§ 12 AllgWaBG

Allgemeines Wasserbautengesetz.

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.1923 bis 31.12.9999

Rückständige Beitragsleistungen zum Bau und zur Erhaltung der Anlagen können von den Verpflichteten durch die politischen Behörden gemäß § 3 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R. G. Bl. Nr. 96, nötigenfalls im Wege der Exekution hereingebracht werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.1923 bis 31.12.9999

Rückständige Beitragsleistungen zum Bau und zur Erhaltung der Anlagen können von den Verpflichteten durch die politischen Behörden gemäß § 3 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R. G. Bl. Nr. 96, nötigenfalls im Wege der Exekution hereingebracht werden.

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