§ 148 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
4§ 148 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. Ausgabe der Sprengstoffe und Zündmittel und

Behandlung bis zum Gebrauch.

Befugnis zur Ausgabe.

§ 148. Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur durch sachkundige und verläßliche Personen ausgegeben werden, die der Betriebsleiter dazu bestimmt hat. Die Namen dieser Personen sind in das Fahrbuch einzutragen, der Belegschaft durch Anschlag in der Mannschaftsstube bekanntzugeben und, soweit es sich nicht um bergbehördlich anerkannte oder zugelassene Aufseher handelt, der Berghauptmannschaft bekanntzugeben.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 09.01.2002 bis 30.09.2004
4§ 148 AllgBergpVO (weggefallen) seit 01.10.2004 weggefallen. Ausgabe der Sprengstoffe und Zündmittel und

Behandlung bis zum Gebrauch.

Befugnis zur Ausgabe.

§ 148. Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur durch sachkundige und verläßliche Personen ausgegeben werden, die der Betriebsleiter dazu bestimmt hat. Die Namen dieser Personen sind in das Fahrbuch einzutragen, der Belegschaft durch Anschlag in der Mannschaftsstube bekanntzugeben und, soweit es sich nicht um bergbehördlich anerkannte oder zugelassene Aufseher handelt, der Berghauptmannschaft bekanntzugeben.

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