§ 214 AllgBergpVO Wetterschachtabschlüsse.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Es muß Vorsorge getroffen sein, daß Beschädigungen der Abschlüsse von Wetterschächten rasch behoben werden können.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Es muß Vorsorge getroffen sein, daß Beschädigungen der Abschlüsse von Wetterschächten rasch behoben werden können.

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