§ 13 AllgWaBG

Allgemeines Wasserbautengesetz.

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.1923 bis 31.12.9999

Alle Entscheidungen und Vereinbarungen über die Erhaltungspflicht sowie alle Konkurrenzstatute sind der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zur Eintragung ins Wasserbuch zur Kenntnis zu bringen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.1923 bis 31.12.9999

Alle Entscheidungen und Vereinbarungen über die Erhaltungspflicht sowie alle Konkurrenzstatute sind der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zur Eintragung ins Wasserbuch zur Kenntnis zu bringen.

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