§ 241 AllgBergpVO Absperrdämme.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) An den Zugängen brandgefährdeter Grubenteile sind an geeigneten Stellen Absperrungen derart vorzubereiten, daß sie im Falle eines Brandes sofort wetterdicht verschlossen werden können.

(2) Zur dauernden Absperrung von Grubenräumen dürfen bloße Holzverschalungen nicht verwendet werden.

(3) Rohrleitungen und Kabel, die in abgesperrte Grubenräume führen, sind zu unterbrechen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) An den Zugängen brandgefährdeter Grubenteile sind an geeigneten Stellen Absperrungen derart vorzubereiten, daß sie im Falle eines Brandes sofort wetterdicht verschlossen werden können.

(2) Zur dauernden Absperrung von Grubenräumen dürfen bloße Holzverschalungen nicht verwendet werden.

(3) Rohrleitungen und Kabel, die in abgesperrte Grubenräume führen, sind zu unterbrechen.

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