§ 244 AllgBergpVO

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

Maßnahmen nach Absperrung eines Brandherdes.

§ 244. (1) Ist ein Brandherd abgesperrt worden und besteht die Möglichkeit, daß im abgeschlossenen Raum eine Entzündung brennbarer Gasgemische erfolgt, so ist die Belegschaft aus den durch einen Zündschlag gefährdeten Grubenräumen zurückzuziehen.

(2) Die Wiederbelegung darf erst erfolgen, wenn die Untersuchung der Zusammensetzung der eingeschlossenen Wetter ergeben hat, daß die Gefahr eines Zündschlages nicht mehr besteht. Dies ist vor der Wiederbelegung vom Betriebsleiter der Berghauptmannschaft mit den Ergebnissen der Gasanalysen zu melden.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

Maßnahmen nach Absperrung eines Brandherdes.

§ 244. (1) Ist ein Brandherd abgesperrt worden und besteht die Möglichkeit, daß im abgeschlossenen Raum eine Entzündung brennbarer Gasgemische erfolgt, so ist die Belegschaft aus den durch einen Zündschlag gefährdeten Grubenräumen zurückzuziehen.

(2) Die Wiederbelegung darf erst erfolgen, wenn die Untersuchung der Zusammensetzung der eingeschlossenen Wetter ergeben hat, daß die Gefahr eines Zündschlages nicht mehr besteht. Dies ist vor der Wiederbelegung vom Betriebsleiter der Berghauptmannschaft mit den Ergebnissen der Gasanalysen zu melden.

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