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Wenn der Prüfungswerber nicht bereits anläßlich des Antrages auf Zulassung zur Prüfung die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den vollen Lehrzeitersatz auf Grund schulmäßiger Ausbildung nachgewiesen hat, so hat er diesen Nachweis ohne unnötigen Aufschub der Lehrlingsstelle, spätestens aber vor Beginn der theoretischen Prüfung der Aufsichtsperson im Sinne des § 8 Abs. 1 vorzulegen. Die Prüfungskommission hat nach dem zuletzt genannten Zeitpunkt vorgelegte Nachweise nicht zu berücksichtigen.
Wenn der Prüfungswerber nicht bereits anläßlich des Antrages auf Zulassung zur Prüfung die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den vollen Lehrzeitersatz auf Grund schulmäßiger Ausbildung nachgewiesen hat, so hat er diesen Nachweis ohne unnötigen Aufschub der Lehrlingsstelle, spätestens aber vor Beginn der theoretischen Prüfung der Aufsichtsperson im Sinne des § 8 Abs. 1 vorzulegen. Die Prüfungskommission hat nach dem zuletzt genannten Zeitpunkt vorgelegte Nachweise nicht zu berücksichtigen.