Leistungen (§§ 6, 16 und 26) hat das Land eine Gutachterkommission zu bestellen. (Grundsatzbestimmungen) (1) Zur Erstellung von Gutachten... mehr lesen...


§ 20 BobG Umfang der Entschädigung

(1)Absatz einsBei der Ermittlung der Entschädigung (Leistung) gemäß den §§ 6, 16, 18 und 26 sind die Vorschriften der §§ 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden.Bei der Ermittlung der Entschädigung (Leistung) gemäß den Paragraphen 6,, 16, 18 und 26 sind d... mehr lesen...


§ 21 BobG Leistung der Entschädigung

§ 21.Paragraph 21, Die Entschädigung ist unbeschadet des § 16 Abs. 2 innerhalb eines Monates nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides in barem Geld zu leisten. Die Entschädigung ist unbeschadet des Paragraph 16, Absatz 2, innerhalb eines Monates nach dem Eintritt der Rechtskraf... mehr lesen...


§ 22 BobG Vollzug des Enteignungsbescheides

(1)Absatz einsIst der Enteignungsbescheid in Rechtskraft erwachsen und hat der Enteignungswerber die Entschädigung bezahlt, bei Gericht hinterlegt oder ist er seinen Verpflichtungen aus einem Übereinkommen im Sinne des § 16 Abs. 2, soweit sie vor dem Vollzug der Enteignung zu erfüllen waren, nach... mehr lesen...


§ 23 BobG Sicherung des Enteignungszweckes

(1)Absatz einsBinnen zwölf Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Vollzugsbescheides (§ 22 Abs. 1) hat der aus der Enteignung Berechtigte die Baubewilligung für das Bauvorhaben, zu dessen Durchführung die Enteignung bewilligt wurde, unter Vorlage aller hiefür erforderlichen Unterlagen zu b... mehr lesen...


§ 24 BobG Fristverlängerung

§ 24.Paragraph 24, Wenn der aus der Enteignung Berechtigte die im § 23 Abs. 1 und 2 festgesetzte Frist für den Baubeginn oder die im Enteignungsbescheid festgesetzte Frist für die Vollendung des Baues nicht einhält, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Fristen auf Antrag angemessen zu verlä... mehr lesen...


§ 25 BobG Widerruf der Enteignung

(1)Absatz einsKommt der aus der Enteignung Berechtigte den Verpflichtungen nach § 23 Abs. 1 nicht nach oder hat er die im Enteignungsbescheid festgesetzte Frist für die Vollendung des Baues (§ 16 Abs. 3) nicht eingehalten oder wird der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung rechtskräftig abgewie... mehr lesen...


§ 26 BobG Eintrittsrecht

(1)Absatz einsDer Verkäufer hat Verträge über Grundstücke, die unter die Bestimmungen des § 6 fallen, der Gemeinde vorzulegen. Die Gemeinde hat binnen einem Monat dem Verkäufer mitzuteilen, ob sie in den Vertrag eintritt und welche Rechte, auf Grund des § 6, den Vertrag abweichend von seinem Inha... mehr lesen...


§ 27 BobG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 27.Paragraph 27, Die Gemeinde hat ihre in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. mehr lesen...


§ 28 BobG Gebührenbefreiung

(1)Absatz einsDie durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.(2)Absatz 2Die gerichtliche Beglaubigung der Unterschriften der an einem Rechtsgeschäft zur Bodenbeschaffung Beteiligten, die gerichtlichen Eingaben und sämtliche... mehr lesen...


§ 29 BobG Aufhebung geltender bundesrechtlicher Vorschriften

(1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle bisherigen den Enteignungszwecken des § 7 dienenden Rechtsvorschriften ihre Geltung; insbesondere treten die nachstehenden Rechtsvorschriften, soweit sie noch in Kraft stehen, außer Wirksamkeit:Mit dem Inkrafttreten dieses B... mehr lesen...


§ 30 BobG Vollziehung

(1)Absatz einsDie Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt hinsichtlich der Bestimmungen des § 5 Abs. 5, des § 6, des § 9 Abs. 4 und 5, des § 18, des § 20, soweit er sich auf die Höhe der Entschädigung nach §§ 18 und 26 bezieht, des § 22 Abs. 2 und 3, des § 26 und des § 28 gemäß den Bestimmungen... mehr lesen...


