§ 6 AllgLAPO Nachträgliche Einschränkung der Prüfung

Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999

Wenn der Prüfungswerber nicht bereits anläßlich des Antrages auf Zulassung zur Prüfung die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den vollen Lehrzeitersatz auf Grund schulmäßiger Ausbildung nachgewiesen hat, so hat er diesen Nachweis ohne unnötigen Aufschub der Lehrlingsstelle, spätestens aber vor Beginn der theoretischen Prüfung der Aufsichtsperson im Sinne des § 8 Abs. 1 vorzulegen. Die Prüfungskommission hat nach dem zuletzt genannten Zeitpunkt vorgelegte Nachweise nicht zu berücksichtigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999

Wenn der Prüfungswerber nicht bereits anläßlich des Antrages auf Zulassung zur Prüfung die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den vollen Lehrzeitersatz auf Grund schulmäßiger Ausbildung nachgewiesen hat, so hat er diesen Nachweis ohne unnötigen Aufschub der Lehrlingsstelle, spätestens aber vor Beginn der theoretischen Prüfung der Aufsichtsperson im Sinne des § 8 Abs. 1 vorzulegen. Die Prüfungskommission hat nach dem zuletzt genannten Zeitpunkt vorgelegte Nachweise nicht zu berücksichtigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten