§ 21 AllgBergpVO (weggefallen)

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2022 bis 31.12.9999
(1) In Tagbauen muß stets von oben nach unten abgeräumt und abgebaut werden§ 21 AllgBergpVO seit 01.06.2022 weggefallen.

(2) Bei größerer Mächtigkeit sind mehrere Strossen (Etagen) anzulegen. Höhe, Böschung und Breite der Strossen sind je nach der Festigkeit und Standfestigkeit der Überlagerung und der Lagerstätte so zu bemessen, wie es der Schutz der Oberfläche und die Sicherheit der Arbeiter erfordert.

(3) Die Höhe der Bruchwand darf 10 m nicht überschreiten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(4) Die äußerste Schiene der Fördergleise muß vom oberen Rand der tieferen Strosse mindestens 1,5 m entfernt sein.

Stand vor dem 01.06.2022

In Kraft vom 09.01.2002 bis 01.06.2022
(1) In Tagbauen muß stets von oben nach unten abgeräumt und abgebaut werden§ 21 AllgBergpVO seit 01.06.2022 weggefallen.

(2) Bei größerer Mächtigkeit sind mehrere Strossen (Etagen) anzulegen. Höhe, Böschung und Breite der Strossen sind je nach der Festigkeit und Standfestigkeit der Überlagerung und der Lagerstätte so zu bemessen, wie es der Schutz der Oberfläche und die Sicherheit der Arbeiter erfordert.

(3) Die Höhe der Bruchwand darf 10 m nicht überschreiten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(4) Die äußerste Schiene der Fördergleise muß vom oberen Rand der tieferen Strosse mindestens 1,5 m entfernt sein.

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