Gesetzesaktualisierungen

5 Gesetze aktualisiert am 18.01.2025

Gesetze 1-5 von 5

6 Paragrafen zu Burgenländische Höchsttarifverordnung 2011 (Bgld. HTVO 2011) aktualisiert


§ 9 Bgld. HTVO 2011 Inkrafttreten

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Höchsttarifverordnung 2006, LGBl. Nr. 32, außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Höchsttarifvero... mehr lesen...


§ 8 Bgld. HTVO 2011 Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsVerfügungsberechtigten, die für das Jahr 2011 bereits den Objekttarif auf Grund der Burgenländischen Höchsttarifverordnung 2006, LGBl. Nr. 32, bezahlt haben, ist für das Jahr 2011 mit Inkrafttreten dieser Verordnung kein neuerlicher Objekttarif zu verrechnen.Verfügungsberechtigten, ... mehr lesen...


§ 4 Bgld. HTVO 2011 Kehrpflicht und zusätzliche Kosten

(1)Absatz einsDie Kehrpflicht und ihre Häufigkeit richten sich nach dem Burgenländischen Kehrgesetz 2022, LGBL. Nr. 52/2022, in der jeweils geltenden Fassung.(2)Absatz 2Entstehen der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer dadurch zusätzliche Kosten, dass entweder intervallmäßige Kehrungen gem... mehr lesen...


§ 2 Bgld. HTVO 2011 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gilt als1.Ziffer einsAbgasanlage: Anlage für die Ableitung von Verbrennungsgas von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie, welche sowohl im Unter- als auch im Überdruck betrieben werden, mit Ausnahme der Verbindungsstücke.2.Ziffer 2Be- un... mehr lesen...


§ 1 Bgld. HTVO 2011 Allgemeines

(1)Absatz einsFür die in der Verordnung sowie in der Anlage zur Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die sich aus dieser Verordnung und deren Anlage ergebenden Tarife verrechnet werden. Eine Vereinbarung über eine Pauschalierung anstelle einer Berechnun... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.01.25

1 Paragraf zu Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 (K-VG 2010) aktualisiert


§ 8 K-VG 2010 Verbotene Veranstaltungen

(1)Absatz einsVerboten sinda)Litera aVeranstaltungen, die den Strafgesetzen zuwiderlaufen;b)Litera bExperimente, durch welche die Besucher der Veranstaltung gefährdet werden können, insbesondere Experimente auf dem Gebiet der Hypnose oder der Suggestion, bei denen sich der Veranstalter aus dem Kr... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.01.25

4 Paragrafen zu Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO (K-LTGO) aktualisiert


§ 83 K-LTGO Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.(2)Absatz 2Bis zu dem Tag, an dem die der Kundmachung dieses Gesetzes folgende Gesetzgebungsperiode des Landtages beginnt, haben abweichend von § 7 Abs. 1 die auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählten Mitglieder des Landt... mehr lesen...


§ 81h K-LTGO

Die von Landesbediensteten gemäß § 81f Abs. 1 und 1a sowie gemäß § 81g auf Anordnung erbrachten Überstunden, die nach besoldungsrechtlichen Vorschriften vergütet werden, dürfen je Klub oder Interessengemeinschaft von Abgeordneten jene Höchstgrenzen nicht überschreiten, die sich aus der Zugrundele... mehr lesen...


§ 81g K-LTGO

(1)Absatz einsWenn sich in einem Klub Mitglieder des Landtages zusammengeschlossen haben, die aufgrund des Wahlvorschlags einer Partei gewählt wurden, die nicht in der Landesregierung vertreten ist, so hat der Klub – unbeschadet des § 81f Abs. 1 – Anspruch auf jeweils einen zusätzlichen Landesbed... mehr lesen...


§ 81c K-LTGO

(1)Absatz einsDer jährliche Landesbeitrag umfasst einen Sockelbetrag und einen Steigerungsbetrag. Anspruch auf den Sockelbetrag haben nur Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten gemäß §§ 7 und 8.Der jährliche Landesbeitrag umfasst einen Sockelbetrag und einen Steigerungsbetrag. Anspru... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.01.25

3 Paragrafen zu NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017) aktualisiert


§ 5 NÖ BÜV 2017

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2, außer Kraft.(2)Absatz 2§ 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 73/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.Paragraph eins und Paragraph 2, in der Fassun... mehr lesen...


§ 1 NÖ BÜV 2017

Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, werden aus dem eigenen Wirkungsbereich folgender Gemeinden auf nachfolgende Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung übertragen, wobei die im § 3 genannten Angeleg... mehr lesen...


NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 17.01.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 5/2025 § 0 gültig von 19.04.2024 bis 16.01.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 28/2024 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.01.25

2 Paragrafen zu Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (T-EDJ 2004) aktualisiert


§ 1 T-EDJ 2004 Tiroler Jagdkarte

Die Tiroler Jagdkarte ist entsprechend der Anlage 1 mit den Abmessungen von etwa 105 × 210 mm, zweifach faltbar, aus widerstandsfähigem Material in grüner Farbtönung herzustellen. mehr lesen...


Aktualisiert am 18.01.25
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