§ 53 AllgBergpVO 2. Handförderung.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

2. Handförderung.

§ 53. (1) Bei Handförderung unter Tage muß das Licht des Förderers entgegenkommenden Personen sichtbar sein.

(2) In Strecken mit einem Gefälle von mehr als 50 vom Tausend sind die Förderwagen in zuverlässiger Weise zu bremsen.

(3) Die Förderer müssen mit ihren Wagen auf söhligen oder ansteigenden Bahnen einen Mindestabstand von 10 m und auf fallenden einen Mindestabstand von 20 m einhalten.

(4) Bei Annäherung an Krümmungen, Gefällsbrüche, Weichen, Wettertüren, Einmündungen anderer Förderwege u. dgl. hat der Förderer langsam zu fahren und sich durch laute Rufe bemerkbar zu machen.

(5) Die Förderwagen dürfen nie gezogen, sondern nur geschoben werden.

(6) Förderwagen frei laufen zu lassen oder vor den laufenden Förderwagen zu gehen, ist den Förderern verboten.

(7) Die Förderer dürfen auf den Förderwagen nicht mitfahren. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

2. Handförderung.

§ 53. (1) Bei Handförderung unter Tage muß das Licht des Förderers entgegenkommenden Personen sichtbar sein.

(2) In Strecken mit einem Gefälle von mehr als 50 vom Tausend sind die Förderwagen in zuverlässiger Weise zu bremsen.

(3) Die Förderer müssen mit ihren Wagen auf söhligen oder ansteigenden Bahnen einen Mindestabstand von 10 m und auf fallenden einen Mindestabstand von 20 m einhalten.

(4) Bei Annäherung an Krümmungen, Gefällsbrüche, Weichen, Wettertüren, Einmündungen anderer Förderwege u. dgl. hat der Förderer langsam zu fahren und sich durch laute Rufe bemerkbar zu machen.

(5) Die Förderwagen dürfen nie gezogen, sondern nur geschoben werden.

(6) Förderwagen frei laufen zu lassen oder vor den laufenden Förderwagen zu gehen, ist den Förderern verboten.

(7) Die Förderer dürfen auf den Förderwagen nicht mitfahren. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

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