Bodenbeschaffungsgesetz (BobG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 29.05.1974 mehr lesen...


Art. 32 § 15 BobG

§ 15.Paragraph 15, Soweit in Bundesgesetzen zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer Enteignung das Bezirksgericht berufen wird, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an dessen Stelle das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesger... mehr lesen...


Art. 31 BobG

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

30 Paragrafen zu Bundes-Seniorengesetz (BSenG) aktualisiert


§ 1 BSenG Ziel

§ 1.Paragraph eins, Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen sollen die Vertretung der Anliegen der älteren Generation gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene und die Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen sichergestellt und M... mehr lesen...


§ 2 BSenG Senioren

§ 2.Paragraph 2, Als Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Personen österreichischer Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Wohnsitz in Österreich,1.Ziffer einsdie auf Grund eines Gesetzes oder Vertrag... mehr lesen...


§ 3 BSenG Seniorenorganisationen

(1)Absatz einsAls Seniorenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes gelten freiwillige Vereinigungen von Senioren mit eigener Rechtspersönlichkeit, denen gesamtösterreichische Bedeutung zukommt und1.Ziffer einsderen satzungsmäßiger Hauptzweck die Vertretung und Förderung der sozialen, wirtschaftlic... mehr lesen...


§ 4 BSenG Einrichtung des Bundesseniorenbeirates

(1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist ein Bundesseniorenbeirat einzurichten. Dem Bundesseniorenbeirat gehören der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Vorsitzender und 36 weitere Mitglieder an, die vom Bundesminister für Arbei... mehr lesen...


§ 5 BSenG Information über das Vorschlagsrecht

(1)Absatz einsVor Bestellung der Mitglieder des Beirates für eine neue Funktionsperiode (§ 4 Abs. 6) sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz spätestens vier Monate vor Ende der laufenden FunktionsperiodeVor Bestellung der Mitglieder des Beirates für eine neue Funktionsp... mehr lesen...


§ 6 BSenG Ausübung des Vorschlagsrechtes durch die Seniorenorganisationen

(1)Absatz einsSeniorenorganisationen, die für eine neue Funktionsperiode des Bundesseniorenbeirates einen Vorschlag erstatten wollen, haben innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Vorliegen der Vorauss... mehr lesen...


§ 7 BSenG Nichtausübung des Vorschlagsrechtes

§ 7.Paragraph 7, Werden innerhalb von zwei Monaten nach Information gemäß § 5 Abs. 2 oder nach Mitteilung gemäß § 6 Abs. 2 nicht ausreichend Bestellungsvorschläge erstattet, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Beirates um die Anzahl der ... mehr lesen...


§ 8 BSenG Bestellung von Ersatzmitgliedern

§ 8.Paragraph 8, Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dabei gelten § 4 Abs. 2 und Abs. 5 sowie § 5 und § 6. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dabei gelten Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 5, sowie Paragraph 5 und Paragraph 6, mehr lesen...


§ 9 BSenG Enthebung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)

§ 9.Paragraph 9, Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn1.Ziffer einses dies beantragt,2.Ziffer 2jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt,3.Z... mehr lesen...


§ 10 BSenG Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates

(1)Absatz einsMitglied und Ersatzmitglied des Beirates kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist. Die Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 müssen außerdem Senioren im Sinne des § 2 sein.Mitglied und Ersatzmitglied des Beirates kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist. Die Mitglieder gemäß P... mehr lesen...


§ 11 BSenG Aufgaben des Bundesseniorenbeirates

(1)Absatz einsDer Bundesseniorenbeirat dient als Gesprächsforum und dem institutionalisierten Dialog zwischen den politischen Entscheidungsträgern und Vertretern der Seniorenorganisationen in seniorenspezifischen Fragen, die von allgemeiner österreichischer, integrations- oder generationenpolitis... mehr lesen...


§ 12 BSenG Einberufung der Sitzungen

(1)Absatz einsDie Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Der Beirat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.(2)Absatz 2Die Ein... mehr lesen...


§ 13 BSenG Leitung und Ablauf der Sitzungen

(1)Absatz einsDer Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Am Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.(2)Absatz 2Die Ergebnisse der Beratungen im Bundesseniorenbeirat sind in einem Resümeeprotokoll festzuhalten. Darin sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden M... mehr lesen...


