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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Behandlung bis zum Gebrauch.
Befugnis zur Ausgabe.
§ 148. Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur durch sachkundige und verläßliche Personen ausgegeben werden, die der Betriebsleiter dazu bestimmt hat. Die Namen dieser Personen sind in das Fahrbuch einzutragen, der Belegschaft durch Anschlag in der Mannschaftsstube bekanntzugeben und, soweit es sich nicht um bergbehördlich anerkannte oder zugelassene Aufseher handelt, der Berghauptmannschaft bekanntzugeben.
Behandlung bis zum Gebrauch.
Befugnis zur Ausgabe.
§ 148. Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur durch sachkundige und verläßliche Personen ausgegeben werden, die der Betriebsleiter dazu bestimmt hat. Die Namen dieser Personen sind in das Fahrbuch einzutragen, der Belegschaft durch Anschlag in der Mannschaftsstube bekanntzugeben und, soweit es sich nicht um bergbehördlich anerkannte oder zugelassene Aufseher handelt, der Berghauptmannschaft bekanntzugeben.