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(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(2) § 352 Abs. 1 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, tritt, soweit danach die Verordnung zum Schutze der bei Erzeugung von Bleiverbindungen, Bleilegierungen und Bleiwaren beschäftigten Personen, BGBl. Nr. 184/1923, die Verordnung zum Schutze der mit Anstreicher-, Lackierer- und Malerarbeiten beschäftigten Personen, BGBl. Nr. 186/1923, die Benzolverordnung, BGBl. Nr. 205/1934, die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951, die Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 266/1951, und die Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben, BGBl. Nr. 122/1955, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden sind, außer Kraft.
(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(2) § 352 Abs. 1 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, tritt, soweit danach die Verordnung zum Schutze der bei Erzeugung von Bleiverbindungen, Bleilegierungen und Bleiwaren beschäftigten Personen, BGBl. Nr. 184/1923, die Verordnung zum Schutze der mit Anstreicher-, Lackierer- und Malerarbeiten beschäftigten Personen, BGBl. Nr. 186/1923, die Benzolverordnung, BGBl. Nr. 205/1934, die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951, die Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 266/1951, und die Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben, BGBl. Nr. 122/1955, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden sind, außer Kraft.