§ 14 BSenG Beschlußfähigkeit, Beschlußerfordernisse

(1)Absatz einsDer Beirat ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.(2)Absatz 2Die Beschlußfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung vom Vorsitzenden des Beirates festzustellen.(3)Absatz 3Der Beira... mehr lesen...


§ 15 BSenG Öffentlichkeit

§ 15.Paragraph 15, Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. mehr lesen...


§ 16 BSenG Geschäftsstelle

§ 16.Paragraph 16, Bei der Führung der Bürogeschäfte wird der Bundesseniorenbeirat vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unterstützt. mehr lesen...


§ 17 BSenG Geschäftsordnung

§ 17.Paragraph 17, Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte kann der Bundesseniorenbeirat in einer Geschäftsordnung festlegen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. mehr lesen...


§ 18 BSenG

(1)Absatz einsDie gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bestellten Mitglieder bilden die Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates.Die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, bestellten Mitglieder bilden die Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates.(2)Absatz 2Die Seniorenkurie nimmt die Aufgaben gemäß § 11 Abs. ... mehr lesen...


§ 19 BSenG Allgemeine Seniorenförderung

(1)Absatz einsDer Bund stellt jährlich pro Person gemäß § 2 einen Betrag von 1 Euro zur Unterstützung der Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen als Allgemeine Seniorenförderung sowie für den Ersatz der Aufwendungen der Seniorenkurie zur Verfügung. Bei der F... mehr lesen...


§ 20 BSenG Besondere Seniorenförderung

§ 20.Paragraph 20, Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister, auf Antrag für seniorenspezifische Projekte Förderungs... mehr lesen...


§ 21 BSenG Art der Förderung

§ 21.Paragraph 21, Die Förderungen sind in Form von Zuschüssen zu gewähren. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. § 19 ist hievon nicht berührt. Die Förderungen sind in Form von Zuschüssen zu gewähren. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Paragraph 19, ist hievon nicht berührt. mehr lesen...


§ 22 BSenG Bestimmungen des Förderungsvertrages

(1)Absatz einsIn dem im Zusammenhang mit der Gewährung der Förderung abzuschließenden Förderungsvertrag ist der Förderungswerber insbesondere zu verpflichten:1.Ziffer einsdie Förderungsmittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertragsgemäß zu verw... mehr lesen...


§ 23 BSenG

(1)Absatz einsIm Förderungsvertrag ist eine Rückforderung und Einstellung der Förderung des Bundes vorzusehen, wenn1.Ziffer einsder Förderungswerber den Förderungsgeber über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat;2.Ziffer 2eine im Förderungsvertrag enthaltene allgemein... mehr lesen...


§ 24 BSenG

(1)Absatz einsDer Verein „Österreichischer Seniorenrat“ mit dem Sitz in Wien ist als Dachverband von Seniorenorganisationen zur Vertretung, Förderung und Wahrung der Interessen der österreichischen Senioren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der Vereinsstatuten berufen, solange1.Ziffer einsSe... mehr lesen...


§ 25 BSenG Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 25.Paragraph 25, Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung. mehr lesen...


§ 26 BSenG Personenbezogene Bezeichnungen

§ 26.Paragraph 26, Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Senioren) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...


§ 27 BSenG Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 597/1994, außer Kraft. Der auf Grund dieser Verordnung bestellte Bundesseniorenbeirat besteht als Bundesseniorenbeirat im Sin... mehr lesen...


§ 28 BSenG Vollziehung

§ 28.Paragraph 28, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2000 sind betraut: Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2000, sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich des § 1... mehr lesen...


Bundes-Seniorengesetz (BSenG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.07.1998 mehr lesen...


§ 20a BSenG

(1)Absatz einsAls besondere Seniorenförderung kommt auch die Förderung von Projekten oder Maßnahmen in Betracht, die der Vorbereitung und Durchführung der Zertifizierung von Alten- und Pflegeheimen nach österreichweit einheitlichen Kriterien zur objektiven Bewertung der Qualität der Leistungserbr... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

7 Paragrafen zu Eidesablegung vor Gericht – Regelung des Verfahrens (EidG) aktualisiert


§ 1 EidG

Paragraph eins, Die Formel der vor Gericht abzulegenden Eide hat ohne Rücksicht auf das Religionsbekenntniß des Schwörenden zu lauten: mehr lesen...


