§ 106 AllgBergpVO

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) In Fahrschächten und Fahrabteilungen mit mehr als 65 Grad Neigung müssen in Abständen von höchstens 8 m Ruhebühnen angebracht sein.

(2) Die Bühnlöcher dürfen nicht übermäßig weit sein, müssen aber das Durchfahren mit Atemschutzgeräten gestatten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) In Fahrschächten und Fahrabteilungen mit mehr als 65 Grad Neigung müssen in Abständen von höchstens 8 m Ruhebühnen angebracht sein.

(2) Die Bühnlöcher dürfen nicht übermäßig weit sein, müssen aber das Durchfahren mit Atemschutzgeräten gestatten.

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