§ 12 AllgLAPO Prüfungstaxe

Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 12, (1) Der Prüfungswerber hat für die Prüfung eine Prüfungstaxe an die Lehrlingsstelle zu entrichten, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996 3 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, und ab 1. Jänner 1997 4 vH des bezeichneten Gehaltes, jeweils einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage und aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, beträgt. Im Falle einer Zusatzprüfung sowie einer Prüfung gemäß Paragraph 27 a, Absatz 4, BAG ist als Prüfungstaxe die Hälfte der im ersten Satz angeführten Beträge zu entrichten.

  1. (1)Absatz einsDer Prüfungswerber hat für die Prüfung eine Prüfungstaxe an die Lehrlingsstelle zu entrichten, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 76,30 Euro und ab 1. Jänner 2003 4 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage und aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag, beträgt. Im Falle einer Zusatzprüfung sowie einer Prüfung gemäß § 27a Abs. 4 BAG ist als Prüfungstaxe die Hälfte dieses Betrages zu entrichten.Der Prüfungswerber hat für die Prüfung eine Prüfungstaxe an die Lehrlingsstelle zu entrichten, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 76,30 Euro und ab 1. Jänner 2003 4 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage und aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag, beträgt. Im Falle einer Zusatzprüfung sowie einer Prüfung gemäß Paragraph 27 a, Absatz 4, BAG ist als Prüfungstaxe die Hälfte dieses Betrages zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder während der Zeit seiner Weiterverwendung oder nach Zurücklegung einer Lehrzeit gemäß § 23 Abs. 5 lit. b BAG, sofern der Lehrvertrag nicht aus dem Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst wurde (§ 15 Abs. 3 BAG), erstmals zur Lehrabschlußprüfung antritt, hat der letzte Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen.Wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder während der Zeit seiner Weiterverwendung oder nach Zurücklegung einer Lehrzeit gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, BAG, sofern der Lehrvertrag nicht aus dem Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst wurde (Paragraph 15, Absatz 3, BAG), erstmals zur Lehrabschlußprüfung antritt, hat der letzte Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3Wenn der Prüfungswerber der Lehrlingsstelle nachweist, daß ihm die Kosten für die Prüfung (Lehrabschlußprüfung) nicht gemäß Absatz 2 ersetzt werden und für ihn die Entrichtung der Prüfungstaxe in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die Prüfungstaxe die Hälfte des sich aus Abs. 1 ergebenden Betrages.Wenn der Prüfungswerber der Lehrlingsstelle nachweist, daß ihm die Kosten für die Prüfung (Lehrabschlußprüfung) nicht gemäß Absatz 2 ersetzt werden und für ihn die Entrichtung der Prüfungstaxe in der sich aus Absatz eins, ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die Prüfungstaxe die Hälfte des sich aus Absatz eins, ergebenden Betrages.
  4. (4)Absatz 4Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber von der Lehrlingsstelle in folgenden Fällen zurückzuerstatten:
    1. 1.Ziffer einswenn er zur Prüfung nicht zugelassen worden ist,
    2. 2.Ziffer 2wenn er spätestens zehn Tage vor dem festgesetzten Prüfungstermin durch eingeschriebenen Brief bekanntgegeben hat, vom Prüfungstermin zurückzutreten (Datum des Poststempels), oder
    3. 3.Ziffer 3wenn er nachweist, daß er an der termingerechten Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.2001
Paragraph 12, (1) Der Prüfungswerber hat für die Prüfung eine Prüfungstaxe an die Lehrlingsstelle zu entrichten, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996 3 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, und ab 1. Jänner 1997 4 vH des bezeichneten Gehaltes, jeweils einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage und aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, beträgt. Im Falle einer Zusatzprüfung sowie einer Prüfung gemäß Paragraph 27 a, Absatz 4, BAG ist als Prüfungstaxe die Hälfte der im ersten Satz angeführten Beträge zu entrichten.

  1. (1)Absatz einsDer Prüfungswerber hat für die Prüfung eine Prüfungstaxe an die Lehrlingsstelle zu entrichten, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 76,30 Euro und ab 1. Jänner 2003 4 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage und aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag, beträgt. Im Falle einer Zusatzprüfung sowie einer Prüfung gemäß § 27a Abs. 4 BAG ist als Prüfungstaxe die Hälfte dieses Betrages zu entrichten.Der Prüfungswerber hat für die Prüfung eine Prüfungstaxe an die Lehrlingsstelle zu entrichten, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 76,30 Euro und ab 1. Jänner 2003 4 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage und aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag, beträgt. Im Falle einer Zusatzprüfung sowie einer Prüfung gemäß Paragraph 27 a, Absatz 4, BAG ist als Prüfungstaxe die Hälfte dieses Betrages zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder während der Zeit seiner Weiterverwendung oder nach Zurücklegung einer Lehrzeit gemäß § 23 Abs. 5 lit. b BAG, sofern der Lehrvertrag nicht aus dem Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst wurde (§ 15 Abs. 3 BAG), erstmals zur Lehrabschlußprüfung antritt, hat der letzte Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen.Wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder während der Zeit seiner Weiterverwendung oder nach Zurücklegung einer Lehrzeit gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, BAG, sofern der Lehrvertrag nicht aus dem Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst wurde (Paragraph 15, Absatz 3, BAG), erstmals zur Lehrabschlußprüfung antritt, hat der letzte Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3Wenn der Prüfungswerber der Lehrlingsstelle nachweist, daß ihm die Kosten für die Prüfung (Lehrabschlußprüfung) nicht gemäß Absatz 2 ersetzt werden und für ihn die Entrichtung der Prüfungstaxe in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die Prüfungstaxe die Hälfte des sich aus Abs. 1 ergebenden Betrages.Wenn der Prüfungswerber der Lehrlingsstelle nachweist, daß ihm die Kosten für die Prüfung (Lehrabschlußprüfung) nicht gemäß Absatz 2 ersetzt werden und für ihn die Entrichtung der Prüfungstaxe in der sich aus Absatz eins, ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die Prüfungstaxe die Hälfte des sich aus Absatz eins, ergebenden Betrages.
  4. (4)Absatz 4Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber von der Lehrlingsstelle in folgenden Fällen zurückzuerstatten:
    1. 1.Ziffer einswenn er zur Prüfung nicht zugelassen worden ist,
    2. 2.Ziffer 2wenn er spätestens zehn Tage vor dem festgesetzten Prüfungstermin durch eingeschriebenen Brief bekanntgegeben hat, vom Prüfungstermin zurückzutreten (Datum des Poststempels), oder
    3. 3.Ziffer 3wenn er nachweist, daß er an der termingerechten Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

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