§ 179 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
§ 179 AllgBergpVO. (1weggefallen) Die Zündmaschinen sind laufend, mindestens jedoch einmal im Monat, mit einem zur Zündmaschinentype gehörigen Prüfgerät auf ihren Zustand zu prüfenseit 01.10.2004 weggefallen. Zündmaschinen und Prüfgeräte sind sauber zu halten und trocken aufzubewahren. Nicht einwandfreie Zündmaschinen und Prüfgeräte dürfen nicht verwendet werden.

(2) Zündmaschinen und Minenprüfer dürfen vom Bergbautreibenden nur insoweit instandgesetzt werden, als dies nach den Gebrauchsanweisungen des Erzeugers zulässig ist. Andere Instandsetzungsarbeiten an den Zündmaschinen und Minenprüfern sowie Instandsetzungen an Zündmaschinen-Prüfgeräten dürfen nur vom Erzeuger selbst ausgeführt werden.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 01.10.1975 bis 30.09.2004
§ 179 AllgBergpVO. (1weggefallen) Die Zündmaschinen sind laufend, mindestens jedoch einmal im Monat, mit einem zur Zündmaschinentype gehörigen Prüfgerät auf ihren Zustand zu prüfenseit 01.10.2004 weggefallen. Zündmaschinen und Prüfgeräte sind sauber zu halten und trocken aufzubewahren. Nicht einwandfreie Zündmaschinen und Prüfgeräte dürfen nicht verwendet werden.

(2) Zündmaschinen und Minenprüfer dürfen vom Bergbautreibenden nur insoweit instandgesetzt werden, als dies nach den Gebrauchsanweisungen des Erzeugers zulässig ist. Andere Instandsetzungsarbeiten an den Zündmaschinen und Minenprüfern sowie Instandsetzungen an Zündmaschinen-Prüfgeräten dürfen nur vom Erzeuger selbst ausgeführt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten