§ 219 AllgBergpVO

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

Wetterabteilungen.

§ 219. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist die Bewetterung so einzurichten, daß möglichst viele Abteilungen mit gesonderten Wetterströmen geschaffen werden. Diese Wetterabteilungen sind so voneinander zu trennen, daß das Überströmen von Wettern aus einer Abteilung in die andere vermieden wird.

(2) In einer Wetterabteilung dürfen nicht mehr als einhundert Mann gleichzeitig beschäftigt werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

Wetterabteilungen.

§ 219. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist die Bewetterung so einzurichten, daß möglichst viele Abteilungen mit gesonderten Wetterströmen geschaffen werden. Diese Wetterabteilungen sind so voneinander zu trennen, daß das Überströmen von Wettern aus einer Abteilung in die andere vermieden wird.

(2) In einer Wetterabteilung dürfen nicht mehr als einhundert Mann gleichzeitig beschäftigt werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

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