§ 199 AllgBergpVO Wettertüren.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Wettertüren sind selbstschließend einzurichten.

(2) Außer Gebrauch gesetzte Wettertüren sind auszuhängen.

(3) Geöffnete Wettertüren dürfen nicht festgelegt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Wettertüren sind selbstschließend einzurichten.

(2) Außer Gebrauch gesetzte Wettertüren sind auszuhängen.

(3) Geöffnete Wettertüren dürfen nicht festgelegt werden.

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