§ 2 EidG

Paragraph 2, Die gesetzliche Vorschrift, nach welcher Zeugen in dem Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu beschwören haben, daß sie ihre Aussage Niemanden entdecken werden, bevor sie von dem Gerichte wird kundgemacht worden sein, bleibt unberührt. mehr lesen...


§ 3 EidG

Paragraph 3, Vor der Eidesablegung hat der Richter den Schwurpflichtigen in einer dessen Bildungsgrade und Fassungskraft angemessenen Weise an die Heiligkeit des Eides vom religiösen Standpuncte, an die Wichtigkeit des Eides für die Rechtsordnung, an die zeitlichen und ewigen Strafen des Meineide... mehr lesen...


§ 5 EidG

Paragraph 5, Die Bestimmungen des Hofdecretes vom 10. Jänner 1816, Justizgesetzsammlung Nr. 1201, in Betreff der Personen, welche vermöge ihrer Religionslehre die Eidesablegung für unerlaubt halten, die Vorschriften des Hofdecretes vom 21. December 1832, Justizgesetzsammlung Nr. 2582, betreffend ... mehr lesen...


§ 6 EidG

Paragraph 6, Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Justizminister beauftragt. mehr lesen...


§ 4 EidG

Paragraph 4, Personen, welche sich zur christlichen Religion bekennen, haben, in soweit nicht die im §. 5 bezeichneten Ausnahmen eintreten, bei dem Schwure den Daumen und die zwei ersten Finger der rechten Hand emporzuheben und den Eid vor einem Crucifixe und zwei brennenden Kerzen abzulegen. Per... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

9 Paragrafen zu Endbesteuerungsgesetz (EndStG) aktualisiert


§ 1 EndStG

(1)Absatz einsEs ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß bei der Besteuerung1.Ziffer einsvon Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988), und zwar vonvon Einkünften aus Kapitalvermögen (Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988), und zwar vona)Litera aKapitalerträgen ... mehr lesen...


§ 2 EndStG

(1)Absatz einsEs ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß für Kapitalerträge und Vermögen, für die eine Abgeltung der Steuern (§ 1 Abs. 2) eintritt, bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, § 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), des Einkommens für Zwec... mehr lesen...


§ 3 EndStG

Paragraph 3, Von den Maßnahmen im Sinne der §§ 1 und 2 bleiben unberührt: Von den Maßnahmen im Sinne der Paragraphen eins und 2 bleiben unberührt:1.Ziffer einsDie Besteuerung von Einkünften und Vermögen, die nicht dieser Kapitalertragsteuer unterliegen.2.Ziffer 2Die Besteuerung von Erwerben von T... mehr lesen...


§ 4 EndStG

(1)Absatz einsFür die Jahre vor 1993 sowie für Todesfälle vor dem 1. Jänner 1993 sind Einkünfte und Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b weder bei der Festsetzung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer sowie bei der Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteue... mehr lesen...


§ 5 EndStG

(1)Absatz einsWird der Offenlegungspflicht für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1993 hinsichtlich von1.Ziffer einsEinkünften aus Kapitalvermögen, und zwar vona)Litera aKapitalerträgen aus Geldeinlagen bei ausländischen Banken und sonstigen Forderung... mehr lesen...


§ 6 EndStG

(1)Absatz einsFür das Jahr 1992 gilt folgendes:1.Ziffer einsEs entsteht hinsichtlich jener Einkünfte, für die eine Abgeltung der Steuerschuld gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b vorzusehen ist, bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld.Es entsteht hinsichtlich jener Einkünfte,... mehr lesen...


§ 7 EndStG

Paragraph 7, Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 2 oder des § 5 vor, so darf ein Strafverfahren nach dem Devisengesetz in der geltenden Fassung nicht eingeleitet werden, wenn Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 oder des Paragraph 5, vor, so darf ein Strafverfah... mehr lesen...


§ 8 EndStG

Paragraph 8, Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 4 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der... mehr lesen...


