§ 220 AllgBergpVO Trennung und Verteilung der Wetter.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

Trennung und Verteilung der Wetter.

§ 220. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind die Verbindungen zwischen Wetterabteilungen oder zwischen einziehenden und ausziehenden Hauptwetterströmen durch Dämme oder, wenn sie aus Betriebsrücksichten fahrbar bleiben müssen, durch feuersicher ausgeführte Dammtüren abzuschließen, die auch im Falle eines Zündschlages die Trennung der Wetterströme gewährleisten.

(2) Die gleichzeitige Auf- und Abwärtsführung der Wetter in einem Schachte ohne Verwendung von Wetterlutten ist, abgesehen während der Zeit des Abteufens und der nötigen Durchschlagsarbeiten, verboten.

(3) Aus Segeltuch oder ähnlichen Stoffen hergestellte Wetterscheider oder Wetterlutten dürfen nur bis zu einer Länge von 50 m, vom Ortsstoß gerechnet, verwendet werden.

(4) In Bremsbergen und in sonstigen geneigten Strecken mit Gestell- oder Wagenförderung dürfen Wettertüren oder Wettertücher nicht angebracht werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

Trennung und Verteilung der Wetter.

§ 220. (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind die Verbindungen zwischen Wetterabteilungen oder zwischen einziehenden und ausziehenden Hauptwetterströmen durch Dämme oder, wenn sie aus Betriebsrücksichten fahrbar bleiben müssen, durch feuersicher ausgeführte Dammtüren abzuschließen, die auch im Falle eines Zündschlages die Trennung der Wetterströme gewährleisten.

(2) Die gleichzeitige Auf- und Abwärtsführung der Wetter in einem Schachte ohne Verwendung von Wetterlutten ist, abgesehen während der Zeit des Abteufens und der nötigen Durchschlagsarbeiten, verboten.

(3) Aus Segeltuch oder ähnlichen Stoffen hergestellte Wetterscheider oder Wetterlutten dürfen nur bis zu einer Länge von 50 m, vom Ortsstoß gerechnet, verwendet werden.

(4) In Bremsbergen und in sonstigen geneigten Strecken mit Gestell- oder Wagenförderung dürfen Wettertüren oder Wettertücher nicht angebracht werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

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