§ 22 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2022 bis 31.12.9999
(1) Alle Tagbaustöße, vor denen gearbeitet wird, sind auf das Vorhandensein absturzdrohender Massen zu beobachten und zu untersuchen§ 22 AllgBergpVO seit 01.06.2022 weggefallen. Werden solche Massen nicht sofort entfernt, so ist die Arbeit unter ihnen so lange einzustellen, bis dies geschehen ist.

(2) Befinden sich an stein- und kohlenfallgefährdeten Tagbaustößen Mündungen von Strecken und Stollen, die von Arbeitern betreten werden müssen, so sind vor diesen ausreichende Schutzbühnen anzubringen.

Stand vor dem 01.06.2022

In Kraft vom 01.10.1975 bis 01.06.2022
(1) Alle Tagbaustöße, vor denen gearbeitet wird, sind auf das Vorhandensein absturzdrohender Massen zu beobachten und zu untersuchen§ 22 AllgBergpVO seit 01.06.2022 weggefallen. Werden solche Massen nicht sofort entfernt, so ist die Arbeit unter ihnen so lange einzustellen, bis dies geschehen ist.

(2) Befinden sich an stein- und kohlenfallgefährdeten Tagbaustößen Mündungen von Strecken und Stollen, die von Arbeitern betreten werden müssen, so sind vor diesen ausreichende Schutzbühnen anzubringen.

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