§ 333 AllgBergpVO

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

§ 333. Für die Leitung und Überwachung der Ausbildung ist ein Ausbildungsleiter zu bestellen, der sich in Betrieben mit einer Belegschaft von mehr als 1000 Mann hauptsächlich mit dieser Aufgabe zu befassen hat. Die Berghauptmannschaft kann die Bestellung eines gemeinsamen Ausbildungsleiters für mehrere gleichartige benachbarte Bergbaue bewilligen, wenn die Erreichung des Ausbildungszieles hiedurch nicht beeinträchtigt wird.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

§ 333. Für die Leitung und Überwachung der Ausbildung ist ein Ausbildungsleiter zu bestellen, der sich in Betrieben mit einer Belegschaft von mehr als 1000 Mann hauptsächlich mit dieser Aufgabe zu befassen hat. Die Berghauptmannschaft kann die Bestellung eines gemeinsamen Ausbildungsleiters für mehrere gleichartige benachbarte Bergbaue bewilligen, wenn die Erreichung des Ausbildungszieles hiedurch nicht beeinträchtigt wird.

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