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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bei größerer Mächtigkeit sind mehrere Strossen (Etagen) anzulegen. Höhe, Böschung und Breite der Strossen sind je nach der Festigkeit und Standfestigkeit der Überlagerung und der Lagerstätte so zu bemessen, wie es der Schutz der Oberfläche und die Sicherheit der Arbeiter erfordert.
(3) Die Höhe der Bruchwand darf 10 m nicht überschreiten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(4) Die äußerste Schiene der Fördergleise muß vom oberen Rand der tieferen Strosse mindestens 1,5 m entfernt sein.
(2) Bei größerer Mächtigkeit sind mehrere Strossen (Etagen) anzulegen. Höhe, Böschung und Breite der Strossen sind je nach der Festigkeit und Standfestigkeit der Überlagerung und der Lagerstätte so zu bemessen, wie es der Schutz der Oberfläche und die Sicherheit der Arbeiter erfordert.
(3) Die Höhe der Bruchwand darf 10 m nicht überschreiten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(4) Die äußerste Schiene der Fördergleise muß vom oberen Rand der tieferen Strosse mindestens 1,5 m entfernt sein.