§ 212 AllgBergpVO

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

§ 212. (1) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben soll die künstliche Hauptbewetterung saugend sein. In brandgefährdeten Gruben darf sie sowohl blasend als auch saugend sein. Eine Änderung der gewählten Bewetterungsart darf außer in Notfällen nur dann vorgenommen werden, wenn der Berghauptmannschaft die Zweckmäßigkeit der Änderung nachgewiesen wurde.

(2) Die Sonderbewetterung darf saugend oder blasend erfolgen. Die blasende darf aber für die Ortsbelegschaft nicht gesundheitsschädigend wirken.

(3) Handlüfter oder lediglich ausblasende Druckluft dürfen zur Bewetterung nicht verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

§ 212. (1) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben soll die künstliche Hauptbewetterung saugend sein. In brandgefährdeten Gruben darf sie sowohl blasend als auch saugend sein. Eine Änderung der gewählten Bewetterungsart darf außer in Notfällen nur dann vorgenommen werden, wenn der Berghauptmannschaft die Zweckmäßigkeit der Änderung nachgewiesen wurde.

(2) Die Sonderbewetterung darf saugend oder blasend erfolgen. Die blasende darf aber für die Ortsbelegschaft nicht gesundheitsschädigend wirken.

(3) Handlüfter oder lediglich ausblasende Druckluft dürfen zur Bewetterung nicht verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

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