Endbesteuerungsgesetz (EndStG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 13.01.1993 mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

31 Paragrafen zu Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 (EOElBMG) aktualisiert


Anl. 1 EOElBMG (weggefallen)

Anl. 1 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 EOElBMG (weggefallen)

Art. 1 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 2 EOElBMG (weggefallen)

Art. 2 § 2 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 3 EOElBMG (weggefallen)

Art. 2 § 3 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 4 EOElBMG (weggefallen)

Art. 2 § 4 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 5 EOElBMG (weggefallen)

Art. 2 § 5 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 6 EOElBMG (weggefallen)

Art. 2 § 6 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 7 EOElBMG (weggefallen)

Art. 2 § 7 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 8 EOElBMG (weggefallen)

Art. 2 § 8 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 9 EOElBMG (weggefallen)

Art. 2 § 9 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 10 EOElBMG (weggefallen)

Art. 2 § 10 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 11 EOElBMG (weggefallen)

Art. 2 § 11 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 12 EOElBMG (weggefallen)

Art. 2 § 12 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 13 EOElBMG (weggefallen)

Art. 2 § 13 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 14 EOElBMG (weggefallen)

Art. 2 § 14 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 15 EOElBMG (weggefallen)

Art. 2 § 15 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 16 EOElBMG (weggefallen)

Art. 2 § 16 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 17 EOElBMG (weggefallen)

Art. 2 § 17 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 18 EOElBMG (weggefallen)

Art. 2 § 18 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 19 EOElBMG (weggefallen)

Art. 2 § 19 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 20 EOElBMG (weggefallen)

Art. 2 § 20 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 21 EOElBMG (weggefallen)

Art. 2 § 21 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 22 EOElBMG (weggefallen)

Art. 2 § 22 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 23 EOElBMG (weggefallen)

Art. 2 § 23 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 24 EOElBMG (weggefallen)

Art. 2 § 24 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 25 EOElBMG (weggefallen)

Art. 2 § 25 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 26 EOElBMG (weggefallen)

Art. 2 § 26 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...


Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 (EOElBMG) Fundstelle

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 (EOElBMG) Fundstelle seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 4 EOElBMG (weggefallen)

Art. 4 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 3 EOElBMG (weggefallen)

Art. 3 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 1 EOElBMG (weggefallen)

Art. 2 § 1 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

30 Paragrafen zu ERP-Fonds-Gesetz (ERP-FG) aktualisiert


§ 1 ERP-FG

(1)Absatz einsUnter dem Namen „ERP-Fonds“ wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (im folgenden „Fonds“ genannt) errichtet.(2)Absatz 2Der Fonds hat die Aufgabe, den Ausbau, die Rationalisierung und die Produktivität der österreichischen Wirtschaft insbesondere durch Unterstützung und Anre... mehr lesen...


§ 2 ERP-FG

Zur Verwirklichung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über1.Ziffer einsdie Vermögenschaften und Rechte, die gemäß § 3 Abs. 1 in das Eigentum des Fonds übergehen,die Vermögenschaften und Rechte, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in das Eigentum des Fonds übergehen,2.Ziffer 2die Forderung an den B... mehr lesen...


§ 3 ERP-FG

(1)Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gehen alle Vermögenschaften und Rechte auf den Fonds über, die der Bund durch die Abwicklung jener Hilfsmaßnahmen, die die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen ihres Europäischen Wiederaufbauprogrammes (European Recovery Program – ERP) Ös... mehr lesen...


§ 4 ERP-FG

(1)Absatz einsDer Fonds hat seine Mittel nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten.(2)Absatz 2Der Fonds darf, ausgenommen in den Fällen der §§ 5 Abs. 2, 13 Abs. 3, 20 Abs. 2 und 3 und § 23, keine Leistungen erbringen oder Maßnahmen treffen, durch die das Fondsvermögen dauernd vermindert wird... mehr lesen...


§ 5 ERP-FG

(1)Absatz einsDer Fonds hat im Rahmen des Jahresprogrammes und unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 4 nur mittel- und langfristige, verzinsliche Investitionskredite gegen Sicherstellung zu vergeben. Diese können in Form von Groß-, Mittel- oder Kleinkrediten vergeben werden; Großkredite in ... mehr lesen...


§ 6 ERP-FG

Organe des Fonds sind die ERP-Kreditkommission und die Geschäftsführung. mehr lesen...


