Gesetzesaktualisierungen

3 Gesetze aktualisiert am 13.03.2025

Gesetze 1-3 von 3

2 Paragrafen zu Salzburger Mindestsicherungsgesetz (S-MSG) aktualisiert


§ 47 S-MSG

(1)Absatz einsDer Gesetzestitel sowie die §§ 1 bis 7, 8 Abs 1, 4 und 5, 8b, 9 bis 11, 13 Abs 1, 14, 15, 16 Abs 1 und 2, 17 Abs 2, 18 Abs 1, Abs 2 Z 4 und Abs 3, 18a, 19, 20 Abs 1 Z 2 lit c und die Abs 4 und 5, 22 Abs 1, 23 Abs 4, 24 Abs 1, 25 Abs 2, 28 Abs 2, 29 Abs 3, 30 Abs 3, 31 Abs 1 und 3, 3... mehr lesen...


§ 36 S-MSG (weggefallen)

§ 36 S-MSG seit 31.12.2024 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 13.03.25

3 Paragrafen zu Salzburger Sozialhilfegesetz (Sbg. SHG) aktualisiert


§ 61 Sbg. SHG

(1)Absatz einsDie §§ 12 Abs 2, 43 Abs 3 und 45 Abs 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Die Paragraphen 12, Absatz 2,, 43 Absatz 3 und 45 Absatz 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 53 aus 20... mehr lesen...


§ 41 Sbg. SHG (weggefallen)

§ 41 Sbg. SHG seit 31.12.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 40 Sbg. SHG

(1)Absatz einsDie Kosten der Sozialhilfe sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und von den Gemeinden zu tragen.(2)Absatz 2Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand einschließlich des Aufwandes... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.03.25

2 Paragrafen zu Steiermärkisches Agrarbezirksbehördengesetz 2003 (Stmk. ABBG 2003) aktualisiert


§ 2 Stmk. ABBG 2003 Organisation, Amtsleitung und Dienstbetrieb

(1) Die Agrarbezirksbehörde untersteht in den Angelegenheiten des Inneren Dienstes der Landesregierung.(2) Die Agrarbezirksbehörde besteht aus einem Amtsvorstand, den erforderlichen Dienststellenleitern und rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen Bediensteten.(3) Die einheitliche Leitung d... mehr lesen...


§ 1 Stmk. ABBG 2003 Einrichtung und Aufgaben

(1) Zur Vollziehung in Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12 Abs. 1 Z 3 B-VG) wird als Behörde die Agrarbezirksbehörde für Steiermark mit dem Sitz in Graz eingerichtet.(2) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit durch Dienstanweisung verfüge... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.03.25
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