§ 92 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2022 bis 31.12.9999
(1) Das Einstecken der Kippbäume, das Öffnen der Wagentüren und das Kippen von Hand aus darf nur bei Stillstand des Zuges erfolgen§ 92 AllgBergpVO seit 01.06.2022 weggefallen.

(2) Die Wagengestelle dürfen während des Kippens nicht bestiegen werden.

(3) Bei Förderwagen von mehr als 2 m3 Inhalt oder beim Kippen von klebendem Gut ist vor dem Kippen das Wagengestell durch eine Kippkette oder auf andere geeignete Weise am Gleis festzuhalten. Bei Selbstentladern kann dies unterbleiben, wenn sich auf der Kippseite keine Personen befinden und kein klebendes Gut gekippt wird.

(4) Auf dem Kippplatz ist der beladene Zug durch die Lokomotive zu schieben.

Stand vor dem 01.06.2022

In Kraft vom 01.10.1975 bis 01.06.2022
(1) Das Einstecken der Kippbäume, das Öffnen der Wagentüren und das Kippen von Hand aus darf nur bei Stillstand des Zuges erfolgen§ 92 AllgBergpVO seit 01.06.2022 weggefallen.

(2) Die Wagengestelle dürfen während des Kippens nicht bestiegen werden.

(3) Bei Förderwagen von mehr als 2 m3 Inhalt oder beim Kippen von klebendem Gut ist vor dem Kippen das Wagengestell durch eine Kippkette oder auf andere geeignete Weise am Gleis festzuhalten. Bei Selbstentladern kann dies unterbleiben, wenn sich auf der Kippseite keine Personen befinden und kein klebendes Gut gekippt wird.

(4) Auf dem Kippplatz ist der beladene Zug durch die Lokomotive zu schieben.

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