§ 7 ERP-FG

(1)Absatz einsDie ERP-Kreditkommission entscheidet über die Zustimmung des Fonds zu den Anträgen auf Gewährung von Groß- und Mittelkrediten, soweit durch die Geschäftsordnung (§ 8) diese Entscheidungen nicht an Fachkommissionen delegiert wurden, und wirkt im Rahmen der Bestimmungen des § 11 Abs. ... mehr lesen...


§ 8 ERP-FG

(1)Absatz einsDie ERP-Kreditkommission hat sich und den Fachkommissionen eine Geschäftsordnung zu geben.(2)Absatz 2Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu bestimmen die Art der Einberufung der Sitzungen und die Wahl des Vorsitzenden der ERP-Kredit-Kommission,daß die ERP-Kreditkommission ihr Rech... mehr lesen...


§ 9 ERP-FG

(1)Absatz einsDie Geschäftsführung vertritt den Fonds nach außen und führt alle Geschäfte des Fonds. Sie hat an jeder Sitzung der ERP-Kreditkommission, ihrer Unterausschüsse und der Fachkommissionen teilzunehmen.(2)Absatz 2Die Funktionen der Geschäftsführung sind, soweit nicht gemäß § 15 einzelne... mehr lesen...


§ 10 ERP-FG

(1)Absatz einsDie Geschäftsführung hat bis Ende Oktober eines jeden Jahres ein Jahresprogramm für das kommende Wirtschaftsjahr zusammen mit einer Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen dazu und einem Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank über die Auswirkungen des Jahresprogrammes a... mehr lesen...


§ 11 ERP-FG

(1)Absatz einsDie Geschäftsführung hat Grundsätze über die Arten der Investitionsvorhaben, die aus volkswirtschaftlichen Gründen durch Gewährung von Investitionskrediten gefördert werden können, und die grundsätzlichen Bedingungen, unter denen solche Investitionskredite gewährt werden können, fes... mehr lesen...


§ 12 ERP-FG

(1)Absatz einsDer Zinssatz, zu dem die Kredite des Fonds zu gewähren und zu dem die Finanzwechsel durch die Oesterreichische Nationalbank zu eskontieren sind, ist von der Geschäftsführung einheitlich so festzusetzen, daß er in der Regel den Zinssätzen des Kapitalmarktes nahekommt. Vor Festsetzung... mehr lesen...


§ 13 ERP-FG

(1)Absatz einsZwischen dem Fonds und den Kreditinstituten und sonstigen Einrichtungen, deren sich der Fonds zur Durchführung seiner Aufgaben bedient, sind Verträge über deren Rechte und Pflichten abzuschließen. Für den Agrar- und Tourismussektor ist dieser Vertrag mit einer vom Bundesministerium ... mehr lesen...


§ 14 ERP-FG

(1)Absatz einsInvestitionskredite aus Fondsmitteln werden von den ermächtigten Kreditinstituten gewährt. Anträge auf Gewährung von Investitionskrediten sind bei einer ermächtigten Kreditunternehmung (Anm.: jetzt: Kreditinstitut) einzureichen.Investitionskredite aus Fondsmitteln werden von den erm... mehr lesen...


§ 15 ERP-FG

(1)Absatz einsDer Fonds kann der Gewährung eines Investitionskredites zustimmen, wenn der beantragte Investitionskredit im Jahresprogramm Deckung findet, das Vorhaben den Investitionsrichtlinien entspricht, der Kreditwerber kreditwürdig und kreditfähig ist und der Investitionskredit ausreichend s... mehr lesen...


§ 16 ERP-FG

(1)Absatz einsAnträge auf Abänderung von Bedingungen oder Auflagen gewährter Investitionskredite sind an das Kreditunternehmen zu richten, mit dem ein Kreditvertrag abgeschlossen wurde (§ 18 Abs. 1).Anträge auf Abänderung von Bedingungen oder Auflagen gewährter Investitionskredite sind an das Kre... mehr lesen...


§ 17 ERP-FG

(1)Absatz einsDer Fonds hat der Kreditunternehmung (Anm.: jetzt: Kreditinstitut), die ein Ansuchen gemäß § 14 Abs. 2 oder § 16 gestellt hat, mitzuteilen, ob und unter welchen Bedingungen und Auflagen der Gewährung oder Abänderung eines Investitionskredites zugestimmt wird.Der Fonds hat der Kredit... mehr lesen...


