Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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§ 212. (1) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben soll die künstliche Hauptbewetterung saugend sein. In brandgefährdeten Gruben darf sie sowohl blasend als auch saugend sein. Eine Änderung der gewählten Bewetterungsart darf außer in Notfällen nur dann vorgenommen werden, wenn der Berghauptmannschaft die Zweckmäßigkeit der Änderung nachgewiesen wurde.
(2) Die Sonderbewetterung darf saugend oder blasend erfolgen. Die blasende darf aber für die Ortsbelegschaft nicht gesundheitsschädigend wirken.
(3) Handlüfter oder lediglich ausblasende Druckluft dürfen zur Bewetterung nicht verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
§ 212. (1) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben soll die künstliche Hauptbewetterung saugend sein. In brandgefährdeten Gruben darf sie sowohl blasend als auch saugend sein. Eine Änderung der gewählten Bewetterungsart darf außer in Notfällen nur dann vorgenommen werden, wenn der Berghauptmannschaft die Zweckmäßigkeit der Änderung nachgewiesen wurde.
(2) Die Sonderbewetterung darf saugend oder blasend erfolgen. Die blasende darf aber für die Ortsbelegschaft nicht gesundheitsschädigend wirken.
(3) Handlüfter oder lediglich ausblasende Druckluft dürfen zur Bewetterung nicht verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.