§ 18 ERP-FG

(1)Absatz einsDas ermächtigte Kreditinstitut hat nach Maßgabe der Zustimmung des Fonds (§ 17 Abs. 1) und gemäß den Bestimmungen des Treuhandvertrages mit dem Kreditwerber einen Kreditvertrag abzuschließen.Das ermächtigte Kreditinstitut hat nach Maßgabe der Zustimmung des Fonds (Paragraph 17, Absa... mehr lesen...


§ 19 ERP-FG

(1)Absatz einsDie flüssigen Mittel des Eigenblocks des Fonds sind auf Konten bei der Oesterreichischen Nationalbank zu halten.(2)Absatz 2Die ermächtigten Kreditinstitute haben die Überweisung der Beträge für die gemäß § 18 Abs. 1 gewährten Investitionskredite bei der Oesterreichischen Nationalban... mehr lesen...


§ 20 ERP-FG

(1)Absatz einsDas ermächtigte Kreditinstitut hat entsprechend den Bestimmungen des Treuhandvertrages und des Kreditvertrages die Abwicklung des Investitionskredites mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes durchzuführen und insbesondere seine bestimmungsgemäße Verwendung sowie die Einhaltun... mehr lesen...


§ 21 ERP-FG

(1)Absatz einsUnbeschadet der Überwachungspflichten der Kreditinstitute ist der Fonds auch selbst berechtigt, die Beachtung der Richtlinien, die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Kreditverträge, die bestimmungsgemäße Kreditverwendung, das Ausmaß der tatsächlichen Verwendung von Eigenmit... mehr lesen...


§ 22 ERP-FG

§ 22.Paragraph 22, Die Geschäftsführung hat spätestens vier Monate nach Abschluß eines Wirtschaftsjahres der Bundesregierung einen Bericht über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Wirtschaftsjahr einschließlich eines Jahresabschlusses zu erstatten. Die genehmigten Jahresberichte von zwei Wirt... mehr lesen...


§ 23 ERP-FG

(1)Absatz einsDer Verwaltungsaufwand des Fonds ist aus Fondsmitteln zu bestreiten.(2)Absatz 2Ein Voranschlag des voraussichtlichen Verwaltungsaufwandes, der im jeweiligen Wirtschaftsjahr zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds notwendig ist, ist von der Geschäftsführung der ERP-Kreditkommission zur ... mehr lesen...


§ 24 ERP-FG

Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, aus dem Bezug amerikanischer landwirtschaftlicher Überschußgüter entstandene Anleihemittel (SAC-Mittel) dem Fonds zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach den für diese Mittel geltenden Abkommen möglich ist. Werden SAC-Mittel des Bundes zur Ve... mehr lesen...


§ 25 ERP-FG Verschwiegenheitspflicht.

§ 25.Paragraph 25, Ein Mitglied der ERP-Kreditkommission (§ 7), ein Mitglied einer Fachkommission oder ein zu den Sitzungen dieser Kommission beigezogener Experte darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der ... mehr lesen...


§ 26 ERP-FG

(1)Absatz einsDer Fonds untersteht der Aufsicht der Bundesregierung. Zu diesem Zweck sind von der Geschäftsführung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. In Erfüllung des Aufsichtsrechtes der Bu... mehr lesen...


§ 27 ERP-FG

(1)Absatz einsAlle Stellen, die Konten, auf welchen sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Gelder des Eigenblocks des Fonds befinden, führen, haben diese mit Stand des Tages des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abzuschließen und die Salden auf die gemäß § 19 Abs. 1 neugebi... mehr lesen...


§ 28 ERP-FG

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1962 in Kraft.(2)Absatz 2Handlungen, die der Vorbereitung des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dienen, wie die Errichtung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Kommissionen, die Erlassung der Geschäftsordnung, der Abschluß der in § 13 ... mehr lesen...


§ 29 ERP-FG

Paragraph 29, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 18 Abs. 2, des § 23 Abs. 3, soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, und hinsichtlich des § 25 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 23 Abs. 3, soweit es sich ... mehr lesen...


ERP-Fonds-Gesetz (ERP-FG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.07.1962 mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17
Gesetze 61-70 von 323